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202_2001 AT

202. Verordnung: Änderung von Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (2. ÖBB-Ü-VO-Novelle)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Änderung von Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (2. ÖBB-Ü-VO-Novelle)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 95/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel 1

Änderung der 1. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999, wird

wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „966 Millionen Schilling“ durch den Betrag „944 Millionen

Schilling“ ersetzt.

2. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Zeile „Bf. Mürzzuschlag“.

Artikel 2

Änderung der 3. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(3. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 83/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999,

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Donauachse“ die Zeile „St. Valentin–Enns; Streckenausbau (Bestand)“.

2. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „3,5123 Milliarden Schilling“ durch den Betrag

„1,5509 Milliarden Schilling“ ersetzt.

3. Im § 2 wird unter dem Titel „Raum Wien“ die Bezeichnung der Zeile „Terminal Inzersdorf“ durch die

Bezeichnung „Terminal Inzersdorf (Phase 1) (2)“ ersetzt.

4. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „12,409 Milliarden Schilling“ durch den Betrag

„12,760 Milliarden Schilling“ ersetzt.

5. Im § 3 werden unter dem Titel „Arlbergachse“ der Betrag „1,2567 Milliarden Schilling“ durch den

Betrag „1,2228 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Feldkirch; Bahnhofsverbesserung“

durch die Bezeichnung „Bf. Feldkirch; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.

6. Im § 3 werden unter dem Titel „Brennerachse“ der Betrag „0,3988 Milliarden Schilling“ durch den

Betrag „0,6263 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Innsbruck; Bahnhofsverbesserung

(Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf. Innsbruck; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.

7. Im § 3 wird unter dem Titel „Donauachse“ der Betrag „2,244 Milliarden Schilling“ durch den Betrag

„2,2967 Milliarden Schilling“ ersetzt.

8. Im § 3 werden unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Linz Hbf.; Bahnhofsverbesserung

(Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf. Linz Hbf.; Bahnhofsverbesserung (Phase 1) (2)“ und

die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wels; Bahnhofsverbesserung“ durch die Bezeichnung „Bf. Wels;

Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.

9. Im § 3 werden unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ der Betrag „1,4755 Milliarden Schilling“ durch

den Betrag „1,4438 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Klagenfurt; Bahnhofsverbesserung“

durch die Bezeichnung „Bf. Klagenfurt; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.

10. Im § 3 werden unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ der Betrag „1,7476 Milliarden Schilling“

durch den Betrag „1,8987 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Graz; Bahnhofsverbesserung“

durch die Bezeichnung „Bf. Graz; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.

11. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Bf. Saalfelden; Betriebsfernsteuerzentrale“

und wird der Betrag „0,2249 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „0,1632 Milliarden Schilling“

ersetzt.

12. Im § 3 wird unter dem Titel „Raum Wien“ der Betrag „0,2696 Milliarden Schilling“ durch den Betrag

„0,3161 Milliarden Schilling“ ersetzt.

13. Im § 3 werden unter dem Titel „Raum Wien“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wien Süd; Bahnhofsverbesserung

(Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf. Wien Süd; Bahnhofsverbesserung (Phase 1) (2)“ und

die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wien West; Bahnhofsverbesserung (Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf.

Wien West; Bahnhofsverbesserung (Phase 1) (2)“ ersetzt.

14. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeile „Nachrüstung

Zugleitbetriebe“ und wird der Betrag „4,1301 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „4,1114 Milliarden

Schilling“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der 5. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(5. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 137/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999,

wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „262,650 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„185,027 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. Im § 1 entfallen unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeilen „Liezen–Selzthal, zweigleisiger

Ausbau“ und „Raum Haus, zweigleisiger Ausbau“.

3. Im § 1 werden nach dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ der Titel „Tauernachse“ und die Zeile „Bf.

Schwarzach-St. Veit, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ eingefügt.

4. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „8220,769 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„7898,351 Millionen Schilling“ ersetzt.

5. Im § 2 wird unter dem Titel „Tauernachse“ die Bezeichnung der Zeile „Steinbach–Angertal,

zweigleisiger Ausbau (Phase 2)“ durch die Bezeichnung „Schloßbachgraben–Angertal, zweigleisiger

Ausbau (2)“ ersetzt.

6. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „5984,812 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„5404,117 Millionen Schilling“ ersetzt.

7. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Arlbergachse“ die Zeile „Terminal Wolfurt, Verlängerung der

Kranbahn“, unter dem Titel „Brennerachse“ die Zeile „Bf. Innsbruck, Bahnhofsoffensive (Phase 2)“, unter

dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Bf. Schwarzach-St. Veit, Bahnhofsoffensive (Phase 1)“ und unter dem

Titel „Restliche Strecken“ die Zeile „Rottenegg–Neuhaus-Niederwaldkirchen, Errichtung Zugleitbetrieb“.

8. Im § 3 werden unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Attnang-Puchheim,

Bahnhofsoffensive“ durch die Bezeichnung „Bf. Attnang-Puchheim, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“,

die Bezeichnung der Zeile „Bf. St. Pölten Hbf., Bahnhofsoffensive“ durch die Bezeichnung „Bf. St. Pölten

Hbf., Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wien Hütteldorf, Bahnhofsoffensive“

durch die Bezeichnung „Bf. Wien Hütteldorf, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ ersetzt.

9. Im § 3 werden unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Baden, Bahnhofsoffensive“

durch die Bezeichnung „Bf. Baden, Bahnhofsoffensive (2)“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf.

Bruck a. d. Mur, Bahnhofsoffensive“ durch die Bezeichnung „Bf. Bruck a. d. Mur, Bahnhofsoffensive

(Phase 1) (2)“ ersetzt.

10. Im § 3 werden unter dem Titel „Raum Wien“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Heiligenstadt, Bahnhofsoffensive“

durch die Bezeichnung „Bf. Heiligenstadt, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ und unter dem

Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Krems, Bahnhofsoffensive“ durch die

Bezeichnung „Bf. Krems, Bahnhofsoffensive (2)“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der 6. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(6. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 48/1999, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „324,750 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„139,747 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. Im § 1 entfallen der Titel „Arlbergachse“ samt der Zeile „Landeck; Bahnhofsoffensive II“ und der Titel

„Raum Wien“ samt den Zeilen „S-Bahn Wien: Atzgersdorf-Mauer, Matzleinsdorfer Platz, Traisengasse;

Bahnhofsoffensive II“ und „Wien Westbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2)“.

3. Im § 1 entfallen unter dem Titel „Donauachse“ die Zeilen „Bruck an der Leitha; Bahnhofsoffensive II“

und „Flughafen Wien-Schwechat; Bahnhofsoffensive I“, unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die

Zeilen „Liezen West; zweigleisiger Ausbau“, „Öblarn–St. Martin am Grimming; zweigleisiger Ausbau“,

„Radstadt–Mandling; zweigleisiger Ausbau“ und „Selzthal; Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel

„Tauernachse“ die Zeilen „Gödersdorf–Ledenitzen; zweigleisiger Ausbau“ und „Spittal-Millstättersee;

Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeilen „Hollabrunn; Bahnhofsoffensive

II“ und „Wiener Neustadt–Friedberg–Fehring; Rahmenplanung“ und unter dem Titel „Vorhaben und

Programme mit Netzbezug“ die Zeile „C-Netz; Rahmenplanung“.

4. Im § 1 werden nach dem Titel „Donauachse“ der Titel „Pontebbana-Achse“ und die Zeile „Gänserndorf;

Bahnhofsoffensive II (Phase 1) (2)“ eingefügt.

5. Im § 1 werden unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeilen „Steyr; Bahnhofsoffensive II (Phase 1)

(2)“ und „Stockerau; Bahnhofsoffensive II (Phase 1) (2)“eingefügt.

6. Im § 1 wird unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „Korneuburg; Bahnhofsoffensive

II“ durch die Bezeichnung „Korneuburg; Bahnhofsoffensive II (Phase 1) (2)“ ersetzt.

7. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „2636,069 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„2552,843 Millionen Schilling“ ersetzt.

8. Im § 2 wird unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Vöcklamarkt; Bahnhofsumbau“

durch die Bezeichnung „Vöcklamarkt; Bahnhofsumbau (2)“ ersetzt.

9. Im § 2 entfällt unter dem Titel „Raum Wien“ die Zeile „Wien Westbf.–Penzing; Zulegung 3. Gleis

(Phase 1)“.

10. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „12820,320 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„12211,417 Millionen Schilling“ ersetzt.

11. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Brennerachse“ die Zeile „Jenbach; Bahnhofsoffensive II“, unter dem

Titel „Donauachse“ die Zeilen „Linz Hbf.; Rampenüberdachung Logistikcenter (alt)“ und „Wien–Budapest;

ETCS“, unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Zeilen „Gänserndorf; Bahnhofsoffensive II“ und

„St. Veit an der Glan; Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeile „Liezen;

Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Böckstein–Mallnitz; Errichtung Überleitstelle“,

unter dem Titel „Raum Wien“ die Zeile „Wien Südbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2)“, unter

dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeilen „Eisenstadt; Bahnhofsoffensive II“, „Garmisch-Partenkirchen–

Pfronten-Steinach; Errichtung Zugleitbetrieb“, „Gmünd–Groß Gerungs; Errichtung Zugleitbetrieb“,

„Gstadt–Ybbsitz; Errichtung Zugleitbetrieb“, „Mistelbach; Bahnhofsoffensive II“, „Neusiedl am See;

Bahnhofsoffensive II“, „Retz–Drosendorf; Errichtung Zugleitbetrieb“, „Schwarzenau–Zwettl; Errichtung

Zugleitbetrieb“, „Steyr; Bahnhofsoffensive II“ und „Stockerau; Bahnhofsoffensive II“ und unter dem Titel

„Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeile „Reinvestition Hochbau (1999 bis 2000)“.

12. Im § 3 werden unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Linz Hbf.; Bahnhofsoffensive

I (Phase 2)“ durch die Bezeichnung „Linz Hbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2) (2)“ und unter

dem Titel „Tauernachse“ die Bezeichnung der Zeile „Böckstein–Mallnitz; sicherheitstechnische Maß-

nahmen Tauerntunnel“ durch die Bezeichnung „Böckstein–Mallnitz; sicherheitstechnische Maßnahmen

Tauerntunnel (2)“, die Bezeichnung der Zeile „Böckstein; Bahnhofsumbau“ durch die Bezeichnung

„Böckstein; Bahnhofsumbau (2)“ und die Bezeichnung der Zeile „Böckstein; Errichtung Mittelstellwerk“

durch die Bezeichnung „Böckstein; Errichtung Mittelstellwerk (2)“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der 7. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(7. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „318,200 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„162,200 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeile „NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr

(Phase 2)“.

3. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „482,000 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„429,188 Millionen Schilling“ ersetzt.

4. Im § 2 wird unter dem Titel „Tauernachse“ die Bezeichnung der Zeile „Bischofshofen; Bahnhofsoffensive

I“ durch die Bezeichnung „Bischofshofen; Bahnhofsoffensive I (Phase 1) (2)“ ersetzt.

5. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „1119,260 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„1057,560 Millionen Schilling“ ersetzt.

6. Im § 3 entfällt der Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ samt der Zeile „Graz Hbf.; Bahnhofsoffensive I

(Phase 2)“.

7. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Bischofshofen; Errichtung Abstellanlage“.

BGBlPdf 202. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Protokoll

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im weiteren

Vertragsparteien genannt),

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,

in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal

auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im

Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart

Abschnitt I

Übernahme eigener und früherer eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden

Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr

erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten

Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne

zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder

denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder

zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise

aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt

haben.

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,

wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit

die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument

zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit

fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Läßt sich die

Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür

mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung

der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher

Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei

unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden

Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen

erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person

besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe

angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen

kann.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder

Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen

für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem

sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist

sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels

dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein

anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese

Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei

ausgestellt wurden und die länger gültig sind als die Visa oder anderen Aufenthaltstitel der

ersuchenden Vertragspartei;

2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die

Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge

einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei gelangt;

3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der

ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein

Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer

Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder

verfälschter Dokumente erschlichen;

4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder

den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder

den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über

die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze

hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige

dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt

berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.

Artikel 5

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei

ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu

zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im

Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der ersuchenden

Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen

oder des Staatenlosen gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird

sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort

und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens

jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.

Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher

Hindernisse verlängert.

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,

wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4

nicht vorgelegen haben.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen

oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat

und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im

Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem

Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die

Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat

strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren

Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der

erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe

mitteilen.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere

Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten

oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die

Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Abschnitt IV

Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß

Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der

ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich

von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung

des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der

Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens

der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze

der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die

ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2

und Artikel 7.

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,

dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,

Vorname, gegebenenfalls früherer Name, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort,

Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine

(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;

5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;

6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen

nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die

nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den

durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der

übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle

erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie

auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung

verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht

übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich

mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte

Bekanntgabe zu schützen.

7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs

Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme

erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

5. die Kostenregelung und

6. die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens

und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses

Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der

Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des darauffolgenden Monats nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen

geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung

wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen

Vertragspartei zugegangen ist.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit

Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung der Republik Estland

Loodus m. p.

Protokoll

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen

(Rückübernahmeabkommen)

Auf der Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen (im folgenden Rückübernahmeabkommen

genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik

Estland folgendes vereinbart

I. Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden

durch

– Staatsbürgerschaftsurkunden;

– Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere);

– Personalausweise;

– Wehrpässe und Militärausweise;

– amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;

– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;

– schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als

verbindlich anerkannt, ohne daß es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch

– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;

– Führerscheine;

– Geburtsurkunden;

– Firmenausweise;

– amtliche Ausweise, ausgestellt von staatlichen Institutionen, Landeskreisen und Gemeinden;

– Kopien der genannten Dokumente;

– Zeugenaussagen;

– eigene Angaben des Betroffenen;

– die Sprache des Betroffenen.

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als

feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder

Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt

wurde, daß sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muß diese alle

Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II. Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muß, abgesehen von den Personaldaten,

erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten

– die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;

– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder

Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;

– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

III. Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für

den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und,

soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten

– die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, weitere

mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im

Herkunftsstaat);

– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde,

Gültigkeitsdauer);

– Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;

– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;

– Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4

Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Rückübernahmeabkommens;

– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit

der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;

– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen

und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

– Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung

eines Dolmetschers;

– Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch

dieses wird nachgewiesen durch

– ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder

einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

– einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in

einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;

– Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem

Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;

– sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den

Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geben.

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne

daß weitere Erhebungen durchgeführt werden.

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch

dieses wird glaubhaft gemacht durch

– ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr

abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

– Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei

belegen;

– Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;

– Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.

Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend,

solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21

Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48

– auf estnischer Seite

Grenzschutzamt der Republik Estland

Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1

Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)

Fax-Nr.: 372 6316 004

IV. Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten

Zeitpunkt.

(2) Im Fall der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die

ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins

die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

V. Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine

Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß die Übernahmevoraussetzungen nicht

vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VI. Zu Artikel 8

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muß, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten

– die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere

Namen, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,

letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);

– die Erklärung, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens

erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens

bekannt sind;

– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit

der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;

– etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der

Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

– Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des

Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die

Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll

festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden

sind

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21

Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48

– auf estnischer Seite

Grenzschutzamt der Republik Estland

Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1

Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)

Fax-Nr.: 372 6316 004

VII. Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab

Erhalt der Rechnung überwiesen.

VIII. Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über

die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser

Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

IX. Schlußbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann

im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses

Protokoll außer Kraft.

GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung der Republik Estland

Loodus m. p.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15 des Abkommens wurden am 19. Juli bzw. 13. August 2001

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 mit 1. September 2001 in Kraft.

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