203. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über besondere Maßnahmen anläßlich der Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. September 1950 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über besondere Maßnahmen anläßlich der
Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht, welches also lautet
Artikel 1.
Die Staatsbürger der beiden vertragschließenden
Teile, die sich im Sinne des am 14. September
1950 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat zu vorübergehendem
Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates
begeben, sind, soferne sie keine Erwerbstätigkeit
ausüben, während dreier Monate von
der Pflicht zur Einholung der Aufenthaltserlaubnis
(Aufenthaltsbewilligung) befreit.
Artikel 2.
Der im Artikel 4 des Übereinkommens zwischen
Österreich und der Schweiz über den
Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
vom 30. Mai 1950 vorgesehene Anerkennungsvermerk
für Grenzkarten und Pässe
ist für die Staatsbürger der beiden vertragschließenden
Teile nicht mehr erforderlich.
Artikel 3.
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis
zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 4.
Das Abkommen wird ratifiziert und tritt mit
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für die Republik Österreich
Gruber m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
O. Seifert m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für
Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. Februar 1951.
Der die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
Figl
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 4 am 4. Mai 1951 in Kraft getreten.