203. Verordnung: Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom
7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 166, über ebne einmalige
Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz)
wird verordnet
Zu § 2, § 4, Abs. (1) bis Abs. (4), und § 5
des Gesetzes.
§ 1. Abgabepflichtiges Vermögen.
(1) Der Vermögensbegriff des Vermögensabgabegesetzes
deckt sich nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen mit dem des Vermögensteuergesetzes.
(2) Wirtschaftsgüter, die nach den für die Vermögensteuer
geltenden Vorschriften nicht Vermögen
sind, gehören auch nicht zum abgabepflichtigen
Vermögen, zum Beispiel Beteiligungen
an Schachtelgesellschaften (§ 60 Bewertungsgesetz)
und Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 67 und 68
des Bewertungsgesetzes und nach Abschnitt 36
der Vermögensteuerrichtlinien nicht Vermögen
bilden,
(3) Von den nach § 67, Z. 10 und 11, des Bewertungsgesetzes
nicht zum Vermögen gehörigen
Wirtschaftsgütern gelten jedoch die im § 4, Abs.
(2), des Gesetzes aufgezählten Wirtschaftsgüter,
und zwar Gegenstände aus edlem Metall,
Schmuckgegenstände, Jachten und Sammlungen,
ferner Luxus- und Kunstgegenstände, die nicht
zum Hausrat gehören, als abgabepflichtiges Vermögen,
wenn sie nach dem 12. März 1938 angeschafft
wurden und ihr Wert zusammen den
Betrag von 10.000 S übersteigt. Die nach dem
12. März 1938 angeschafften Kunstgegenstände
und Sammlungen sind im Gegensatz zu den Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes schon dann
abgabepflichtig, wenn ihr Wert zusammen mit
den anderen oben aufgezählten Gegenständen
10.000 S übersteigt. Personenkraftwagen, die im
Inland hergestellt wurden, gehören nicht zum abgabepflichtigen
Vermögen, wohl aber solche, die
im Ausland hergestellt wurden oder Bestandteil
eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
oder eines Betriebsvermögens sind.
(4) Zum abgabepflichtigen Vermögen des geschädigten
Eigentümers im Sinne der Rückstellungsgesetze
gehören die diesem nach dem 12. März
1938 entzogenen Vermögenschaften, auch wenn
sie am Stichtag noch nicht in seinem Vermögen
waren, sondern erst nach dem Stichtage rückgestellt
wurden.
(5) Nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes bilden
auch die freigegebenen Sperrguthaben abgabepflichtiges
Vermögen.
(6) Die im § 6, Abs. (1), des Vermögensteuergesetzes
enthaltenen Bestimmungen über das der
Besteuerung zugrunde zu legende Mindestvermögen
finden bei der Vermögensabgabe keine
Anwendung.
(7) Die Abgabepflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen
oder das Inlandsvermögen. Die Begriffe
Gesamtvermögen und Inlands vermögen bestimmen
sich nach den für die Vermögensteuer
geltenden Vorschriften mit den sich aus § 4 und
§ 5 des Gesetzes ergebenden Erweiterungen [siehe
Abs. (1) bis (6)]. Über den § 77 des Bewertungsgesetzes
hinaus gehören auch die im Inland befindlichen
Zahlungsmittel und Wertpapiere, ferner
Einlagen und sonstige Guthaben bei inländischen
Kreditinstituten sowie Forderungen gegen
inländische Schuldner, ferner freigegebene Sperrguthaben
unter den Voraussetzungen des § 5 des
Gesetzes zum Inlandsvermögen.
(8) Ruhende Erbschaften sind dem Erben zuzurechnen,
wenn der Erblasser spätestens am Tage
vor dem Stichtage gestorben ist.
Zu § 4, Abs. (5), des Gesetzes.
§ 2. Vorläufige Ausscheidung von
Wirtschaftsgütern aus dem abgabepflichtigen
Vermögen.
Die Bestimmung des § 4, Abs. (5), des Gesetzes
wird insbesondere anzuwenden sein, wenn im
Zeitpunkte der Veranlagung rückzustellendes
Vermögen zwar noch nicht rückgestellt, das Rückstellungs
(Rückgabe)verfahren aber bereits anhängig
ist, oder wenn der Wert von im Auslande
befindlichem Vermögen oder von Wertpapieren
nicht annähernd ermittelt werden kann.
Zu § 7, Abs. (2), des Gesetzes.
§ 3. Verhältnis der Vermögensteuer
zur Vermögensabgabe.
Die Bemessungsgrundlage für die Vermögensabgabe
wird durch die Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1948 nicht gemindert.
Zu § 8, Abs. (2), des Gesetzes.
§ 4. Fälligkeit der Vermögensabgabe.
(1) Die Vermögensabgabe ist von natürlichen
Personen durch 8 Jahre hindurch in Jahresraten
zu je 1'5 v. H. der gesamten Bemessungsgrundlage
(Vermögen abzüglich Freibeträge)
zu entrichten. Übersteigt die Bemessungsgrundlage
50.000 S, so sind durch
weitere 4 Jahre hindurch Jahresraten zu je
1'5 v. H. vom übersteigenden Betrag zu leisten.
Übersteigt die Bemessungsgrundlage 100.000 S,
so sind durch weitere 5 Jahre hindurch Jahresraten
von je 1'5 v. H. vom Mehrbetrage über
100.000 S zu leisten; übersteigt die Bemessungsgrundlage
600.000 S, so sind durch weitere 5 Jahre
hindurch Jahresraten von je 1'5 v. H. vom Mehrbetrage
über 600.000 S zu leisten.
(2) Die zweite Jahresrate wird an dem 15. Jänner
oder 15. Juli fällig, der auf den Fälligkeitstag der
ersten Jahresrate [§ 8, Abs. (2), des Gesetzes]
nach Ablauf eines Jahres folgt, Die folgenden
Jahresraten werden jeweils ein Jahr nach der vorhergehenden
Jahresrate fällig.
(3) Ist im Fall einer vorläufigen Veranlagung
die Vermögensabgabeschuldigkeit auf Grund des
endgültigen Bescheides höher als die Schuldigkeit
auf Grund des vorläufigen Bescheides, so ist der
Unterschiedsbetrag, soweit er auf bereits fällig
gewordene Jahresraten entfällt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe des endgültigen Bescheides
zu entrichten (§ 10 des Gesetzes in Verbindung
mit § 18 des Vermögensteuergesetzes).
Zu § 11 des Gesetzes.
§ 5. Fortschreibung der Einheitswerte.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des geltenden
Bewertungsgesetzes sind die Einheitswerte
auf den Stichtag in jedem Falle einer Wertänderung
ohne Rücksicht auf deren Höhe fortzuschreiben;
die Wertfortschreibung ist ohne Antrag
auf Grund der dem Amte bekannten oder vom
Abgabepflichtigen angezeigten Umstände vorzunehmen.
Der auf den 1. Jänner 1948 fortgeschriebene
Einheitswert ist für alle Steuern maßgebend,
die nach den geltenden Vorschriften auf
Grundlage des Einheitswertes zu ermitteln sind,
daher insbesondere auch für die Grundsteuer.
(2) Die zur Berücksichtigung der Kriegsschäden
im § 11, Abs. (2), des Gesetzes vorgesehenen Abschläge
sind unter sinngemäßer Anwendung des
§ 40 des Bewertungsgesetzes und des § 37 der
Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
festzusetzen, wobei bei land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen die im § 7 der Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz für die
Kürzung der Hektarsätze vorgesehenen Hundertsätze
als Hilfsmittel bei der Berechnung des Abschlages
herangezogen werden können. Infolge
der Abschläge zur Berücksichtigung der Kriegsschäden
können Werte ermittelt werden, die unter
den für landwirtschaftliche Betriebe (§ 33 Bewertungsgesetz)
und für Grundvermögen (§ 52
Bewertungsgesetz) vorgesehenen Mindestwerten
liegen. Dies gilt auch in Fällen, wo infolge des
Kriegsschadens eine Artfortschreibung vorgenommen
wurde.
(3) Wenn das Wirrschaftsjahr vom Kalenderjahr
abweicht, so ist im Gegensatz zu § 63 des Bewertungsgesetzes
nicht das Vermögen im Abschlußzeitpunkt,
sondern das auf Grund einer Zwischenbilanz
zum 31. Dezember 1947 ermittelte Vermögen
der Einheitsbewertung zum 1. Jänner 1948
zugrunde zu legen.
(4) Das Gesetz gestattet im § 11, Abs. (3), letzter
Satz, abweichend von den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes in Fällen eines gebrochenen
Wirtschaftsjahres einen Teil der Körperschaftsteuer
oder Gewerbesteuer 1948 bei der Feststellung
des Einheitswertes zum 1. Jänner 1948
als Abzugspost anzusetzen. Die Höhe dieser Abzugspost
bestimmt sich mit so vielen Zwölfteln
der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer 1948,
als Monate des Wirtschaftsjahres 1947/1948 in
das Kalenderjahr 1947 fallen. Ist die Höhe der
Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer 1948 im
Zeitpunkte der Feststellung des Einheitswertes
noch nicht bekannt, so ist der Einheitswert unter
Schätzung dieser Steuern vorläufig festzustellen
[§ 100, Abs. (1), letzter Satz, der Abgabenordnung]
und die Vermögensabgabe vorläufig zu
veranlagen.
Zu § 12 des Gesetzes.
§ 6. Bewertung des Grundbesitzes.
Der nach dem 1. Jänner 1940 entgeltlich erworbene
Grundbesitz ist auch, wenn er Bestandteil
eines Betriebsvermögens ist, nicht mit dem
Einheitswert, sondern mit dem höheren Werte
der Gegenleistung zu bewerten.
Zu § 13 des Gesetzes.
§ 7. Bewertung des Betriebsvermögens.
(1) Die Bewertung des Betriebsvermögens hat,
soweit Abs. (2) nichts anderes bestimmt, nach § 66
des Bewertungsgesetzes zu erfolgen. Die zu einem
gewerblichen Betriebe gehörigen Wirtschaftsgüter
sind daher, soweit es sich nicht um Betriebsgrundstücke,
Gewerbeberechtigungen oder Wertpapiere,
Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften
handelt, mit dem Teilwert, der sich aus § 12 des
Bewertungsgesetzes ergibt, anzusetzen.
(2) In Abweichung von § 66 des Bewertungsgesetzes
gelten gemäß § 13 des Gesetzes folgende
Bewertungsgrundsätze
1. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
bleibt der Teilwert nur insofern
maßgebend, als diese Wirtschaftgüter vor dem
1. Jänner 1940 angeschafft wurden. Der Teilwert
bestimmt sich in diesen Fällen nach den Wertverhältnissen
am 1. Jänner 1940. Wurden sie nach
diesem Zeitpunkte angeschafft (hergestellt), so gilt
der Anschaffungswert (Herstellungswert). Sowohl
der Teilwert zum 1. Jänner 1940, als auch
der Anschaffungswert (Herstellungswert) sind um
angemessene Absetzungen für Abnutzung zu vermindern;
es müssen aber mindestens 20 v. H. des
Teilwertes oder des Anschaffungswertes (Herstellungswertes)
angesetzt werden.
2. Die Vorräte sind nach den Bewertungsregeln
des § 6, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes zu
bewerten. Es gilt also der Anschaffungswert (Herstellungswert)
oder an dessen Stelle der Teilwert.
Bei der Bewertung der Vorräte für die Feststellung
des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1948
ist der Abgabepflichtige an die in der Steuerbilanz
(Zwischenbilanz) zum 31. Dezember 1947 angesetzten
Werte gebunden.
3. Der Teilwert, mit dem Forderungen grundsätzlich
zu bewerten sind, ist, wenn die Förderungen
Abgabepflichtligen gehören, deren Gewinn
bei der Einkommenbesteuerung gemäß § 4,
Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln
ist, um den im § 13, lit. c, des Gesetzes vorgesehenen
Abschlag zu kürzen. Durch diese Ausnahmebestimmung
wirkt sich bei der Feststellung
des Betriebsvermögens nicht nur die Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer, sondern auch
die Einkommensteuer wie eine Abzugspost aus,
obwohl die Einkommensteuer mit dem Betriebsvermögen
in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
steht.
Zu § 14 des Gesetzes.
§ 8. Steuerwerte.
(1) Die Steuerwerte für Wertpapiere, Anteile
und Genußscheine sind gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes
unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten
und des Substanzwertes der Unternehmung
festzusetzen. Die §§ 69 bis 72 des Bewertungsgesetzes
sind nicht anzuwenden.
(2) Wurden Steuerwerte nicht festgesetzt, so
ist der gemeine Wert im Einzelfall unter Beachtung
der Bestimmungen der §§ 10 und 13 des
Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
Zu § 17 des Gesetzes.
§ 9. Behandlung von Entschädigungsansprüchen
auf Grund der
Verstaatlichungsgesetze.
(1) Ansprüche auf Leistung angemessener Entschädigungen
auf Grund der Verstaatlichungsgesetze
bleiben gemäß § 4, Abs. (5), des Gesetzes
für die Berechnung der Vermögensabgabe solange
außer Betracht, bis ihr Wert ermittelt werden
kann.
(2) Hat ein Abgabepflichtiger neben den im
Abs. (1) angeführten Entschädigungsansprüchen
auch anderes Vermögen und erfolgt deshalb eine
Veranlagung zur Vermögensabgabe, so kann er
beantragen, daß von der Vermögensabgabe jener
Teilbetrag gestundet wird, welcher der Höhe
nach gleich ist den Ansprüchen auf Leistung angemessener
Entschädigung. In diesem Falle ist eine
vorläufige Veranlagung unter Einbeziehung der
Entschädigungsansprüche vorzunehmen. Die Entschädigungsansprüche
sind hiebei auf Grund des
im Zeitpunkte der Verstaatlichung für den verstaatlichten
Betrieb maßgebenden Einheitswertes
zu bewerten.
Zu § 18 des Gesetzes.
§ 10. Verhältnis der Vermögensabgabe
zur Vermögensteuer.
(1) Die im Vermögensabgabegesetz für die Veranlagung
der Vermögensteuer zum 1. Jänner
1948 getroffenen Sonderbestimmungen sind für
die Veranlagung der Vermögensteuer auf den
1. Jänner, 1949 nicht mehr anzuwenden. Es
gelten wieder die Bestimmungen der Vorschriften
über d e Vermögensteuer. Durch die Wiederanwendung
dieser Vorschriften kann sich die Zusammensetzung
und Bewertung des Vermögens
ändern, so daß sich die Fortschreibungen der Einheitswerte
und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer
auf den 1. Jänner 1949 und die folgenden
Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte ergeben
können, wenn die Voraussetzungen nach
§ 22 des Bewertungsgesetzes, bzw. § 13 des Vermögensteuergesetzes,
beide in der Fassung der
Vermögensteuernovelle 1946, B.G.Bl. Nr. 107,
gegeben sind.
(2) Die Vermögensabgabe ist für die zum 1. Jänner
1948 zu veranlagende Vermögensteuer keine
Abzugpost; wohl aber wird die Vermögensabgabe
im Fall von Feststellungen der Einheitswerte für
Körperschaften und von Veranlagungen zur Vermögensteuer
auf spätere Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
unter Beachtung der Bestimmung
des § 74, Abs. (2), des Bewertungsgesetzes
eine Abzugspost bilden können; soweit die Vermögensabgabe
aber auf Wirtschaftsgüter entfällt,
die nach den für die Vermögensteuer geltenden
Vorschriften nicht zum steuerpflichtigen Vermögen
gehören, wird sie nicht abzugsfähig sein.