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203_1945 AT

203. Verordnung: Gerichtshöfe erster Instanz in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Gerichtshöfe erster Instanz in Wien.

Auf Grund des § 80, Abs. (2), des Gesetzes

vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die

Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen

des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung

der Republik Österreich (Behörden-

Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.) wird verordnet

§ 1. In Wien bestehen folgende Gerichtshöfe

erster Instanz

1. das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien,

2. das Landesgericht für Strafsachen Wien,

3. das Handelsgericht Wien,

4. der Jugendgerichtshof.

§ 2. (1) Der Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien führt die Dienstaufsicht

über das Gewerbegericht in Wien und über

sämtliche Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels

Wien in Wien, Niederösterreich und Burgenland

mit Ausnahme des Straf bezirksgerichtes Wien.

(2) Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien führt die Dienstaufsicht über das

Strafbezirksgericht Wien.

§ 3. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

Stadt führt die Dienstaufsicht ausschließlich über

dieses Bezirksgericht; die ihm bisher zugestandene

Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte des

Landesgerichtssprengels Wien und über das Gewerbegericht

in Wien entfällt.

§ 4. Die Gerichtskasse wird dem Präsidenten

des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

unterstellt.

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