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203_1947 AT

203. Verordnung: Festsetzung der Gebühren auf dem Gebiete des Patentrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Festsetzung der Gebühren auf dem Gebiete des Patentrechtes.

Auf Grund des Artikels 6, Punkt 1 und 2, des

Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B.G.Bl.

Nr. 268, wird verordnet

§ 1. Die im Patentgesetz vorgesehenen Gebühren

betragen

§ 3. (1) Die im § 2 angeführten Gebühren

sind durch Kanzleigebührenmarken, welche beim

Österreichischen Patentamt erhältlich sind, zu

entrichten.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Anfertigung

von Abschriften oder Lichtpausen von

Zeichnungen (§ 2, Punkt 1) stattfindet, werden

vom Präsidenten des Patentamtes bestimmt.

§ 4. (1) In den in dieser Verordnung festgesetzten

Gebühren für vom Amte angefertigte

Ausfertigungen sind die Kosten für die hiezu

verwendeten Vordrucke, für das Papier und für

die übrigen Sacherfordernis.se inbegriffen.

(2) Jede Seite, die mehr als 40 Zeilen umfaßt,

wird gleich zwei Seiten gerechnet.

(3) Angefangene Seiten werden voll gerechnet.

(4) Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren

werden durch diese Verordnung nicht

berührt.

§ 5. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch

stehenden Bestimmungen verlieren mit

Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Wirksamkeit.

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