203. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Steuersätze der Steuergruppe I
werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die
Steuersätze der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes
1946 vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 171, bestandenen Steuergruppe II;
diese Steuersätze sind bezüglich des Aufbauzuschlages
zur Einkommensteuer gemäß Artikel III,
Abs. (1), des Steueränderungsgesetzes 1946 zu
berichtigen.
(2). Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die
Lohnsteuertabelle entsprechend zu ändern.
§ 2. (1) Von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit wenden Freibeträge abgerechnet; diese
betragen),
(2) Wenn der Arbeitnehmer aus mehreren
Dienstverhältnissen Arbeitslohn erhält, so gilt die
Bestimmung des Abs. (1), lit. b, nur für den Arbeitslohn,
von dem die Einkommensteuer auf
Grund der ersten Lohnsteuerkarte einbehalten
wird.
(3) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes
gehören ab 1. Jänner 1947 auch Rentenbezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
§ 3. (1) Entlohnungen für Überstunden, die in
der Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis 31. Dezember 1947 geleistet werden,
sind steuerfrei, wenn sie 25 Prozent des Grundlohnes
und 50 S wöchentlich nicht übersteigen.
(2) Überstundenentlohnung ist bei im Dienst- und
Lohnverhältnis stehenden Personen das Entgelt
für eine über das durch Kollektivvertrag
oder in Ermangelung eines solchen durch das Gesetz
festgesetzte , Höchstausmaß oder, wenn ein
solches Höchstausmaß nicht besteht, über das orts-
und berufsübliche Ausmaß hinaus geleistete Arbeit.
§ 4. (1) Die Lohnsteuer von Abfertigungen,
deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des
laufenden Dienstibezuges bestimmt, wird so berechnet,
daß die auf den laufenden Dienstbezug
entfallende Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht
wird, die dem bei der Berechnung des
Albfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung
der festen Steuersätze des § 35 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen
niedriger, so erfolgt
die Besteuerung der Abfertigungein nach dieser
Bestimmung.
(2) Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung
zu verstehen, die einem Dienstnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines
Kollektivvertrages vom Dienstgeber zu leisten ist.
(3) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer
bleiben nach Abs. (1) begünstigte Abfertigungen
außer Betracht.
§ 5. Die Einkommensteuer darf auf die Dienstgeber
nicht überwälzt werden. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Verbotswidrig
durch den Dienstgeber geleistete Zahlungen
können innerhalb der in § 1479 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist
zurückgefordert werden.
§ 6. Die Bestimmungen der Artikel I bis III des
Steueränderungsgesetzes 1946 vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 171, sind bezüglich der Lohnsteuer
auf die nach dem 31. August 1946 erfolgten Lohnzahlungen
anzuwenden.
§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 treten
mit 31. Oktober 1946 in Kraft, soweit nicht
ein späterer Wirksamkeitsbeginn ausdrücklich
festgesetzt ist.
(2) Die Bestimmungen des § 1 sind hinsichtlich
der im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer
erstmalig auf die nach dem 30. Oktober
1946 erfolgenden Lohnzahlungen, hinsichtlich der
veranlagten Einkommensteuer ab 1. Jänner 1947,
anzuwenden.
(3) Wenn Empfänger von Dienstbezügen, die
in die Steuergruppe I fallen, zur Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1946 veranlagt werden,
so ist von der Einkommensteuer der Betrag abzurechnen,
um den die für die Monate November
und Dezember 1946 entrichtete Lohnsteuer niedriger
ist als die Lohnsteuer, die sich für die genannten
zwei Monate ohne Anwendung der Bestimmungen
des § 1 ergeben hätte.
(4) Die Freibeträge gemäß § 2, lit. a, sind für
das Kalenderjahr 1946 nur mit einem Sechstel zu
berücksichtigen.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Es ist insbesondere ermächtigt, die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Vorschriften in ihrer
durch spätere Vorschriften und durch dieses
Bundesgesetz ergänzten und geänderten Fassung
sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen
wieder zu verlautbaren.