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203. Verordnung: Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.

Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom

7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 166, über ebne einmalige

Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz)

wird verordnet

Zu § 2, § 4, Abs. (1) bis Abs. (4), und § 5

des Gesetzes.

§ 1. Abgabepflichtiges Vermögen.

(1) Der Vermögensbegriff des Vermögensabgabegesetzes

deckt sich nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen mit dem des Vermögensteuergesetzes.

(2) Wirtschaftsgüter, die nach den für die Vermögensteuer

geltenden Vorschriften nicht Vermögen

sind, gehören auch nicht zum abgabepflichtigen

Vermögen, zum Beispiel Beteiligungen

an Schachtelgesellschaften (§ 60 Bewertungsgesetz)

und Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 67 und 68

des Bewertungsgesetzes und nach Abschnitt 36

der Vermögensteuerrichtlinien nicht Vermögen

bilden,

(3) Von den nach § 67, Z. 10 und 11, des Bewertungsgesetzes

nicht zum Vermögen gehörigen

Wirtschaftsgütern gelten jedoch die im § 4, Abs.

(2), des Gesetzes aufgezählten Wirtschaftsgüter,

und zwar Gegenstände aus edlem Metall,

Schmuckgegenstände, Jachten und Sammlungen,

ferner Luxus- und Kunstgegenstände, die nicht

zum Hausrat gehören, als abgabepflichtiges Vermögen,

wenn sie nach dem 12. März 1938 angeschafft

wurden und ihr Wert zusammen den

Betrag von 10.000 S übersteigt. Die nach dem

12. März 1938 angeschafften Kunstgegenstände

und Sammlungen sind im Gegensatz zu den Bestimmungen

des Bewertungsgesetzes schon dann

abgabepflichtig, wenn ihr Wert zusammen mit

den anderen oben aufgezählten Gegenständen

10.000 S übersteigt. Personenkraftwagen, die im

Inland hergestellt wurden, gehören nicht zum abgabepflichtigen

Vermögen, wohl aber solche, die

im Ausland hergestellt wurden oder Bestandteil

eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

oder eines Betriebsvermögens sind.

(4) Zum abgabepflichtigen Vermögen des geschädigten

Eigentümers im Sinne der Rückstellungsgesetze

gehören die diesem nach dem 12. März

1938 entzogenen Vermögenschaften, auch wenn

sie am Stichtag noch nicht in seinem Vermögen

waren, sondern erst nach dem Stichtage rückgestellt

wurden.

(5) Nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes bilden

auch die freigegebenen Sperrguthaben abgabepflichtiges

Vermögen.

(6) Die im § 6, Abs. (1), des Vermögensteuergesetzes

enthaltenen Bestimmungen über das der

Besteuerung zugrunde zu legende Mindestvermögen

finden bei der Vermögensabgabe keine

Anwendung.

(7) Die Abgabepflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen

oder das Inlandsvermögen. Die Begriffe

Gesamtvermögen und Inlands vermögen bestimmen

sich nach den für die Vermögensteuer

geltenden Vorschriften mit den sich aus § 4 und

§ 5 des Gesetzes ergebenden Erweiterungen [siehe

Abs. (1) bis (6)]. Über den § 77 des Bewertungsgesetzes

hinaus gehören auch die im Inland befindlichen

Zahlungsmittel und Wertpapiere, ferner

Einlagen und sonstige Guthaben bei inländischen

Kreditinstituten sowie Forderungen gegen

inländische Schuldner, ferner freigegebene Sperrguthaben

unter den Voraussetzungen des § 5 des

Gesetzes zum Inlandsvermögen.

(8) Ruhende Erbschaften sind dem Erben zuzurechnen,

wenn der Erblasser spätestens am Tage

vor dem Stichtage gestorben ist.

Zu § 4, Abs. (5), des Gesetzes.

§ 2. Vorläufige Ausscheidung von

Wirtschaftsgütern aus dem abgabepflichtigen

Vermögen.

Die Bestimmung des § 4, Abs. (5), des Gesetzes

wird insbesondere anzuwenden sein, wenn im

Zeitpunkte der Veranlagung rückzustellendes

Vermögen zwar noch nicht rückgestellt, das Rückstellungs

(Rückgabe)verfahren aber bereits anhängig

ist, oder wenn der Wert von im Auslande

befindlichem Vermögen oder von Wertpapieren

nicht annähernd ermittelt werden kann.

Zu § 7, Abs. (2), des Gesetzes.

§ 3. Verhältnis der Vermögensteuer

zur Vermögensabgabe.

Die Bemessungsgrundlage für die Vermögensabgabe

wird durch die Vermögensteuer für das

Kalenderjahr 1948 nicht gemindert.

Zu § 8, Abs. (2), des Gesetzes.

§ 4. Fälligkeit der Vermögensabgabe.

(1) Die Vermögensabgabe ist von natürlichen

Personen durch 8 Jahre hindurch in Jahresraten

zu je 1'5 v. H. der gesamten Bemessungsgrundlage

(Vermögen abzüglich Freibeträge)

zu entrichten. Übersteigt die Bemessungsgrundlage

50.000 S, so sind durch

weitere 4 Jahre hindurch Jahresraten zu je

1'5 v. H. vom übersteigenden Betrag zu leisten.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage 100.000 S,

so sind durch weitere 5 Jahre hindurch Jahresraten

von je 1'5 v. H. vom Mehrbetrage über

100.000 S zu leisten; übersteigt die Bemessungsgrundlage

600.000 S, so sind durch weitere 5 Jahre

hindurch Jahresraten von je 1'5 v. H. vom Mehrbetrage

über 600.000 S zu leisten.

(2) Die zweite Jahresrate wird an dem 15. Jänner

oder 15. Juli fällig, der auf den Fälligkeitstag der

ersten Jahresrate [§ 8, Abs. (2), des Gesetzes]

nach Ablauf eines Jahres folgt, Die folgenden

Jahresraten werden jeweils ein Jahr nach der vorhergehenden

Jahresrate fällig.

(3) Ist im Fall einer vorläufigen Veranlagung

die Vermögensabgabeschuldigkeit auf Grund des

endgültigen Bescheides höher als die Schuldigkeit

auf Grund des vorläufigen Bescheides, so ist der

Unterschiedsbetrag, soweit er auf bereits fällig

gewordene Jahresraten entfällt, innerhalb eines

Monates nach Bekanntgabe des endgültigen Bescheides

zu entrichten (§ 10 des Gesetzes in Verbindung

mit § 18 des Vermögensteuergesetzes).

Zu § 11 des Gesetzes.

§ 5. Fortschreibung der Einheitswerte.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des geltenden

Bewertungsgesetzes sind die Einheitswerte

auf den Stichtag in jedem Falle einer Wertänderung

ohne Rücksicht auf deren Höhe fortzuschreiben;

die Wertfortschreibung ist ohne Antrag

auf Grund der dem Amte bekannten oder vom

Abgabepflichtigen angezeigten Umstände vorzunehmen.

Der auf den 1. Jänner 1948 fortgeschriebene

Einheitswert ist für alle Steuern maßgebend,

die nach den geltenden Vorschriften auf

Grundlage des Einheitswertes zu ermitteln sind,

daher insbesondere auch für die Grundsteuer.

(2) Die zur Berücksichtigung der Kriegsschäden

im § 11, Abs. (2), des Gesetzes vorgesehenen Abschläge

sind unter sinngemäßer Anwendung des

§ 40 des Bewertungsgesetzes und des § 37 der

Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz

festzusetzen, wobei bei land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen die im § 7 der Durchführungsverordnung

zum Bewertungsgesetz für die

Kürzung der Hektarsätze vorgesehenen Hundertsätze

als Hilfsmittel bei der Berechnung des Abschlages

herangezogen werden können. Infolge

der Abschläge zur Berücksichtigung der Kriegsschäden

können Werte ermittelt werden, die unter

den für landwirtschaftliche Betriebe (§ 33 Bewertungsgesetz)

und für Grundvermögen (§ 52

Bewertungsgesetz) vorgesehenen Mindestwerten

liegen. Dies gilt auch in Fällen, wo infolge des

Kriegsschadens eine Artfortschreibung vorgenommen

wurde.

(3) Wenn das Wirrschaftsjahr vom Kalenderjahr

abweicht, so ist im Gegensatz zu § 63 des Bewertungsgesetzes

nicht das Vermögen im Abschlußzeitpunkt,

sondern das auf Grund einer Zwischenbilanz

zum 31. Dezember 1947 ermittelte Vermögen

der Einheitsbewertung zum 1. Jänner 1948

zugrunde zu legen.

(4) Das Gesetz gestattet im § 11, Abs. (3), letzter

Satz, abweichend von den Vorschriften des

Bewertungsgesetzes in Fällen eines gebrochenen

Wirtschaftsjahres einen Teil der Körperschaftsteuer

oder Gewerbesteuer 1948 bei der Feststellung

des Einheitswertes zum 1. Jänner 1948

als Abzugspost anzusetzen. Die Höhe dieser Abzugspost

bestimmt sich mit so vielen Zwölfteln

der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer 1948,

als Monate des Wirtschaftsjahres 1947/1948 in

das Kalenderjahr 1947 fallen. Ist die Höhe der

Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer 1948 im

Zeitpunkte der Feststellung des Einheitswertes

noch nicht bekannt, so ist der Einheitswert unter

Schätzung dieser Steuern vorläufig festzustellen

[§ 100, Abs. (1), letzter Satz, der Abgabenordnung]

und die Vermögensabgabe vorläufig zu

veranlagen.

Zu § 12 des Gesetzes.

§ 6. Bewertung des Grundbesitzes.

Der nach dem 1. Jänner 1940 entgeltlich erworbene

Grundbesitz ist auch, wenn er Bestandteil

eines Betriebsvermögens ist, nicht mit dem

Einheitswert, sondern mit dem höheren Werte

der Gegenleistung zu bewerten.

Zu § 13 des Gesetzes.

§ 7. Bewertung des Betriebsvermögens.

(1) Die Bewertung des Betriebsvermögens hat,

soweit Abs. (2) nichts anderes bestimmt, nach § 66

des Bewertungsgesetzes zu erfolgen. Die zu einem

gewerblichen Betriebe gehörigen Wirtschaftsgüter

sind daher, soweit es sich nicht um Betriebsgrundstücke,

Gewerbeberechtigungen oder Wertpapiere,

Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften

handelt, mit dem Teilwert, der sich aus § 12 des

Bewertungsgesetzes ergibt, anzusetzen.

(2) In Abweichung von § 66 des Bewertungsgesetzes

gelten gemäß § 13 des Gesetzes folgende

Bewertungsgrundsätze

1. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

bleibt der Teilwert nur insofern

maßgebend, als diese Wirtschaftgüter vor dem

1. Jänner 1940 angeschafft wurden. Der Teilwert

bestimmt sich in diesen Fällen nach den Wertverhältnissen

am 1. Jänner 1940. Wurden sie nach

diesem Zeitpunkte angeschafft (hergestellt), so gilt

der Anschaffungswert (Herstellungswert). Sowohl

der Teilwert zum 1. Jänner 1940, als auch

der Anschaffungswert (Herstellungswert) sind um

angemessene Absetzungen für Abnutzung zu vermindern;

es müssen aber mindestens 20 v. H. des

Teilwertes oder des Anschaffungswertes (Herstellungswertes)

angesetzt werden.

2. Die Vorräte sind nach den Bewertungsregeln

des § 6, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes zu

bewerten. Es gilt also der Anschaffungswert (Herstellungswert)

oder an dessen Stelle der Teilwert.

Bei der Bewertung der Vorräte für die Feststellung

des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1948

ist der Abgabepflichtige an die in der Steuerbilanz

(Zwischenbilanz) zum 31. Dezember 1947 angesetzten

Werte gebunden.

3. Der Teilwert, mit dem Forderungen grundsätzlich

zu bewerten sind, ist, wenn die Förderungen

Abgabepflichtligen gehören, deren Gewinn

bei der Einkommenbesteuerung gemäß § 4,

Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln

ist, um den im § 13, lit. c, des Gesetzes vorgesehenen

Abschlag zu kürzen. Durch diese Ausnahmebestimmung

wirkt sich bei der Feststellung

des Betriebsvermögens nicht nur die Körperschaftsteuer

und Gewerbesteuer, sondern auch

die Einkommensteuer wie eine Abzugspost aus,

obwohl die Einkommensteuer mit dem Betriebsvermögen

in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang

steht.

Zu § 14 des Gesetzes.

§ 8. Steuerwerte.

(1) Die Steuerwerte für Wertpapiere, Anteile

und Genußscheine sind gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes

unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

und des Substanzwertes der Unternehmung

festzusetzen. Die §§ 69 bis 72 des Bewertungsgesetzes

sind nicht anzuwenden.

(2) Wurden Steuerwerte nicht festgesetzt, so

ist der gemeine Wert im Einzelfall unter Beachtung

der Bestimmungen der §§ 10 und 13 des

Bewertungsgesetzes zu ermitteln.

Zu § 17 des Gesetzes.

§ 9. Behandlung von Entschädigungsansprüchen

auf Grund der

Verstaatlichungsgesetze.

(1) Ansprüche auf Leistung angemessener Entschädigungen

auf Grund der Verstaatlichungsgesetze

bleiben gemäß § 4, Abs. (5), des Gesetzes

für die Berechnung der Vermögensabgabe solange

außer Betracht, bis ihr Wert ermittelt werden

kann.

(2) Hat ein Abgabepflichtiger neben den im

Abs. (1) angeführten Entschädigungsansprüchen

auch anderes Vermögen und erfolgt deshalb eine

Veranlagung zur Vermögensabgabe, so kann er

beantragen, daß von der Vermögensabgabe jener

Teilbetrag gestundet wird, welcher der Höhe

nach gleich ist den Ansprüchen auf Leistung angemessener

Entschädigung. In diesem Falle ist eine

vorläufige Veranlagung unter Einbeziehung der

Entschädigungsansprüche vorzunehmen. Die Entschädigungsansprüche

sind hiebei auf Grund des

im Zeitpunkte der Verstaatlichung für den verstaatlichten

Betrieb maßgebenden Einheitswertes

zu bewerten.

Zu § 18 des Gesetzes.

§ 10. Verhältnis der Vermögensabgabe

zur Vermögensteuer.

(1) Die im Vermögensabgabegesetz für die Veranlagung

der Vermögensteuer zum 1. Jänner

1948 getroffenen Sonderbestimmungen sind für

die Veranlagung der Vermögensteuer auf den

1. Jänner, 1949 nicht mehr anzuwenden. Es

gelten wieder die Bestimmungen der Vorschriften

über d e Vermögensteuer. Durch die Wiederanwendung

dieser Vorschriften kann sich die Zusammensetzung

und Bewertung des Vermögens

ändern, so daß sich die Fortschreibungen der Einheitswerte

und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer

auf den 1. Jänner 1949 und die folgenden

Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte ergeben

können, wenn die Voraussetzungen nach

§ 22 des Bewertungsgesetzes, bzw. § 13 des Vermögensteuergesetzes,

beide in der Fassung der

Vermögensteuernovelle 1946, B.G.Bl. Nr. 107,

gegeben sind.

(2) Die Vermögensabgabe ist für die zum 1. Jänner

1948 zu veranlagende Vermögensteuer keine

Abzugpost; wohl aber wird die Vermögensabgabe

im Fall von Feststellungen der Einheitswerte für

Körperschaften und von Veranlagungen zur Vermögensteuer

auf spätere Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

unter Beachtung der Bestimmung

des § 74, Abs. (2), des Bewertungsgesetzes

eine Abzugspost bilden können; soweit die Vermögensabgabe

aber auf Wirtschaftsgüter entfällt,

die nach den für die Vermögensteuer geltenden

Vorschriften nicht zum steuerpflichtigen Vermögen

gehören, wird sie nicht abzugsfähig sein.

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