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203_1950 AT

203. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

(Übersetzung)

In Erwägung der Tatsache, daß die Regierung

der französischen Republik gemäß dem in Paris

am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen

Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

und gemäß dem am 4. Mai 1910 in Paris

unterzeichneten Internationalen Übereinkommen

zur Bekämpfung des Mädchenhandels gewisse

Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß

die französische Regierung den Antrag gestellt

hat, die von ihr gemäß dem oben erwähnten

Übereinkommen ausgeübten Funktionen den

Vereinten Nationen zu übertragen, und in der

Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese

Funktionen von nun an von den Vereinten

Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner

des vorliegenden Protokolls über

folgendes überein

Artikel 1

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls

verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden,

deren Partner er ist, und in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des

vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu

diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum

vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle

Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und

sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Artikel 2

Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten

Texte des Internationalen Abkommens

vom 18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels

und des Internationalen Übereinkommens

vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung

des Mädchenhandels vor und übermittelt Abschriften

hievon der Regierung jedes Mitglieds

der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates,

dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung

oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme

Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das

vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden

ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden

anzuwenden, sobald die Abänderungen

in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch

nicht in der Lage waren, Vertragspartner des

vorliegenden Protokolls zu werden.

Artikel 3

Das vorliegende Protokoll steht jedem der

Vertragspartner des Internationalen Abkommens

zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom

18. Mai 1904 oder des Internationalen Übereinkommens

vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des

Mädchenhandels, dem der Generalsekretär zu

diesem Zwecke eine Abschrift dieses Protokolls

übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme

offen.

Artikel 4

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug

auf die Annahme;

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug

auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer

formellen Urkunde beim Generalsekretär der

der Vereinten Nationen.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage

in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten

Vertragspartner dieses Protokolls geworden

sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll

enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf

das Internationale Abkommen zur Bekämpfung

des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, in Kraft,

wenn zwanzig Vertragspartner dieses Abkommens

Partner des vorliegenden Protokolls geworden

sein werden, und in bezug auf das Internationale

Übereinkommen zur Bekämpfung des

Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, wenn zwanzig

Vertragspartner dieses Übereinkommens Partner

des vorliegenden Protokolls geworden sein werden;

und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner

des Abkommens oder Übereinkom-

mens wird, nachdem die Abänderungen hiezu

in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten

Abkommens oder Übereinkommens

werden.

Artikel 6

Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden

Protokoll enthaltenen Abänderungen,

die entweder das Abkommen oder das Übereinkommen

betreffen, wird die französische Regierung

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

das Original jenes der beiden Abkommen,

auf das sich die vorhin erwähnten Abänderungen

beziehen, zusammen mit den verschiedenen Urkunden

hinterlegen, die sie auf Grund der von

ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.

Artikel 7

In Übereinstimmung mit Artikel 102, Abs. 1,

der Satzung der Vereinten Nationen und den

von der Generalversammlung demgemäß angenommenen

Bestimmungen ist der Generalsekretär

der Vereinten Nationen ermächtigt, die

Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie

der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen

oder Übereinkommen durchgeführten

Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens

durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte

Abkommen beziehungsweise Übereinkommen

sobald als möglich nach ihrer Registrierung

zu veröffentlichen.

Artikel 8

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische,

englische, französische, spanische und russische

Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in

den Archiven des Sekretariats der Vereinten

Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung

mit dem Anhang abzuändernde Abkommen

und Übereinkommen nur in französischer

Sprache abgefaßt ist, gilt der französische

Text des Anhanges als authentisch, und die

chinesischen, englischen, russischen und spanischen

Texte sind Übersetzungen. Eine beglaubigte Abschrift

des Protokolls einschließlich des Anhanges

wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner

des Internationalen Abkommens vom

18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels

oder des Internationalen Übereinkommens

vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des

Mädchenhandels sowie allen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem

Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint,

unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am

vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.

Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung

des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten

Internationalen Abkommens zur

Bekämpfung des Mädchenhandels und des in

Paris am 4. Mai 1910 unterzeichnete Internationalen

Übereinkommens zur Bekämpfung

des Mädchenhandels.

1. Internationales Abkommen zur Bekämpfung

des Mädchenhandels, unterzeichnet in Paris am

18. Mai 1904.

Artikel 7 lautet

„Den Staaten, die das vorliegende Abkommen

nicht unterzeichnet haben, wird der Beitritt freigestellt.

Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen an,

der hievon alle Vertragsstaaten sowie alle Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen in Kenntnis

setzen wird."

2. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung

des Mädchenhandels, unterzeichnet in Paris

am 4. Mai 1910.

Artikel 4 lautet

„Die vertragschließenden Teile teilen sich durch

Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf

den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren

Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen

werden."

Der erste Absatz des Artikels 8 lautet

„Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht

unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen.

Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht durch

eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten

Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte

Abschrift dieser Urkunde jedem der

Vertragstaaten und allen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig

vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.

Es wird auch in der erwähnten, die

Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von

den Gesetzen gemacht werden, die im beitretenden

Staat mit Beziehung auf den Gegenstand

dieses Übereinkommen erlassen sind."

Der zweite Absatz des Artikels 10 lautet

„Die Kündigung wird durch eine Urkunde

angezeigt, die in den Archiven der Vereinten

Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte

Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten

und allen Mitgliedsstaaten der Vereinten

Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom

Tage der Hinterlegung benachrichtigen."

Im Artikel 11 lautet der erste Absatz

„Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung

dieses Übereinkommens in einer oder mehrerer

seiner Kolonien und Besitzungen oder in einem

oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so

zeigt er seine hierauf gerichtete Absicht durch

eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten

Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte

Abschrift dieser Urkunde jedem der

Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig

vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen."

Der fünfte Absatz lautet

„Die Kündigung des Übereinkommens durch

einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere

seiner Kolonien und Besitzungen oder für einen

oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke erfolgt

in den Formen und unter den Bedingungen,

wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt

sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage der

Hinterlegung der Kündigungsurkunde in den

Archiven der Vereinten Nationen wirksam."

Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel 4 (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen

Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich

sofort in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches

das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und

das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide

Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. BGBl. Nr. 304/1920) abändert, entweder vorbehaltslos

unterzeichnet oder angenommen

Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich,

Indien, Irak, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

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