203. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In Erwägung der Tatsache, daß die Regierung
der französischen Republik gemäß dem in Paris
am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen
Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
und gemäß dem am 4. Mai 1910 in Paris
unterzeichneten Internationalen Übereinkommen
zur Bekämpfung des Mädchenhandels gewisse
Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß
die französische Regierung den Antrag gestellt
hat, die von ihr gemäß dem oben erwähnten
Übereinkommen ausgeübten Funktionen den
Vereinten Nationen zu übertragen, und in der
Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese
Funktionen von nun an von den Vereinten
Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner
des vorliegenden Protokolls über
folgendes überein
Artikel 1
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls
verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden,
deren Partner er ist, und in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu
diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum
vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle
Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und
sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Artikel 2
Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten
Texte des Internationalen Abkommens
vom 18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels
und des Internationalen Übereinkommens
vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vor und übermittelt Abschriften
hievon der Regierung jedes Mitglieds
der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates,
dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung
oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme
Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das
vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden
ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden
anzuwenden, sobald die Abänderungen
in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch
nicht in der Lage waren, Vertragspartner des
vorliegenden Protokolls zu werden.
Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der
Vertragspartner des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom
18. Mai 1904 oder des Internationalen Übereinkommens
vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des
Mädchenhandels, dem der Generalsekretär zu
diesem Zwecke eine Abschrift dieses Protokolls
übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme
offen.
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug
auf die Annahme;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug
auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer
formellen Urkunde beim Generalsekretär der
der Vereinten Nationen.
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage
in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten
Vertragspartner dieses Protokolls geworden
sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll
enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf
das Internationale Abkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, in Kraft,
wenn zwanzig Vertragspartner dieses Abkommens
Partner des vorliegenden Protokolls geworden
sein werden, und in bezug auf das Internationale
Übereinkommen zur Bekämpfung des
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, wenn zwanzig
Vertragspartner dieses Übereinkommens Partner
des vorliegenden Protokolls geworden sein werden;
und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner
des Abkommens oder Übereinkom-
mens wird, nachdem die Abänderungen hiezu
in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten
Abkommens oder Übereinkommens
werden.
Artikel 6
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden
Protokoll enthaltenen Abänderungen,
die entweder das Abkommen oder das Übereinkommen
betreffen, wird die französische Regierung
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
das Original jenes der beiden Abkommen,
auf das sich die vorhin erwähnten Abänderungen
beziehen, zusammen mit den verschiedenen Urkunden
hinterlegen, die sie auf Grund der von
ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.
Artikel 7
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Abs. 1,
der Satzung der Vereinten Nationen und den
von der Generalversammlung demgemäß angenommenen
Bestimmungen ist der Generalsekretär
der Vereinten Nationen ermächtigt, die
Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie
der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen
oder Übereinkommen durchgeführten
Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens
durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte
Abkommen beziehungsweise Übereinkommen
sobald als möglich nach ihrer Registrierung
zu veröffentlichen.
Artikel 8
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische,
englische, französische, spanische und russische
Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in
den Archiven des Sekretariats der Vereinten
Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung
mit dem Anhang abzuändernde Abkommen
und Übereinkommen nur in französischer
Sprache abgefaßt ist, gilt der französische
Text des Anhanges als authentisch, und die
chinesischen, englischen, russischen und spanischen
Texte sind Übersetzungen. Eine beglaubigte Abschrift
des Protokolls einschließlich des Anhanges
wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner
des Internationalen Abkommens vom
18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels
oder des Internationalen Übereinkommens
vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des
Mädchenhandels sowie allen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem
Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint,
unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am
vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung
des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten
Internationalen Abkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels und des in
Paris am 4. Mai 1910 unterzeichnete Internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung
des Mädchenhandels.
1. Internationales Abkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels, unterzeichnet in Paris am
18. Mai 1904.
Artikel 7 lautet
„Den Staaten, die das vorliegende Abkommen
nicht unterzeichnet haben, wird der Beitritt freigestellt.
Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen an,
der hievon alle Vertragsstaaten sowie alle Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen in Kenntnis
setzen wird."
2. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels, unterzeichnet in Paris
am 4. Mai 1910.
Artikel 4 lautet
„Die vertragschließenden Teile teilen sich durch
Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf
den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren
Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen
werden."
Der erste Absatz des Artikels 8 lautet
„Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht
unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen.
Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht durch
eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte
Abschrift dieser Urkunde jedem der
Vertragstaaten und allen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig
vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.
Es wird auch in der erwähnten, die
Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von
den Gesetzen gemacht werden, die im beitretenden
Staat mit Beziehung auf den Gegenstand
dieses Übereinkommen erlassen sind."
Der zweite Absatz des Artikels 10 lautet
„Die Kündigung wird durch eine Urkunde
angezeigt, die in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte
Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten
und allen Mitgliedsstaaten der Vereinten
Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom
Tage der Hinterlegung benachrichtigen."
Im Artikel 11 lautet der erste Absatz
„Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung
dieses Übereinkommens in einer oder mehrerer
seiner Kolonien und Besitzungen oder in einem
oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so
zeigt er seine hierauf gerichtete Absicht durch
eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte
Abschrift dieser Urkunde jedem der
Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig
vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen."
Der fünfte Absatz lautet
„Die Kündigung des Übereinkommens durch
einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere
seiner Kolonien und Besitzungen oder für einen
oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke erfolgt
in den Formen und unter den Bedingungen,
wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt
sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage der
Hinterlegung der Kündigungsurkunde in den
Archiven der Vereinten Nationen wirksam."
Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel 4 (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen
Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich
sofort in Kraft.
Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches
das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und
das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide
Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. BGBl. Nr. 304/1920) abändert, entweder vorbehaltslos
unterzeichnet oder angenommen
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Indien, Irak, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.