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203. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Postordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent

vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus

1838) wird verordnet

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 205/1946,

BGBl. Nr. 153/1948, BGBl. Nr. 172/1948, BGBl.

Nr. 126/1949, BGBl. Nr. 206/1950, BGBl.

Nr. 170/1951 und BGBl. Nr. 262/1951, werden

ergänzt und abgeändert wie folgt

1. § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Solche Vermerke können, außer bei Wertbriefen,

Schwerverschluß- und Geldpaketen,

Postanweisungen, Zahlungs- und Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes, auch durch

Zettel bewirkt werden, die mit der ganzen

Fläche aufgeklebt sind."

2. Im § 95 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4

die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.

Als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Bei Zahlungs- und Rentenanweisungen des

Postsparkassenamtes werden Auszahlungsbestätigungen

nicht ausgestellt."

3. § 96 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die besonderen, für Postzahlungsanweisungen,

für Zahlungs- und Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes sowie für den amtlichen

Verkehr bestehenden Anordnungen bleiben unberührt."

4. Im § 97 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 5

die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.

Als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

werden nicht mit Eilboten zugestellt."

5. Im § 103 erhalten die bisherigen Bestimmungen

die Bezeichnung Abs. 1.

Als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

werden nicht nachgesendet."

6. Als § 104 a ist einzufügen

„§ 104 a. Besondere Auszahlungsbedingungen

für Zahlungs- und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes.

(1) Bei Zahlungs- und Rentenanweisungen des

Postsparkassenamtes, die auf Grund von gesetzlichen

oder sonstigen Bestimmungen nur unter

bestimmten Bedingungen ausgezahlt werden

dürfen, müssen die besonderen Zahlungsbedingungen

auf den Anweisungen durch Buchdruck

oder mittels Stempelaufdruckes vorgeschrieben

sein.

(2) Bei Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

kann durch einen Vermerk auf der Anweisung

die Nichtauszahlung des Betrages verlangt

werden."

7. § 112 hat zu lauten

„§ 112. Zahlungs- und Rentenanweisungen im

Scheckverkehr des Postsparkassenamtes.

Die Bestimmungen für die Abgabe gelten,

soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird,

auch für die Zahlungs- und Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes, mit denen im Scheckverkehr

Beträge zur Barzahlung überwiesen

werden."

8. § 113 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) a) Wo die Post einen Zustelldienst eingerichtet

hat, werden in der Regel die

Sendungen und die Beträge zu Postanweisungen,

Postzahlungsanweisungen, Zahlungs-

und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

in das Haus überbracht.

Soweit dies nicht geschieht, wird der Bezugschein

überbracht oder vom Einlangen des

Gegenstandes bei der Post auf andere Art

Nachricht gegeben; Beträge zu Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes werden

jedoch nur mit Benachrichtigungszettel angekündigt.

Die angekündigten Gegenstände

selbst müssen abgeholt werden.

1. Der gewöhnliche Zustelldienst ist eingerichtet

im Postort: in dessen ganzem Umfang,

im Außenbezirk: im erweiterten Ortszustellbezirk,

in den Landbriefträgerbezirken

und bei den Postablagen, die mit einem darauf

bezüglichen Wirkungskreis ausgestattet

sind.

Der Zustellbereich wird kundgemacht.

2. Die Eilzustellung findet nach allen

Orten des Postbezirkes statt.

b) Es ist jedermann freigestellt, sich die Abholung

vorzubehalten."

9. § 114 Abs. 7 erhält folgenden Zusatz

„Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

mit dem Vermerk „Eigenhändig" oder „Zu

eigenen Handen" werden nur zu eigenen Händen

des Adressaten mit Ausschluß jeder anderen

Person abgegeben."

10. Im § 119 erhalten die bisherigen Abs. 2

und 3 die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

Als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

dürfen nicht als Bezugscheine an die

Adressaten ausgefolgt werden (§ 113 Abs. 1

lit. a)."

11. Im § 124 erhält der bisherige Abs. 3 die

Bezeichnung Abs. 4.

Als neuer Abs. 3 ist einzufügen

„(3) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

mit unvollständiger oder ungenauer Anschrift

werden als unbestellbar behandelt."

12. § 125 erhält folgenden neuen Abs. 5

„(5) Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

mit erheblichen Mängeln, die die Abgabe

hindern, werden als unbestellbar behandelt."

13. Im § 127 ist am Schluß des Abs. 3 ein

Beistrich zu setzen und anzufügen

„5. Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes."

14. § 128 hat zu lauten

„(1) Im Postort, im erweiterten Ortszustellbezirk

und im Landbriefträgerbezirk werden

zugestellt

Die gewöhnlichen Briefsendungen, die eingeschriebenen

Briefsendungen ohne Nachnahme,

die Empfangsbestätigungen zu Sammelpostaufträgen

und die Postauftragskarten ohne Einschränkung.

Die Briefsendungen mit Nachnahme, die

Wertbriefe und Pakete (mit oder ohne Nachnahme),

die Geldbeträge zu Postanweisungen,

Postzahlungsanweisungen, Zahlungs- und Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes sowie

die Forderungsurkunden mit folgenden Einschränkungen

a) Die Pakete im Postort und im erweiterten

Ortszustellbezirk: bis 3 kg; im Landbriefträgerbezirk

soweit sie einzeln oder zusammen

nach Umfang oder Gewicht so beschaffen

sind, daß sie der Landbriefträger

gesichert abtragen kann. Liegen mehr Pakete

vor, als der Landbriefträger mitnehmen

kann, so bestimmt das Postamt,

welche davon abgetragen werden sollen;

dabei soll der Inhalt der Sendung, soweit

er aus der Inhaltsangabe entnommen werden

kann, den Ausschlag geben. Die zurückgebliebenen

Pakete werden beim

nächsten oder bei einem späteren Zustellgang

abgetragen, wenn sie vom Empfänger

nicht inzwischen abgeholt wurden.

b) Die Wertbriefe und die Pakete mit Wertangabe,

dann die mit Nachnahme belasteten

Briefsendungen, Wertbriefe und Pakete,

ferner die Geldbeträge zu Postanweisungen,

Postzahlungsanweisungen, Zahlungs-

und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

sowie die Forderungsurkunden

im Postort und im erweiterten Ortszustellbezirk

bis zu dem Wert oder Betrag,

der dem für Postanweisungen zulässigen

Betrag (§ 81) entspricht,

im Landbriefträgerbezirk bis zur Hälfte

dieses Betrages.

c) Nach den Bedürfnissen des Verkehres und

des Dienstbetriebes der Post können die

Gewichts- oder Betragsgrenzen für einzelne

Postorte, erweiterte Ortszustellbezirke

und Landbriefträgerbezirke oder

allgemein für bestimmte Arten von Postsendungen

erweitert werden. Für einzelne

erweiterte Ortszustellbezirke können sie

auch bis zu dem für die Zustellung im

Landbriefträgerbezirk festgesetzten Ausmaß

herabgesetzt werden. Solche bloß

örtliche Änderungen werden durch Anschlag

beim zuständigen Postamt, allgemeine

Änderungen durch das Postund

Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht.

d) Soweit nicht die Sendungen, Beträge und

Forderungsurkunden selbst zugestellt werden,

wird der Bezugschein zugestellt. Beträge

zu Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

werden jedoch nicht mit der

Anweisung, sondern mit Benachrichtigungszettel

angekündigt (§ 113 Abs. 1

lit. a).

(2) Bei Postablagen mit Postzustellung werden

in deren Zustellbereich die gewöhnlichen Briefsendungen

und die Bezugscheine zugestellt.

a) Die Zustellung kann jedoch auch auf Einschreibbriefsendungen,

Wertbriefe, Pakete,

Geldbeträge zu Postanweisungen, Postzahlungsanweisungen,

Zahlungs- und Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes,

ferner auf Forderungsurkunden, Empfangsbestätigungen

zu Sammelpostaufträgen

und Postauftragskarten ausgedehnt

werden, wenn die Wertangabe, der zuzustellende

oder einzuziehende Betrag den

vierten Teil des für Postanweisungen zulässigen

Betrages (§ 81) nicht überschreitet

und sofern die Zuleitung der Pakete zur

Postablage mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln

möglich ist.

b) Ausnahmsweise kann die Zustellung noch

darüber hinaus erweitert oder unter das

nach lit. a bestimmte Ausmaß herabgesetzt

werden.

(3) Bei Gegenständen, die einer gefällsamtlichen

Behandlung unterliegen, ist die Zustellung

an die Voraussetzung geknüpft, daß die Post

die Freimachung selbst besorgt.

(4) Bei Zahlungsanweisungen, bei denen eine

amtliche Bescheinigung beizubringen ist, wird

stets nur der Bezugschein zugestellt.

(5) Die angekündigten Sendungen und Beträge

müssen beim Postamt behoben werden, auch

dann, wenn der Bezugschein oder die Benachrichtigung

durch eine Postablage zugestellt

wurde, es wäre denn für einzelne Postablagen

etwas anderes bestimmt.

(6) Gehören mehrere Pakete zu einer Paketkarte

und fehlen auch nur bei einem die Voraussetzungen

für die Zustellung, so werden alle

Pakete nur durch den Bezugschein angekündigt."

15. § 131 erhält folgenden neuen Abs. 3

„(3) Die Zustellung von Beträgen zu Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes wird nur

einmal versucht. Bei erfolglosem Zustellversuch

wird der Betrag dem Adressaten mit Benachrichtigungszettel

zur Abholung beim Postamt

angekündigt."

16. § 132 hat zu lauten

„(1) Wird nur mittels Bezugscheines oder mittels

Benachrichtigung über Pakete angekündigt

oder mittels Zettels benachrichtigt, so bleibt die

Sendung oder der Betrag beim Postamt oder bei

der Postablage während der Behebungsfrist zur

Behebung liegen. Nach fruchtlos abgelaufener

Frist ist die Sendung als unbestellbar anzusehen.

(2) Die Behebungsfrist beträgt

a) eine Woche, wenn sich die Ablieferungsstelle

im Postort oder im Ort der Postablage

befindet;

b) zwei Wochen, wenn sie sonst im Außenbezirk

gelegen ist oder über die Ablieferungsstelle

ein Zweifel besteht;

c) bei Paketen mit lebenden Tieren höchstens

48 Stunden nach Einlangen des Paketes

beim Postamt oder bei der Postablage;

d) drei Tage bei Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes.

(3) a) Als Woche (Abs. 2 lit. a und b) gilt die

Zeit vom Montag (erster Tag) bis Sonntag

(letzter Tag). Die ein- oder zweiwöchige

Frist beginnt mit dem Montag nach Einlangen

der Sendung; langt sie am Montag

selbst ein, so beginnt die Frist mit diesem

Tag.

b) Die dreitägige Behebungsfrist für Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes

(Abs. 2 lit. d) beginnt mit dem dem erfolglosen

Zustellversuch folgenden Werktag

und endet am Schluß des dritten Werktages.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 2 bestehen

folgende Abweichungen

a) Bei einem Verlangen des Absenders nach

§ 104

1. Ist ein Paket nach Unbestellbarkeit

an einen anderen Empfänger im gleichen

Ort abzugeben, so schließt sich die neue

Frist unmittelbar an die abgelaufene an.

2. Ist ein Paket nach Ablauf der lagerzinsfreien

Zeit zurückzusenden, so endet

die Frist mit Ablauf dieser Zeit.

b) Bei einem Verlangen des Absenders nach

§ 105

1. Ist die Sendung dem Absender zurückzusenden

oder an einen anderen Empfänger

(Schuldner) in einem anderen Ort

weiterzuleiten, so endet die Frist mit dem

Zeitpunkt des Einlangens der Verfügung

des Absenders.

2. Ist die Sendung an einen anderen

Empfänger im gleichen Ort abzugeben, so

beginnt die neue Frist unmittelbar nach

Ablauf der Woche, in der die Verfügung

des Absenders einlangt.

3. Langt eine Verfügung nach § 105

Abs. 2 so spät ein, daß sie innerhalb der

restlichen Frist nicht mehr durchgeführt

werden kann, so verlängert sich die Frist

um eine Woche.

(5) Hat es wegen (ungenauer Anschrift oder

wegen anderer Mängel oder Hindernisse zunächst

nicht zur Zustellung des Bezugscheines

oder der Benachrichtigung kommen können, so

wird die Behebungsfrist so berechnet, als ob die

Sendung an dem Tag eingelangt wäre, an dem

nach Beseitigung des Mangels oder Wegfall des

Hindernisses der Bezugschein zugestellt wurde

oder die Benachrichtigung erfolgte.

(6) Im Postauftragsverkehr gelten die besonderen

Fristen der §§ 166 und 170.

(7) Weitere Abweichungen ergeben sich aus

den Bestimmungen des fünften Teiles (§§ 181

bis 203).

(8) Die Post kann bei großer Anhäufung abzuholender

Pakete die im Abs. 2 festgesetzte

Behebungsfrist zeitweise abkürzen; eine solche

Verfügung wird durch Anschlag beim Postamt

kundgemacht."

17. § 133 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Wird eine eingeschriebene Briefsendung,

ein Wertbrief, ein Paket, eine Forderungsurkunde

oder der Betrag zu einer Postanweisung,

Postzahlungsanweisung, Zahlungs-

oder Rentenanweisung des Postsparkassenamtes

durch den Zusteller ausgefolgt,

so muß der Empfänger (Ersatzempfänger)

diesem den Nämlichkeitsnach

weis liefern, wenn er dem Zusteller nicht

als derjenige bekannt ist, der als Adressat

angegeben ist oder sonst als Empfänger

oder Ersatzempfänger in Betracht kommt.

Der Empfänger (Ersatzempfänger) muß

überdies den Empfang bestätigen."

18. § 134 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Für die gewöhnliche Zustellung der Pakete

und der Geldbeträge zu Postanweisungen,

Postzahlungsanweisungen, Zahlungs- und Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes sowie

für die Zustellung der Bezugscheine und Benachrichtigungen

zu Paketen hebt die Post vom

Empfänger (Ersatzempfänger) die gewöhnlichen

Zustellgebühren ein."

19. Im § 136 erhält der bisherige Abs. 2 die

Bezeichnung Abs. 3.

Als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Bei Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

findet eine Eilzustellung, nicht statt."

20. § 150 hat zu lauten

„(1) Will jemand nur ausnahmsweise einzelne

Sendungen bei der Post in Empfang nehmen,

so wird einem solchen Begehren entsprochen,

sofern es ohne Störung des Dienstbetriebes

durchführbar ist. Das Verlangen kann mündlich

oder schriftlich gestellt werden; ein schriftliches

bedarf keiner Beglaubigung der Unterschrift.

Dieser Verzicht auf die Zustellung enthebt den

Empfänger bei Paketen (Bezugscheinen), Postanweisungen,

Postzahlungsanweisungen und Zahlungs-

und Rentenanweisungen des Postsparkassenamtes

nicht von der Zahlung der Zustellgebühren;

Fach- und Stückgebühren werden

nicht eingehoben.

(2) Die Sendung oder der Betrag zu einer Postanweisung,

einer Postzahlungsanweisung sowie

zu einer Zahlungs- oder Rentenanweisung des

Postsparkassenamtes wird dem, der sich zum

Empfang meldet, nur gegen Nämlichkeitsnachweis

ausgefolgt, wenn er dem Postbediensteten

nicht bekannt ist (§ 133 Abs. 2 lit. a). Auch bei

gewöhnlichen Briefsendungen kann der Nachweis

der Empfangsberechtigung verlangt werden,

wenn begründete Bedenken vorliegen. Der Empfang

ist in den Fällen zu bestätigen, in denen

dies auch bei der Zustellung zu geschehen hat."

21. § 159 hat zu lauten

„(1) Postlagernd gestellte Postsendungen werden

beim Abgabepostamt zur Behebung für den

Adressaten aufbewahrt.

(2) Eine postlagernde Behandlung von Rentenanweisungen

des Postsparkassenamtes findet

nicht statt.

(3) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für

a) Pakete mit lebenden Tieren höchstens

48 Stunden nach dem Einlangen;

b) Nachnahmesendungen eine Woche (§ 132

Abs. 3 lit. a);

c) sonstige Sendungen einen halben Monat

nach dem Einlangen. Als halber Monat

gilt die Zeit vom 1. bis 15. und v om 16. bis

zum Letzten des Monates. Als Beginn der

Aufbewahrungsfrist gilt der nächste 1. oder

16. Monatstag nach dem Einlangen der

Sendung, wenn sie aber am 1. oder 16. Monatstag

selbst einlangt, dieser Tag.

Nach fruchtlos verstrichener Frist ist die

Sendung als unbestellbar anzusehen.

d) Die Abweichungen in der Berechnung der

Frist im Fall der Zustellung gelten auch

bei postlagernd gestellten Postsendungen.

(4) Die Ausfolgung geschieht am Postschalter

während der Amtsstunden.

(5) Bei einer Postablage werden nur postlagernd

gestellte gewöhnliche Briefsendungen,

und zwar während der im Abs. 3 lit. c erwähnten

Zeit, aufbewahrt."

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