203. Verordnung: Festsetzung der Gebühren auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 6, Punkt 1 und 2, des
Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B.G.Bl.
Nr. 268, wird verordnet
§ 1. Die im Patentgesetz vorgesehenen Gebühren
betragen
§ 3. (1) Die im § 2 angeführten Gebühren
sind durch Kanzleigebührenmarken, welche beim
Österreichischen Patentamt erhältlich sind, zu
entrichten.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Anfertigung
von Abschriften oder Lichtpausen von
Zeichnungen (§ 2, Punkt 1) stattfindet, werden
vom Präsidenten des Patentamtes bestimmt.
§ 4. (1) In den in dieser Verordnung festgesetzten
Gebühren für vom Amte angefertigte
Ausfertigungen sind die Kosten für die hiezu
verwendeten Vordrucke, für das Papier und für
die übrigen Sacherfordernis.se inbegriffen.
(2) Jede Seite, die mehr als 40 Zeilen umfaßt,
wird gleich zwei Seiten gerechnet.
(3) Angefangene Seiten werden voll gerechnet.
(4) Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren
werden durch diese Verordnung nicht
berührt.
§ 5. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch
stehenden Bestimmungen verlieren mit
Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Wirksamkeit.