203. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent
vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus
1838) wird verordnet
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 205/1946,
BGBl. Nr. 153/1948, BGBl. Nr. 172/1948, BGBl.
Nr. 126/1949, BGBl. Nr. 206/1950, BGBl.
Nr. 170/1951 und BGBl. Nr. 262/1951, werden
ergänzt und abgeändert wie folgt
1. § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Solche Vermerke können, außer bei Wertbriefen,
Schwerverschluß- und Geldpaketen,
Postanweisungen, Zahlungs- und Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes, auch durch
Zettel bewirkt werden, die mit der ganzen
Fläche aufgeklebt sind."
2. Im § 95 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4
die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.
Als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Bei Zahlungs- und Rentenanweisungen des
Postsparkassenamtes werden Auszahlungsbestätigungen
nicht ausgestellt."
3. § 96 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die besonderen, für Postzahlungsanweisungen,
für Zahlungs- und Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes sowie für den amtlichen
Verkehr bestehenden Anordnungen bleiben unberührt."
4. Im § 97 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 5
die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.
Als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
werden nicht mit Eilboten zugestellt."
5. Im § 103 erhalten die bisherigen Bestimmungen
die Bezeichnung Abs. 1.
Als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
werden nicht nachgesendet."
6. Als § 104 a ist einzufügen
„§ 104 a. Besondere Auszahlungsbedingungen
für Zahlungs- und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes.
(1) Bei Zahlungs- und Rentenanweisungen des
Postsparkassenamtes, die auf Grund von gesetzlichen
oder sonstigen Bestimmungen nur unter
bestimmten Bedingungen ausgezahlt werden
dürfen, müssen die besonderen Zahlungsbedingungen
auf den Anweisungen durch Buchdruck
oder mittels Stempelaufdruckes vorgeschrieben
sein.
(2) Bei Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
kann durch einen Vermerk auf der Anweisung
die Nichtauszahlung des Betrages verlangt
werden."
7. § 112 hat zu lauten
„§ 112. Zahlungs- und Rentenanweisungen im
Scheckverkehr des Postsparkassenamtes.
Die Bestimmungen für die Abgabe gelten,
soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird,
auch für die Zahlungs- und Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes, mit denen im Scheckverkehr
Beträge zur Barzahlung überwiesen
werden."
8. § 113 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) a) Wo die Post einen Zustelldienst eingerichtet
hat, werden in der Regel die
Sendungen und die Beträge zu Postanweisungen,
Postzahlungsanweisungen, Zahlungs-
und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
in das Haus überbracht.
Soweit dies nicht geschieht, wird der Bezugschein
überbracht oder vom Einlangen des
Gegenstandes bei der Post auf andere Art
Nachricht gegeben; Beträge zu Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes werden
jedoch nur mit Benachrichtigungszettel angekündigt.
Die angekündigten Gegenstände
selbst müssen abgeholt werden.
1. Der gewöhnliche Zustelldienst ist eingerichtet
im Postort: in dessen ganzem Umfang,
im Außenbezirk: im erweiterten Ortszustellbezirk,
in den Landbriefträgerbezirken
und bei den Postablagen, die mit einem darauf
bezüglichen Wirkungskreis ausgestattet
sind.
Der Zustellbereich wird kundgemacht.
2. Die Eilzustellung findet nach allen
Orten des Postbezirkes statt.
b) Es ist jedermann freigestellt, sich die Abholung
vorzubehalten."
9. § 114 Abs. 7 erhält folgenden Zusatz
„Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
mit dem Vermerk „Eigenhändig" oder „Zu
eigenen Handen" werden nur zu eigenen Händen
des Adressaten mit Ausschluß jeder anderen
Person abgegeben."
10. Im § 119 erhalten die bisherigen Abs. 2
und 3 die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
Als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
dürfen nicht als Bezugscheine an die
Adressaten ausgefolgt werden (§ 113 Abs. 1
lit. a)."
11. Im § 124 erhält der bisherige Abs. 3 die
Bezeichnung Abs. 4.
Als neuer Abs. 3 ist einzufügen
„(3) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
mit unvollständiger oder ungenauer Anschrift
werden als unbestellbar behandelt."
12. § 125 erhält folgenden neuen Abs. 5
„(5) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
mit erheblichen Mängeln, die die Abgabe
hindern, werden als unbestellbar behandelt."
13. Im § 127 ist am Schluß des Abs. 3 ein
Beistrich zu setzen und anzufügen
„5. Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes."
14. § 128 hat zu lauten
„(1) Im Postort, im erweiterten Ortszustellbezirk
und im Landbriefträgerbezirk werden
zugestellt
Die gewöhnlichen Briefsendungen, die eingeschriebenen
Briefsendungen ohne Nachnahme,
die Empfangsbestätigungen zu Sammelpostaufträgen
und die Postauftragskarten ohne Einschränkung.
Die Briefsendungen mit Nachnahme, die
Wertbriefe und Pakete (mit oder ohne Nachnahme),
die Geldbeträge zu Postanweisungen,
Postzahlungsanweisungen, Zahlungs- und Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes sowie
die Forderungsurkunden mit folgenden Einschränkungen
a) Die Pakete im Postort und im erweiterten
Ortszustellbezirk: bis 3 kg; im Landbriefträgerbezirk
soweit sie einzeln oder zusammen
nach Umfang oder Gewicht so beschaffen
sind, daß sie der Landbriefträger
gesichert abtragen kann. Liegen mehr Pakete
vor, als der Landbriefträger mitnehmen
kann, so bestimmt das Postamt,
welche davon abgetragen werden sollen;
dabei soll der Inhalt der Sendung, soweit
er aus der Inhaltsangabe entnommen werden
kann, den Ausschlag geben. Die zurückgebliebenen
Pakete werden beim
nächsten oder bei einem späteren Zustellgang
abgetragen, wenn sie vom Empfänger
nicht inzwischen abgeholt wurden.
b) Die Wertbriefe und die Pakete mit Wertangabe,
dann die mit Nachnahme belasteten
Briefsendungen, Wertbriefe und Pakete,
ferner die Geldbeträge zu Postanweisungen,
Postzahlungsanweisungen, Zahlungs-
und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
sowie die Forderungsurkunden
im Postort und im erweiterten Ortszustellbezirk
bis zu dem Wert oder Betrag,
der dem für Postanweisungen zulässigen
Betrag (§ 81) entspricht,
im Landbriefträgerbezirk bis zur Hälfte
dieses Betrages.
c) Nach den Bedürfnissen des Verkehres und
des Dienstbetriebes der Post können die
Gewichts- oder Betragsgrenzen für einzelne
Postorte, erweiterte Ortszustellbezirke
und Landbriefträgerbezirke oder
allgemein für bestimmte Arten von Postsendungen
erweitert werden. Für einzelne
erweiterte Ortszustellbezirke können sie
auch bis zu dem für die Zustellung im
Landbriefträgerbezirk festgesetzten Ausmaß
herabgesetzt werden. Solche bloß
örtliche Änderungen werden durch Anschlag
beim zuständigen Postamt, allgemeine
Änderungen durch das Postund
Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht.
d) Soweit nicht die Sendungen, Beträge und
Forderungsurkunden selbst zugestellt werden,
wird der Bezugschein zugestellt. Beträge
zu Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
werden jedoch nicht mit der
Anweisung, sondern mit Benachrichtigungszettel
angekündigt (§ 113 Abs. 1
lit. a).
(2) Bei Postablagen mit Postzustellung werden
in deren Zustellbereich die gewöhnlichen Briefsendungen
und die Bezugscheine zugestellt.
a) Die Zustellung kann jedoch auch auf Einschreibbriefsendungen,
Wertbriefe, Pakete,
Geldbeträge zu Postanweisungen, Postzahlungsanweisungen,
Zahlungs- und Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes,
ferner auf Forderungsurkunden, Empfangsbestätigungen
zu Sammelpostaufträgen
und Postauftragskarten ausgedehnt
werden, wenn die Wertangabe, der zuzustellende
oder einzuziehende Betrag den
vierten Teil des für Postanweisungen zulässigen
Betrages (§ 81) nicht überschreitet
und sofern die Zuleitung der Pakete zur
Postablage mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln
möglich ist.
b) Ausnahmsweise kann die Zustellung noch
darüber hinaus erweitert oder unter das
nach lit. a bestimmte Ausmaß herabgesetzt
werden.
(3) Bei Gegenständen, die einer gefällsamtlichen
Behandlung unterliegen, ist die Zustellung
an die Voraussetzung geknüpft, daß die Post
die Freimachung selbst besorgt.
(4) Bei Zahlungsanweisungen, bei denen eine
amtliche Bescheinigung beizubringen ist, wird
stets nur der Bezugschein zugestellt.
(5) Die angekündigten Sendungen und Beträge
müssen beim Postamt behoben werden, auch
dann, wenn der Bezugschein oder die Benachrichtigung
durch eine Postablage zugestellt
wurde, es wäre denn für einzelne Postablagen
etwas anderes bestimmt.
(6) Gehören mehrere Pakete zu einer Paketkarte
und fehlen auch nur bei einem die Voraussetzungen
für die Zustellung, so werden alle
Pakete nur durch den Bezugschein angekündigt."
15. § 131 erhält folgenden neuen Abs. 3
„(3) Die Zustellung von Beträgen zu Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes wird nur
einmal versucht. Bei erfolglosem Zustellversuch
wird der Betrag dem Adressaten mit Benachrichtigungszettel
zur Abholung beim Postamt
angekündigt."
16. § 132 hat zu lauten
„(1) Wird nur mittels Bezugscheines oder mittels
Benachrichtigung über Pakete angekündigt
oder mittels Zettels benachrichtigt, so bleibt die
Sendung oder der Betrag beim Postamt oder bei
der Postablage während der Behebungsfrist zur
Behebung liegen. Nach fruchtlos abgelaufener
Frist ist die Sendung als unbestellbar anzusehen.
(2) Die Behebungsfrist beträgt
a) eine Woche, wenn sich die Ablieferungsstelle
im Postort oder im Ort der Postablage
befindet;
b) zwei Wochen, wenn sie sonst im Außenbezirk
gelegen ist oder über die Ablieferungsstelle
ein Zweifel besteht;
c) bei Paketen mit lebenden Tieren höchstens
48 Stunden nach Einlangen des Paketes
beim Postamt oder bei der Postablage;
d) drei Tage bei Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes.
(3) a) Als Woche (Abs. 2 lit. a und b) gilt die
Zeit vom Montag (erster Tag) bis Sonntag
(letzter Tag). Die ein- oder zweiwöchige
Frist beginnt mit dem Montag nach Einlangen
der Sendung; langt sie am Montag
selbst ein, so beginnt die Frist mit diesem
Tag.
b) Die dreitägige Behebungsfrist für Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes
(Abs. 2 lit. d) beginnt mit dem dem erfolglosen
Zustellversuch folgenden Werktag
und endet am Schluß des dritten Werktages.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 2 bestehen
folgende Abweichungen
a) Bei einem Verlangen des Absenders nach
§ 104
1. Ist ein Paket nach Unbestellbarkeit
an einen anderen Empfänger im gleichen
Ort abzugeben, so schließt sich die neue
Frist unmittelbar an die abgelaufene an.
2. Ist ein Paket nach Ablauf der lagerzinsfreien
Zeit zurückzusenden, so endet
die Frist mit Ablauf dieser Zeit.
b) Bei einem Verlangen des Absenders nach
§ 105
1. Ist die Sendung dem Absender zurückzusenden
oder an einen anderen Empfänger
(Schuldner) in einem anderen Ort
weiterzuleiten, so endet die Frist mit dem
Zeitpunkt des Einlangens der Verfügung
des Absenders.
2. Ist die Sendung an einen anderen
Empfänger im gleichen Ort abzugeben, so
beginnt die neue Frist unmittelbar nach
Ablauf der Woche, in der die Verfügung
des Absenders einlangt.
3. Langt eine Verfügung nach § 105
Abs. 2 so spät ein, daß sie innerhalb der
restlichen Frist nicht mehr durchgeführt
werden kann, so verlängert sich die Frist
um eine Woche.
(5) Hat es wegen (ungenauer Anschrift oder
wegen anderer Mängel oder Hindernisse zunächst
nicht zur Zustellung des Bezugscheines
oder der Benachrichtigung kommen können, so
wird die Behebungsfrist so berechnet, als ob die
Sendung an dem Tag eingelangt wäre, an dem
nach Beseitigung des Mangels oder Wegfall des
Hindernisses der Bezugschein zugestellt wurde
oder die Benachrichtigung erfolgte.
(6) Im Postauftragsverkehr gelten die besonderen
Fristen der §§ 166 und 170.
(7) Weitere Abweichungen ergeben sich aus
den Bestimmungen des fünften Teiles (§§ 181
bis 203).
(8) Die Post kann bei großer Anhäufung abzuholender
Pakete die im Abs. 2 festgesetzte
Behebungsfrist zeitweise abkürzen; eine solche
Verfügung wird durch Anschlag beim Postamt
kundgemacht."
17. § 133 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Wird eine eingeschriebene Briefsendung,
ein Wertbrief, ein Paket, eine Forderungsurkunde
oder der Betrag zu einer Postanweisung,
Postzahlungsanweisung, Zahlungs-
oder Rentenanweisung des Postsparkassenamtes
durch den Zusteller ausgefolgt,
so muß der Empfänger (Ersatzempfänger)
diesem den Nämlichkeitsnach
weis liefern, wenn er dem Zusteller nicht
als derjenige bekannt ist, der als Adressat
angegeben ist oder sonst als Empfänger
oder Ersatzempfänger in Betracht kommt.
Der Empfänger (Ersatzempfänger) muß
überdies den Empfang bestätigen."
18. § 134 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Für die gewöhnliche Zustellung der Pakete
und der Geldbeträge zu Postanweisungen,
Postzahlungsanweisungen, Zahlungs- und Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes sowie
für die Zustellung der Bezugscheine und Benachrichtigungen
zu Paketen hebt die Post vom
Empfänger (Ersatzempfänger) die gewöhnlichen
Zustellgebühren ein."
19. Im § 136 erhält der bisherige Abs. 2 die
Bezeichnung Abs. 3.
Als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Bei Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
findet eine Eilzustellung, nicht statt."
20. § 150 hat zu lauten
„(1) Will jemand nur ausnahmsweise einzelne
Sendungen bei der Post in Empfang nehmen,
so wird einem solchen Begehren entsprochen,
sofern es ohne Störung des Dienstbetriebes
durchführbar ist. Das Verlangen kann mündlich
oder schriftlich gestellt werden; ein schriftliches
bedarf keiner Beglaubigung der Unterschrift.
Dieser Verzicht auf die Zustellung enthebt den
Empfänger bei Paketen (Bezugscheinen), Postanweisungen,
Postzahlungsanweisungen und Zahlungs-
und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes
nicht von der Zahlung der Zustellgebühren;
Fach- und Stückgebühren werden
nicht eingehoben.
(2) Die Sendung oder der Betrag zu einer Postanweisung,
einer Postzahlungsanweisung sowie
zu einer Zahlungs- oder Rentenanweisung des
Postsparkassenamtes wird dem, der sich zum
Empfang meldet, nur gegen Nämlichkeitsnachweis
ausgefolgt, wenn er dem Postbediensteten
nicht bekannt ist (§ 133 Abs. 2 lit. a). Auch bei
gewöhnlichen Briefsendungen kann der Nachweis
der Empfangsberechtigung verlangt werden,
wenn begründete Bedenken vorliegen. Der Empfang
ist in den Fällen zu bestätigen, in denen
dies auch bei der Zustellung zu geschehen hat."
21. § 159 hat zu lauten
„(1) Postlagernd gestellte Postsendungen werden
beim Abgabepostamt zur Behebung für den
Adressaten aufbewahrt.
(2) Eine postlagernde Behandlung von Rentenanweisungen
des Postsparkassenamtes findet
nicht statt.
(3) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für
a) Pakete mit lebenden Tieren höchstens
48 Stunden nach dem Einlangen;
b) Nachnahmesendungen eine Woche (§ 132
Abs. 3 lit. a);
c) sonstige Sendungen einen halben Monat
nach dem Einlangen. Als halber Monat
gilt die Zeit vom 1. bis 15. und v om 16. bis
zum Letzten des Monates. Als Beginn der
Aufbewahrungsfrist gilt der nächste 1. oder
16. Monatstag nach dem Einlangen der
Sendung, wenn sie aber am 1. oder 16. Monatstag
selbst einlangt, dieser Tag.
Nach fruchtlos verstrichener Frist ist die
Sendung als unbestellbar anzusehen.
d) Die Abweichungen in der Berechnung der
Frist im Fall der Zustellung gelten auch
bei postlagernd gestellten Postsendungen.
(4) Die Ausfolgung geschieht am Postschalter
während der Amtsstunden.
(5) Bei einer Postablage werden nur postlagernd
gestellte gewöhnliche Briefsendungen,
und zwar während der im Abs. 3 lit. c erwähnten
Zeit, aufbewahrt."