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203. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Steuersätze der Steuergruppe I

werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die

Steuersätze der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes

1946 vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 171, bestandenen Steuergruppe II;

diese Steuersätze sind bezüglich des Aufbauzuschlages

zur Einkommensteuer gemäß Artikel III,

Abs. (1), des Steueränderungsgesetzes 1946 zu

berichtigen.

(2). Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die

Lohnsteuertabelle entsprechend zu ändern.

§ 2. (1) Von Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit wenden Freibeträge abgerechnet; diese

betragen),

(2) Wenn der Arbeitnehmer aus mehreren

Dienstverhältnissen Arbeitslohn erhält, so gilt die

Bestimmung des Abs. (1), lit. b, nur für den Arbeitslohn,

von dem die Einkommensteuer auf

Grund der ersten Lohnsteuerkarte einbehalten

wird.

(3) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes

gehören ab 1. Jänner 1947 auch Rentenbezüge

aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

§ 3. (1) Entlohnungen für Überstunden, die in

der Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis 31. Dezember 1947 geleistet werden,

sind steuerfrei, wenn sie 25 Prozent des Grundlohnes

und 50 S wöchentlich nicht übersteigen.

(2) Überstundenentlohnung ist bei im Dienst- und

Lohnverhältnis stehenden Personen das Entgelt

für eine über das durch Kollektivvertrag

oder in Ermangelung eines solchen durch das Gesetz

festgesetzte , Höchstausmaß oder, wenn ein

solches Höchstausmaß nicht besteht, über das orts-

und berufsübliche Ausmaß hinaus geleistete Arbeit.

§ 4. (1) Die Lohnsteuer von Abfertigungen,

deren Höhe sich nach einem von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des

laufenden Dienstibezuges bestimmt, wird so berechnet,

daß die auf den laufenden Dienstbezug

entfallende Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht

wird, die dem bei der Berechnung des

Albfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen

entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung

der festen Steuersätze des § 35 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen

niedriger, so erfolgt

die Besteuerung der Abfertigungein nach dieser

Bestimmung.

(2) Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung

zu verstehen, die einem Dienstnehmer

bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines

Kollektivvertrages vom Dienstgeber zu leisten ist.

(3) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer

bleiben nach Abs. (1) begünstigte Abfertigungen

außer Betracht.

§ 5. Die Einkommensteuer darf auf die Dienstgeber

nicht überwälzt werden. Entgegenstehende

Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Verbotswidrig

durch den Dienstgeber geleistete Zahlungen

können innerhalb der in § 1479 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist

zurückgefordert werden.

§ 6. Die Bestimmungen der Artikel I bis III des

Steueränderungsgesetzes 1946 vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 171, sind bezüglich der Lohnsteuer

auf die nach dem 31. August 1946 erfolgten Lohnzahlungen

anzuwenden.

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 treten

mit 31. Oktober 1946 in Kraft, soweit nicht

ein späterer Wirksamkeitsbeginn ausdrücklich

festgesetzt ist.

(2) Die Bestimmungen des § 1 sind hinsichtlich

der im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer

erstmalig auf die nach dem 30. Oktober

1946 erfolgenden Lohnzahlungen, hinsichtlich der

veranlagten Einkommensteuer ab 1. Jänner 1947,

anzuwenden.

(3) Wenn Empfänger von Dienstbezügen, die

in die Steuergruppe I fallen, zur Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1946 veranlagt werden,

so ist von der Einkommensteuer der Betrag abzurechnen,

um den die für die Monate November

und Dezember 1946 entrichtete Lohnsteuer niedriger

ist als die Lohnsteuer, die sich für die genannten

zwei Monate ohne Anwendung der Bestimmungen

des § 1 ergeben hätte.

(4) Die Freibeträge gemäß § 2, lit. a, sind für

das Kalenderjahr 1946 nur mit einem Sechstel zu

berücksichtigen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Es ist insbesondere ermächtigt, die durch dieses

Bundesgesetz geänderten Vorschriften in ihrer

durch spätere Vorschriften und durch dieses

Bundesgesetz ergänzten und geänderten Fassung

sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen

wieder zu verlautbaren.

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