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203_1951 AT

203. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über besondere Maßnahmen anläßlich der Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über besondere Maßnahmen anläßlich der Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht.

Nachdem das am 14. September 1950 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über besondere Maßnahmen anläßlich der

Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht, welches also lautet

Artikel 1.

Die Staatsbürger der beiden vertragschließenden

Teile, die sich im Sinne des am 14. September

1950 unterzeichneten Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und dem

Schweizerischen Bundesrat zu vorübergehendem

Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates

begeben, sind, soferne sie keine Erwerbstätigkeit

ausüben, während dreier Monate von

der Pflicht zur Einholung der Aufenthaltserlaubnis

(Aufenthaltsbewilligung) befreit.

Artikel 2.

Der im Artikel 4 des Übereinkommens zwischen

Österreich und der Schweiz über den

Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr

vom 30. Mai 1950 vorgesehene Anerkennungsvermerk

für Grenzkarten und Pässe

ist für die Staatsbürger der beiden vertragschließenden

Teile nicht mehr erforderlich.

Artikel 3.

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis

zwischen der Republik Österreich und dem

Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 4.

Das Abkommen wird ratifiziert und tritt mit

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Für die Republik Österreich

Gruber m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

O. Seifert m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für

Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Februar 1951.

Der die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

Figl

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 4 am 4. Mai 1951 in Kraft getreten.

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