203. Verordnung: Gerichtshöfe erster Instanz in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 80, Abs. (2), des Gesetzes
vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die
Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen
des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung
der Republik Österreich (Behörden-
Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.) wird verordnet
§ 1. In Wien bestehen folgende Gerichtshöfe
erster Instanz
1. das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien,
2. das Landesgericht für Strafsachen Wien,
3. das Handelsgericht Wien,
4. der Jugendgerichtshof.
§ 2. (1) Der Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien führt die Dienstaufsicht
über das Gewerbegericht in Wien und über
sämtliche Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels
Wien in Wien, Niederösterreich und Burgenland
mit Ausnahme des Straf bezirksgerichtes Wien.
(2) Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien führt die Dienstaufsicht über das
Strafbezirksgericht Wien.
§ 3. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere
Stadt führt die Dienstaufsicht ausschließlich über
dieses Bezirksgericht; die ihm bisher zugestandene
Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte des
Landesgerichtssprengels Wien und über das Gewerbegericht
in Wien entfällt.
§ 4. Die Gerichtskasse wird dem Präsidenten
des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
unterstellt.