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202. Verordnung: Forstliche Staatsprüfungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Auf Grund des § 106 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind

alljährlich mindestens einmal als

1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2. Staatsprüfung für den Försterdienst

abzuhalten.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung

begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr.

Dem schriftlichen Antrag sind anzuschließen

1. eine Beschreibung des Lebenslaufes,

2. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes

1975,

3. der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des

Forstgesetzes 1975 und

4. das Themenbuch.

(3) Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist

dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung

der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.

(4) Im Themenbuch hat sich der Prüfungswerber, anknüpfend an seine bei der bisherigen Berufsausübung

im Sinne des § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen,

mit selbstgewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Themen, die mindestens je eine Fragestellung

aus den in der Anlage 1 angeführten vier Gegenstandsgruppen beinhalten sollen, kritisch und

fachlich argumentiert auseinander zu setzen.

§ 2. (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid).

(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten

Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.

(3) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu

erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen.

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist

eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den

Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der

von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.

(2) Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf

Forstwirte und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen.

(3) Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte,

fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen.

(4) Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.

(5) Zu prüfen ist jeweils in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters

von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen

1. bei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst drei Forstwirte und einer rechtskundig und

2. bei der Staatsprüfung für den Försterdienst zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig

sein müssen.

(6) Von den jeweils einberufenen drei forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als

leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige,

nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl

der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die

Prüfung abhalten.

§ 4. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsgegenstandsgruppen zu umfassen.

Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber

(§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3) Bedacht zu nehmen.

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat je eine Themenstellung aus

den vier Prüfungsgegenstandsgruppen zu beinhalten. Eine sich aus der Art der Themenstellung ergebende

Kombination von Prüfungsgegenstandsgruppen ist zulässig. Jeder Prüfungskommissär hat Themenstellungen

vorzubereiten. Auf Grund dieser hat der Vorsitzende unter Befassung des Prüfungssenates die

Klausurthemen zu formulieren.

(2) Der Vorsitzende hat das jeweilige Klausurthema vor dessen Ausarbeitung zu verlesen und für die

Ausarbeitung eine bestimmte Zeit, die vier Stunden nicht überschreiten darf, festzusetzen.

(3) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Sie ist unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden

bestimmten Aufsichtsperson (Aufsichtsorgan) durchzuführen; die tägliche Prüfungsdauer darf

acht Stunden nicht überschreiten.

(4) Für die schriftliche Prüfung dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur vom Prüfungssenat jeweils

zugelassene Arbeitsbehelfe verwendet werden.

(5) Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüfungskandidaten

so anzuordnen, dass die Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.

(6) Den Prüfungskandidaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Klausurthemen

untersagt.

(7) Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen der Abs. 4 oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan

zu verwarnen; im Wiederholungsfalle hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese

dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.

(8) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 4 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Jeder Prüfungskandidat hat die schriftliche Arbeit nach ihrer Beendigung einschließlich des zur

Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Prüfungsraum zu verlassen.

Mit Ablauf der für die Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit festgesetzten Zeit sind auch die bis zu

diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Arbeiten abzugeben.

(10) Der Prüfungskandidat hat seine schriftliche Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung ist sowohl im Wald als auch im geschlossenen Raum abzuhalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Wald darf zwei Stunden, jene im geschlossenen Raum

eineinhalb Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung im Wald ist in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet abzuhalten.

(4) Wird die Prüfung in Form von Einzelprüfungen abgehalten, darf vom jeweiligen Prüfungskommissär

zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten

zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.

(5) Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, dass der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff

befragt wird, wobei insbesondere auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber

(§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3) Bedacht zu nehmen ist.

§ 7. (1) Nach Abschluss der Prüfung (§§ 5 und 6) hat der Prüfungssenat die Leistungen der Prüfungskandidaten

auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher

Sitzung zu beurteilen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Gegenstandsgruppen entsprochen

hat.

(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf „mit Auszeichnung befähigt“, „sehr befähigt“,

„befähigt“ oder „nicht befähigt“ zu lauten.

(4) Die Gesamtbeurteilung „mit Auszeichnung befähigt“ kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre

zuerkannt werden, wenn der Prüfungskandidat in mindestens drei Gegenstandsgruppen

als „mit Auszeichnung befähigt“ beurteilt wurde.

(5) Die Gesamtbeurteilung „sehr befähigt“ kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre

zuerkannt werden, wenn der Prüfungskandidat in mindestens drei Gegenstandsgruppen als zumindest

„sehr befähigt“ beurteilt wurde.

(6) Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich

bekannt zu geben.

(7) Hat der Prüfungskandidat nur in einer Gegenstandsgruppe nicht entsprochen und wird die Einzelprüfung

spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf die

betreffende Gegenstandsgruppe, in der nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die

Wiederholungsprüfung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.

§ 8. (1) Prüfungskandidaten, die während der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten

oder an der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu behandeln, als ob sie zur

Prüfung nicht angetreten wären.

(2) Ist ein Prüfungskandidat nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen

Gründen an der Ablegung der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben verhindert, ist die

schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin

nachzuholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit

Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung,

zu geben.

(3) Tritt ein Prüfungskandidat nach Abschluss der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt

die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 9. (1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis

gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, mit dem die Prüfung abgeschlossen

wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und

muss vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.

(2) Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon

in Kenntnis zu setzen, wobei die negativ beurteilten Gegenstandsgruppen anzuführen sind.

(3) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 7 Abs. 7) darf die Tatsache

der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über die

bestandene ganze Prüfung der Tag einzutragen, mit dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.

§ 10. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf

der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates

den Prüfungskandidaten aus den einzelnen Gegenstandsgruppen erteilte Bewertung und das

Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluss

der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft zu hinterlegen.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1989 über die

Staatsprüfung von Forstorganen (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. Nr. 221/1989, tritt mit

Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

(3) Anträge auf Zulassung zur Prüfung bzw. Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen

gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im

Sinne dieser Verordnung.

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