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202. Verordnung: Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl.

Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 136/2001, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitsanforderungen

§ 4 In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 6 Entwurf, Berechnung

§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 9 Werkstoffe, Dokumentation

§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren

§ 12 Ausrüstung

§ 13 Technische Regeln

§ 14 Alternative technische Regeln

§ 15 Kennzeichnung

§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 20 Periodische Kontrollen

§ 21 Prüfstellen

§ 22 Äquivalenzbestimmung

§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 25 Reparaturen und Änderungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

§ 27 Außerkraftsetzung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens

§ 28 Umsetzung von Richtlinien

§ 29 Außer-Kraft-Treten

§ 30 EU-Notifikation

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

Anlage A.2

Befüllung

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

Anlage A.4.2

Nahtlose Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.3

Geschweißte Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.4

Geschweißte Aluminiumflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.5

Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffmonoxid

Anlage A.4.6

Einwegflaschen

Anlage A.4.7

Flaschen für Versuchszwecke

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Acetylenflaschen

Anlage A.4.10

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Anlage A.5

Flaschenbündel

Anlage A.6

Kraftgastanks

Anlage A.7 Teil 1

Geschweißte Gefäße und Tanks

Anlage A.7 Teil 2

Silotransportbehälter

Anlage A.8

Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Anlage A.9

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

Anlage A.10

Druckgaspackungen

Anlage A.11

Kartuschen

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase

Anlage A.13

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

Anlage A.14

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1. für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,

2. für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern

und

3. für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1. die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße – ADR, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher

Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks der Klasse 2,

2. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

3. Flaschen für Versuchszwecke,

4. Kraftgastanks,

5. Silotransportbehälter,

6. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

7. kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke.

(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des

Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische

Recht umgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden

Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb,

der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die

nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren

Begriffe des Kesselgesetzes verwendet

1. Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und

Dichtheitsprüfungen;

2. Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;

3. Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort „Nummer“ mit „Nr.“ abgekürzt.

(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des

ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen

entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung.

Es gilt für

1. drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage

A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;

2. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c

ADR/RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung.

Es gilt für

1. Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2. Kartuschen die Anlage A.11;

3. kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;

4. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2

und 3.

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 4. (1) Versandbehälter die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 27

in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.

(2) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen

Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im

Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die

Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.

Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von

1. Gefäßen,

2. Tanks,

3. Kraftgastanks,

4. Flaschen für Versuchszwecke,

5. Silotransportbehältern und

6. Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

anzuwenden.

(2) Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte

während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf

sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet

werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten

Ausfallsarten konsistent einbeziehen.

(3) Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen

nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere

sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen

1. Innen- und Außendruck;

2. Umgebungs- und Betriebstemperaturen;

3. statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;

4. dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;

5. Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen

usw.;

6. Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;

7. Zersetzung instabiler Stoffe.

Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit

ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.

Entwurf, Berechnung

§ 6. (1) Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat entsprechend einer Berechnung, die

den Grundsätzen des Abs. 2 folgt, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode,

zu erfolgen.

(2) Für Versandbehälter sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem

Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen.

Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, die Unsicherheiten aus der Herstellung,

des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften

und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken. Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende

Sicherheitsmargen ergeben.

Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 7. (1) Der Auslegungsberechnung nach § 6 sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 zugrunde zu

legen.

(2) Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als der höchstzulässige Betriebsdruck sein, und die

statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Drücke beim Zerfall von instabilen Stoffen sind zu

berücksichtigen. Wird ein Versandbehälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung

der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und

von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.

(3) Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.

(4) Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen,

die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten

können.

(5) Die maximale Spannung und Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte

liegen.

(6) Bei der Berechnung druckbeanspruchter Wandungen sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende

Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen des

§ 6 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden

Werkstoffeigenschaften zählen

1. Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;

2. Zugfestigkeit;

3. Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;

4. Elastizitätsmodul;

5. angemessene plastische Verformung;

6. Kerbschlagzähigkeit;

7. Bruchzähigkeit.

(7) Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren (zB Schweißnahtfaktoren)

anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfung, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen

und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.

(8) Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen

(insbesondere Korrosion, Ermüdung), entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Gerätes, zu berücksichtigen.

(9) Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen

lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei mit der Beförderung und der Handhabung

verbundene Gefahren zu berücksichtigen sind.

Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind auf Werkstoffe für unter Druck stehende Teile von

1. Gefäßen,

2. Tanks,

3. Kraftgastanks,

4. Flaschen für Versuchszwecke,

5. Silotransportbehältern und

6. Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

anzuwenden.

(2) Die zur Herstellung von Versandbehältern verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt

werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer des Versandbehälters geeignet sein.

(3) Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungsstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen

der Absätze 4, 5 und des § 9 Abs. 1 erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung.

(4) Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen

1. Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen

und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend

hohe Duktilität und Zähigkeit aufweisen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt

sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen

ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

2. Sie müssen gegen die im Versandbehälter geführten Fluide im ausreichenden Maße beständig

sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften

dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4. Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.

5. Sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine

wesentlichen nachteiligen Wirkungen auftreten.

(5) Die für die Berechnung im Hinblick auf § 6 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen

Anforderungen an die Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abs. 4 sind vom Hersteller des Versandbehälters

sachgerecht festzulegen.

(6) Der Hersteller des Versandbehälters hat Werkstoffe entsprechend einschlägiger Normen oder von

Erstprüfstellen ausgestellte Werkstoffzulassungen zu verwenden.

Werkstoffe, Dokumentation

§ 9. (1) Der Hersteller des Versandbehälters muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,

dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen

für alle Werkstoffe von Werkstoffherstellern ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch welche die

Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.

(2) Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Versandbehältern erfolgt der Nachweis in Form einer

Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte.

(3) Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen

zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer

spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten

Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen

dieses Abschnittes bieten.

Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 sind auf die Herstellung und Fertigungsprüfung von

1. Gefäßen,

2. Tanks,

3. Kraftgastanks,

4. Flaschen für Versuchszwecke,

5. Silotransportbehältern und

6. Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

anzuwenden.

(2) Der Hersteller muss die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase (§ 5) festgelegten

Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet und

qualifiziertes Personal einsetzt. Hiebei ist insbesondere nach Abs. 3 bis 6 vorzugehen.

(3) Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu

Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, welche die

Sicherheit des Versandbehälters beeinträchtigen könnten.

(4) Die Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren

keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften

der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften

entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte

für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen

der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und der unmittelbar damit verbundenen Teile

von qualifiziertem und geprüftem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien

Arbeitsverfahren ausgeführt werden.

(5) Besteht die Gefahr, dass Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert

werden, dass hiedurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muss in einem geeigneten

Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.

(6) Es sind geeignete Verfahren einzuführen und anzuwenden, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes,

die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess

bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.

Fertigung, Personal, Verfahren

§ 11. (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes Personal

1. zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,

2. zur Ausführung von Werkstoffverbindung,

3. zur Durchführung erforderlicher Prüfungen

einzusetzen.

(2) Die Bewertung von Arbeitsverfahren und Personal ist von einer Erstprüfstelle oder von einer hiefür

akkreditierten Stelle vorzunehmen.

(3) Bei Versandbehältern müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen

von zugelassenem und qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung durchgeführt werden. Die

Überprüfung der Qualifikation des Personals ist von einer Erstprüfstelle oder einer entsprechend akkreditierten

Stelle durchzuführen.

Ausrüstung

§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter

(§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

1. Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;

2. Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;

3. Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung

ausgerüstet sind;

4. Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.

(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen

1. Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 3;

2. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2;

3. Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7;

4. Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

die Bestimmungen der Anlage A.9.

(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen

1. Die Ausrüstung muss ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.

2. Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender

Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.

3. Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische

Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen

sind.

4. In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die

zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden

Schutzeinrichtungen auszustatten.

5. In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die

Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen

ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.

6. Die Prüfung der Ausrüstung umfasst deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende

Bemessung und Kennzeichnung.

Technische Regeln

§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter

(§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt

1. Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis

A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10.

2. Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5.

3. Tanks und geschweißte Gefäße ausgenommen Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel in

Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der

Anlage A.7 Teil 1.

4. Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6.

(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit

nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt

1. Kraftgastanks, sofern sie nach den technischen Regeln für Flaschen ausgeführt und geprüft sind,

in Übereinstimmung mit den Regeln der Anlagen A.4.1 bis A.4.4.

3. Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7.

4. Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2.

5. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.

(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage

A.1 als erfüllt.

Alternative technische Regeln

§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln

durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden

1. Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.

2. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORMen

EN 849, EN 849/A1 und M 7390-4.

(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung

oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten.

Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in

Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter

(§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende

Bestimmungen

1. An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen

a) Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen

dieser Verordnung der Buchstabe „a“ links neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die

Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a“ hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen

a

die Mindesthöhe hat 2,5 mm zu betragen.

b) Links neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der

Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des

Kesselgesetzes einzuschlagen.

c) Für die Stempelung von wiederbefüllbaren Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas

und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997. Für

nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 nur

hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.

d) Für die Warnaufkleber auf Gasflaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher,

gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2:1997+AC:1997.

e) Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die

ÖNORM M 7377.

f) Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung

gemäß ÖNORM EN 3.

g) Flaschen für Prüfgase gemäß ÖNORM M 7390-1 sind mit den Buchstaben „PRG“ zu kennzeichnen,

solche für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz

mit „TG“. Ein Korrosionsschutz gilt als geeignet, wenn dies mit Befunden einer einschlägig

akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.

2. Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen

a) Flaschen und Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden

Farben

Sauerstoff........................................................................................................................ blau

entzündliche Gase........................................................................................................... rot

Stickstoff......................................................................................................................... grün

Acetylen.......................................................................................................................... weiß

alle anderen Gase............................................................................................................ grau.

Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen

und muss in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen,

wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher

verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.

b) Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, und für Flaschenbündel gelten die unter lit. a

angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 6 genannten Fristen. Danach sind die

Kennfarben gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 anzuwenden.

c) Bei Flaschenbündel sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu

versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel

mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.

d) Flaschenbündel, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß den

ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich

mit dem Buchstaben „N“ gemäß Anhang C der ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 mit

einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.

e) Flaschen für verflüssigte entzündliche Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren

Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich

wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen

anzubringen.

f) Flüssiggasflaschen mit selbstschließenden Flaschenventilen bis zu einem Fassungsvermögen

von 3 kg Propan oder Butan (Handelsnamen) sind von der Farbkennzeichnung befreit.

3. Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse)

eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges

ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.

Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse),

das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung,

dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf.

Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach

den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt.

Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen

die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als

die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges

nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf.

Zusätzlich sind bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder

höher als 70 °C, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Anlage A.2 Z 1.7 geeignet

sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung“ sowie die Bezugstemperatur

anzubringen.

4. Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall

dauerhaft anzubringen.

5. Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.

(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen

1. Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.

2. Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7

Teil 2.

3. Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage

A.4.7.

(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen.

Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.

(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner

nach den Bestimmungen des ADR oder RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften

zu versehen.

Erstprüfung, erste Druckprüfung, Baumusterprüfung und Betriebsprüfung

§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung

sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen

gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen

Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.

(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung,

der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle

durchzuführen.

(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen

im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4

ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F 1). Die Anwendung der Bestimmungen

der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.

(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang

mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten

Modulkombination B in Verbindung mit C Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden

Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993. Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4

ADR/RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.

(6) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten

Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes

durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden

1. Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.

2. Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen,

Dokumentation und Personalschulung umfassen.

3. Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt;

4. Der Hersteller muss über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung

verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen.

5. Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der

Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung

der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.

(7) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.

(8) Für die zum In-Verkehr-Bringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend

angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen

1. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

2. Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

3. Für Kraftgastanks die im ADR für die erstmalige Prüfung vorgesehenen Prüfungen und Verfahren

(Module) für Gefäße, einschließlich einer Überprüfung der Ausrüstung gemäß Anlage A.6.

(9) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern

1. Die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen

Muster eines Versandbehälters durchzuführen.

2. Die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.

(10) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen

1. Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen

a) Vollständigkeit,

b) Art der Ausrüstung,

c) technische Daten,

d) Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.

2. Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung

oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch

bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der

Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

1. Tanks,

2. Gefäßen ausgenommen Flaschen,

3. Kraftgastanks und

4. Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3,

sind, unbeschadet Abs. 2, in Abhängigkeit von dem gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahren,

vom Hersteller Konformitätserklärungen bzw. von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen

auszustellen.

(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung

nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.

(3) Von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des GGBG durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern

gemäß § 21 Abs. 5 sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen

ersetzen die Versandbehälterbescheinigung gemäß Anlage A.3.

(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen

sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren.

Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung

einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der

Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.

(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken

auszuführen. Wurde für Gefäße, ausgenommen Flaschen, auf Grund des gemäß § 16 Abs. 1 gewählten

Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt,

ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung

gemäß Anlage A.3 auszustellen, wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung

des Herstellers anzufügen ist.

(6) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein

Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das

Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.

(7) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband

und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung“ zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen

Anlagen sind detailliert aufzulisten.

(8) Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.14 angeführten Versandbehälter

ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der

angeführten Anlagen zu erklären.

(9) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme

durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

(10) Anlässlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von

Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen

vom Betreiber vorzulegen.

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, ausgenommen

jene mit π-Kennzeichnung, sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID

durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit

den in den Abs. 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie § 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen. Die wiederkehrenden

Untersuchungen an π-gekennzeichneten Druckgeräten sind entsprechend der Ortsbeweglichen

Druckgeräteverordnung – ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001 in der geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und

Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.

(3) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen

1. Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muss gegeben sein.

2. Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen

zu übergeben

a) Gas,

b) Erzeugungsnummer,

c) Baujahr,

d) Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,

e) Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,

f) Leermasse „soll“ (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,

g) Leermasse „ist“ (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.

3. Für Flaschen für Atemschutzgeräte gelten grundsätzlich die gasebezogenen Prüfungsfristen des

ADR/RID. Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten,

welche nicht ausreichend gegen äußere und innere Korrosion geschützt sind (Kennzeichnung

„TG“), sind ergänzend zu den Bestimmungen des ADR/RID wiederkehrenden Untersuchungen

in Form von äußeren und inneren Besichtigungen im 4. und 7. Jahr des zehnjährigen

Prüfungsintervalles zu unterziehen.

4. Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfungsintervalles zur Folge hat, muss

eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.

(4) Bei verschlossenen Kryo-Behältern nach Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie

bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung

ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter

enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung

oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers

mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der

Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen

zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur

Durchführung der Dichtheitsprüfung an Tanks mit Vakuumisolierung brauchen in der Regel Wärmeschutzeinrichtungen

nicht entfernt zu werden.

(5) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt

zehn Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfasst eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren

und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.

(6) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen

der Anlage A.7 Teil 2.

(7) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Versandbehälter

gelten folgende allgemeine Bestimmungen

1. Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete

Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubrin-

gen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.

2. Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter

unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender

Vermerk einzutragen.

3. Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden

Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die

abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung.

Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser

Versandbehälter vorzunehmen.

(8) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine

wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern

die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden.

Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag

zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an

eine Kesselprüfstelle zu vergeben.

(9) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils

zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter, ausgenommen

Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert

werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Flaschenbündel und Flaschen, ausgenommen solche

mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Z 2 mit Aufkleber gemäß A.2 Z 2.2.3, darf mit der

wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 19. (1) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung

eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters

erzielt werden, dürfen diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt

werden.

(2) Die Gasdruckprüfung darf als Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung im Sinne des Abs. 1 angewandt

werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie die

Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Falle

unter Anwendung des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 des Kesselgesetzes durchgeführt

werden, wenn

1. eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen, ohne Beanstandung

unmittelbar vorausgegangen ist,

2. besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen

von Schutzwänden oder Absperren des Raumes, in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung

des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.

Die Gasdruckprüfung darf mit Luft oder inerten Gasen, jedoch nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen

oder heißen Gasen, anderen Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden.

(3) Die Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfungen an Flaschen können auch von Sachkundigen

des Füllbetriebes, des Herstellerwerkes oder Betrieben, die sich auf solche Druckprüfungen spezialisiert

haben, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. die Kesselprüfstelle delegiert die Druckprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;

2. die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen,

Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulung umfassen;

3. das Prüfverfahren wird zwischen der prüfenden Stelle einerseits und der Kesselprüfstelle andererseits

vereinbart und bestätigt;

4. die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der

Druckprüfung. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen;

5. die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Geräte und der ordnungsgemäßen

Durchführung der Druckprüfungen zu überzeugen.

Periodische Kontrollen

§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung

und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich

1. Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 2A, 2O oder 2F, deren Rauminhalt 2,5 l

und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,

2. Flaschen für Versuchszwecke,

3. drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,

4. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,

5. Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,

6. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.

(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen

Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter

erlauben, durchzuführen.

(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen

und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen

die Parameter

1. Korrosion,

2. mechanische Beschädigung,

3. Rissbildung,

4. Undichtheiten,

5. Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,

6. Kennzeichnung,

7. Aufstellungsbedingungen,

einzuschließen.

(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung

des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber

auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.

(5) Handfeuerlöscher, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten

werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende

Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist

zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass

für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten

bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.

(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das In-Verkehr-Bringen und über die periodischen

Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.

Prüfstellen

§ 21. (1) Die von der im ADR/RID angeführten Behörde zur Durchführung von Prüf-, Zertifizierungs

- und Überwachungsaufgaben befugten Stellen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, Erst-

und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

(2) Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der

Richtlinie 76/767/EWG Richtlinie 76/767/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu

deren Prüfung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 262 vom 27. September 1976.,

in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWG Richtlinie 88/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Änderung mehrerer

Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Veröffentlichung der in

diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen und Zertifikate im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,

veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988., 84/525/EWG Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl,

veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984. ,

84/526/EWG Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem

Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.

L 300 vom 19. November 1984. und 84/527/EWG Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem

Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984., sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel

13 der EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.

(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren In-Verkehr-Bringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen

des § 22, von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 1 des Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt

werden.

(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen, unbeschadet

der Bestimmungen des § 22, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 des

Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

(5) Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß §§ 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern, die

der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen

1. der Klasse 2,

2. Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,

3. Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,

4. Fluorwasserstoff, UN-Nr. 1790,

dienen, dürfen außer von Erst- und Kesselprüfstellen auch von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1

Z 1 des GGBG durchgeführt werden. Der Akkreditierungsumfang der Stellen gemäß GGBG muss die

Prüf- und Überwachungstätigkeiten der Anlage A.7 Teil 2 umfassen.

Äquivalenzbestimmung

§ 22. (1) Bei Versandbehältern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden

Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr

gebracht und überwacht werden und welche die gleiche Sicherheit garantieren, wie Versandbehälter nach

dieser Verordnung, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden

Anforderungen des § 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde

nachzuweisen.

(2) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit sind insbesondere

1. eine Beschaffenheit entsprechend technischen Regeln, die ebenso sichere Lösungen darstellen,

wie die in den §§ 5 bis 11 und 12 Abs. 3 angeführten technischen Regeln;

2. ein Konformitätsbewertungsverfahren, welches die Einbeziehung unabhängiger Prüfstellen oder

Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser

Verordnung erfordert. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen

von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn

die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen

und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen

handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den

einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind;

3. bei den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung und Anschlussarmaturen, dass diese den

Bestimmungen der Verordnung soweit entsprechen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind;

4. bei den dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern, dass die Bestimmungen des ADR/RID

für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind.

(3) Auf Gasflaschen gemäß den in Anlage A.4.1 angeführten EG-Richtlinien sind die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von den ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen

gilt, dass Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der

Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung

weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen

wird.

(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt

werden, wenn

1. sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser

Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2

bis 1.6.4 ADR/RID oder mit π (Kennzeichnung für ortsbewegliche Druckgeräte) gekennzeichnet

sind;

2. die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung

noch nicht abgelaufen ist;

3. eine vor der Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine

sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ. Dies gilt nicht für in Fahrzeugen dauerhaft eingebaute

Kraftgastanks.

(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in

jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen

oder Masse ergeben.

(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu

erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.

(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muss in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und

Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.

(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der

Anlage A.2

1. Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,

2. Flaschenbündel,

3. Tanks,

4. Gefäße aus Metall,

5. Kraftgastanks,

6. Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),

7. Aerosolpackungen,

8. Kartuschen und

9. kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.

(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende

Bestimmungen

1. Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;

2. für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.

Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 24. (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten

in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen

1. Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend den ÖNORMen M 7395, 7395/AC1 und

ÖNORM EN 12775 zu erfolgen.

2. Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der Versandbehälter für tiefgekühlte verflüssigte

Gase müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger

Überdruck entstehen kann.

3. Versandbehälter für chemisch instabile verflüssigte Gase, ausgenommen Flaschen, dürfen nur

über die flüssige Phase entleert werden.

4. Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung, des Transports

und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 65 °C zu schützen.

(2) Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4.

Reparaturen und Änderungen

§ 25. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Versandbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen

dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen,

Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien,

und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem zum Zeitpunkt

der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.

(2) Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien

ein anderer Zustand erzielt, als der Zustand zum Zeitpunkt der Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist

dies als Änderung zu betrachten.

(3) Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen

des Versandbehälters bewirken, oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen

beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung solcher

Versandbehälter entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

(4) Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Abs. 3

entsprechen.

(5) Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in

Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen.

Die Vorprüfung kann entfallen, wenn durch die Reparaturen keine Einflüsse auftreten, die nicht

grundsätzlich von der Erst- bzw. Baumusterprüfung abgedeckt sind.

(6) Die Prüfungen von Reparaturen, wie in Abs. 5 festgelegt, dürfen unter folgenden Voraussetzungen

auch von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen durchgeführt werden

1. Die zur Reparatur eingesetzten Werkstoffe, Vormaterialien, Komponenten usw. entsprechen

einschließlich ihrer Eigenschaften den ursprünglich am Versandbehälter eingesetzten und sind in

gleicher Art dokumentiert.

2. Die für die Reparatur eingesetzten Verfahren

a) entsprechen jenen der Fertigung, oder sind speziell für Reparaturen an den Versandbehältern

vorgesehen und

b) sind entsprechend dokumentiert und gemäß § 11 zugelassen.

3. Durch die eingesetzten Verfahren oder durch die örtliche Anwendung entstehen keine die Integrität

des Versandbehälters beeinträchtigende Zusatzbeanspruchungen, wie zB durch erhebliche

Schweißeigen- oder Zwängspannungen oder Reparaturen in hochbeanspruchten Zonen, außer

derartige zusätzliche Beanspruchungen sind in den Verfahren gemäß Z 2 ausreichend berücksichtigt.

4. Die Reparaturen und die Prüfungen werden dokumentiert.

5. Eine von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle gewählte Erstprüfstelle, in deren technischen

Befugnisbereich die zu reparierenden Versandbehälter fallen, gibt vor der Ausführung der Reparaturen

die Zustimmung zur Überwachung und Prüfung der Reparaturen an eine Kesselprüfstelle

oder Werksprüfstelle, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Befugnisumfang, der die zu reparierenden Versandbehälter beinhaltet,

b) Personal und Einrichtungen zur Festlegung, Überwachung und Prüfung der Reparaturen,

c) Qualitätssichernde Maßnahmen zur Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation

der Reparaturen sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung.

6. Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Festlegung,

Überwachung, Prüfung und Dokumentation sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung

durch die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu überzeugen.

(7) Die Prüfung von Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen

des § 22, durchzuführen.

(8) Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen wie in Abs. 3

festgelegt bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 bis 6 angeführten Stellen durchgeführt und

geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen

1. Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu

überprüfen.

2. Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde

Maßnahmen zu unterhalten.

3. Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu

dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.

(9) Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die

Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 8.

(10) Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen

der §§ 5 bis 12.

(11) Änderungen an Versandbehältern, durch die die Bauart des Versandbehälters geändert wird,

machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Versandbehälter die den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen

nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben

werden.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen

der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen der

Nr. 6.2.1.1.2 ADR/RID entsprechen.

(3) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis

zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.

(4) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen

behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.

(5) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen,

Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden,

sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt

sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

(6) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gelten folgende

Übergangsfristen

1. Die in den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 angeführten Kennfarben dürfen, mit Ausnahme

jener für Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierende Gase ab 1. Jänner

1998 parallel zu den in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Kennfarben angewandt werden.

2. Bei Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen darf die Umstellung

vom Farbsystem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a für die industrielle Anwendung erst ab dem

1. Jänner 2002 und bei solcher für medizinische Zwecke erst ab dem 1. Jänner 2004 erfolgen.

3. Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und 1089-3/A1

muss bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein, bei allen anderen Gasen bis

zum 30. Juni 2006. Ab diesen Zeitpunkten dürfen gefüllte Flaschen und Flaschenbündel nur

mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.

Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens

§ 27. (1) Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die

Beförderung benutzten Ausrüstungsteile dürfen nur bis zum 1. Juli 2005, alle übrigen Versandbehälter

nach § 1 Abs. 2 Z 1 nur bis zum 1. Juli 2003 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr

gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über die angeführten Zeitpunkte hinaus in Betrieb genommen

werden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen oder periodischen

Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(3) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke dürfen nur bis zum 29. Mai 2002 gemäß den Bestimmungen

dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über den angeführten Zeitpunkt

hinaus in Betrieb genommen werden.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen bzw. periodischen

Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

Umsetzung von Richtlinien

§ 28. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien

1. 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl;

2. 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen;

3. 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl.

(2) Diese Verordnung legt Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien fest

1. 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte;

2. 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, soweit Silotransportbehälter, tragbare

Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für den

Transport von Getränken betroffen sind.

Außer-Kraft-Treten

§ 29. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Versandbehälterverordnung 1996 – VBV

1996, BGBl. Nr. 368 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, außer Kraft.

EU-Notifikation

§ 30. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie die das 83/189/EWG-Verfahren auf

dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und

94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 95/382/A notifiziert.

BGBlPdf 202. Verordnung: Sachlicher Anwendungsbereich des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen

Auf Grund des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in

Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, wird verordnet

Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe,

Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe),

die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen

Charakters im Sinne des Absatzes 1 des Schlussprotokolls zu Artikel 1.

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