202. Verordnung: Änderung von Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (2. ÖBB-Ü-VO-Novelle)
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 95/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel 1
Änderung der 1. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999, wird
wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „966 Millionen Schilling“ durch den Betrag „944 Millionen
Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Zeile „Bf. Mürzzuschlag“.
Artikel 2
Änderung der 3. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(3. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 83/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999,
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Donauachse“ die Zeile „St. Valentin–Enns; Streckenausbau (Bestand)“.
2. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „3,5123 Milliarden Schilling“ durch den Betrag
„1,5509 Milliarden Schilling“ ersetzt.
3. Im § 2 wird unter dem Titel „Raum Wien“ die Bezeichnung der Zeile „Terminal Inzersdorf“ durch die
Bezeichnung „Terminal Inzersdorf (Phase 1) (2)“ ersetzt.
4. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „12,409 Milliarden Schilling“ durch den Betrag
„12,760 Milliarden Schilling“ ersetzt.
5. Im § 3 werden unter dem Titel „Arlbergachse“ der Betrag „1,2567 Milliarden Schilling“ durch den
Betrag „1,2228 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Feldkirch; Bahnhofsverbesserung“
durch die Bezeichnung „Bf. Feldkirch; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.
6. Im § 3 werden unter dem Titel „Brennerachse“ der Betrag „0,3988 Milliarden Schilling“ durch den
Betrag „0,6263 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Innsbruck; Bahnhofsverbesserung
(Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf. Innsbruck; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.
7. Im § 3 wird unter dem Titel „Donauachse“ der Betrag „2,244 Milliarden Schilling“ durch den Betrag
„2,2967 Milliarden Schilling“ ersetzt.
8. Im § 3 werden unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Linz Hbf.; Bahnhofsverbesserung
(Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf. Linz Hbf.; Bahnhofsverbesserung (Phase 1) (2)“ und
die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wels; Bahnhofsverbesserung“ durch die Bezeichnung „Bf. Wels;
Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.
9. Im § 3 werden unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ der Betrag „1,4755 Milliarden Schilling“ durch
den Betrag „1,4438 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Klagenfurt; Bahnhofsverbesserung“
durch die Bezeichnung „Bf. Klagenfurt; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.
10. Im § 3 werden unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ der Betrag „1,7476 Milliarden Schilling“
durch den Betrag „1,8987 Milliarden Schilling“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Graz; Bahnhofsverbesserung“
durch die Bezeichnung „Bf. Graz; Bahnhofsverbesserung (2)“ ersetzt.
11. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Bf. Saalfelden; Betriebsfernsteuerzentrale“
und wird der Betrag „0,2249 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „0,1632 Milliarden Schilling“
ersetzt.
12. Im § 3 wird unter dem Titel „Raum Wien“ der Betrag „0,2696 Milliarden Schilling“ durch den Betrag
„0,3161 Milliarden Schilling“ ersetzt.
13. Im § 3 werden unter dem Titel „Raum Wien“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wien Süd; Bahnhofsverbesserung
(Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf. Wien Süd; Bahnhofsverbesserung (Phase 1) (2)“ und
die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wien West; Bahnhofsverbesserung (Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Bf.
Wien West; Bahnhofsverbesserung (Phase 1) (2)“ ersetzt.
14. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeile „Nachrüstung
Zugleitbetriebe“ und wird der Betrag „4,1301 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „4,1114 Milliarden
Schilling“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der 5. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(5. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 137/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999,
wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „262,650 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„185,027 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfallen unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeilen „Liezen–Selzthal, zweigleisiger
Ausbau“ und „Raum Haus, zweigleisiger Ausbau“.
3. Im § 1 werden nach dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ der Titel „Tauernachse“ und die Zeile „Bf.
Schwarzach-St. Veit, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ eingefügt.
4. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „8220,769 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„7898,351 Millionen Schilling“ ersetzt.
5. Im § 2 wird unter dem Titel „Tauernachse“ die Bezeichnung der Zeile „Steinbach–Angertal,
zweigleisiger Ausbau (Phase 2)“ durch die Bezeichnung „Schloßbachgraben–Angertal, zweigleisiger
Ausbau (2)“ ersetzt.
6. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „5984,812 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„5404,117 Millionen Schilling“ ersetzt.
7. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Arlbergachse“ die Zeile „Terminal Wolfurt, Verlängerung der
Kranbahn“, unter dem Titel „Brennerachse“ die Zeile „Bf. Innsbruck, Bahnhofsoffensive (Phase 2)“, unter
dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Bf. Schwarzach-St. Veit, Bahnhofsoffensive (Phase 1)“ und unter dem
Titel „Restliche Strecken“ die Zeile „Rottenegg–Neuhaus-Niederwaldkirchen, Errichtung Zugleitbetrieb“.
8. Im § 3 werden unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Attnang-Puchheim,
Bahnhofsoffensive“ durch die Bezeichnung „Bf. Attnang-Puchheim, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“,
die Bezeichnung der Zeile „Bf. St. Pölten Hbf., Bahnhofsoffensive“ durch die Bezeichnung „Bf. St. Pölten
Hbf., Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf. Wien Hütteldorf, Bahnhofsoffensive“
durch die Bezeichnung „Bf. Wien Hütteldorf, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ ersetzt.
9. Im § 3 werden unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Baden, Bahnhofsoffensive“
durch die Bezeichnung „Bf. Baden, Bahnhofsoffensive (2)“ und die Bezeichnung der Zeile „Bf.
Bruck a. d. Mur, Bahnhofsoffensive“ durch die Bezeichnung „Bf. Bruck a. d. Mur, Bahnhofsoffensive
(Phase 1) (2)“ ersetzt.
10. Im § 3 werden unter dem Titel „Raum Wien“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Heiligenstadt, Bahnhofsoffensive“
durch die Bezeichnung „Bf. Heiligenstadt, Bahnhofsoffensive (Phase 1) (2)“ und unter dem
Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Krems, Bahnhofsoffensive“ durch die
Bezeichnung „Bf. Krems, Bahnhofsoffensive (2)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der 6. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(6. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 48/1999, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „324,750 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„139,747 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfallen der Titel „Arlbergachse“ samt der Zeile „Landeck; Bahnhofsoffensive II“ und der Titel
„Raum Wien“ samt den Zeilen „S-Bahn Wien: Atzgersdorf-Mauer, Matzleinsdorfer Platz, Traisengasse;
Bahnhofsoffensive II“ und „Wien Westbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2)“.
3. Im § 1 entfallen unter dem Titel „Donauachse“ die Zeilen „Bruck an der Leitha; Bahnhofsoffensive II“
und „Flughafen Wien-Schwechat; Bahnhofsoffensive I“, unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die
Zeilen „Liezen West; zweigleisiger Ausbau“, „Öblarn–St. Martin am Grimming; zweigleisiger Ausbau“,
„Radstadt–Mandling; zweigleisiger Ausbau“ und „Selzthal; Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel
„Tauernachse“ die Zeilen „Gödersdorf–Ledenitzen; zweigleisiger Ausbau“ und „Spittal-Millstättersee;
Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeilen „Hollabrunn; Bahnhofsoffensive
II“ und „Wiener Neustadt–Friedberg–Fehring; Rahmenplanung“ und unter dem Titel „Vorhaben und
Programme mit Netzbezug“ die Zeile „C-Netz; Rahmenplanung“.
4. Im § 1 werden nach dem Titel „Donauachse“ der Titel „Pontebbana-Achse“ und die Zeile „Gänserndorf;
Bahnhofsoffensive II (Phase 1) (2)“ eingefügt.
5. Im § 1 werden unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeilen „Steyr; Bahnhofsoffensive II (Phase 1)
(2)“ und „Stockerau; Bahnhofsoffensive II (Phase 1) (2)“eingefügt.
6. Im § 1 wird unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „Korneuburg; Bahnhofsoffensive
II“ durch die Bezeichnung „Korneuburg; Bahnhofsoffensive II (Phase 1) (2)“ ersetzt.
7. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „2636,069 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„2552,843 Millionen Schilling“ ersetzt.
8. Im § 2 wird unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Vöcklamarkt; Bahnhofsumbau“
durch die Bezeichnung „Vöcklamarkt; Bahnhofsumbau (2)“ ersetzt.
9. Im § 2 entfällt unter dem Titel „Raum Wien“ die Zeile „Wien Westbf.–Penzing; Zulegung 3. Gleis
(Phase 1)“.
10. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „12820,320 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„12211,417 Millionen Schilling“ ersetzt.
11. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Brennerachse“ die Zeile „Jenbach; Bahnhofsoffensive II“, unter dem
Titel „Donauachse“ die Zeilen „Linz Hbf.; Rampenüberdachung Logistikcenter (alt)“ und „Wien–Budapest;
ETCS“, unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Zeilen „Gänserndorf; Bahnhofsoffensive II“ und
„St. Veit an der Glan; Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeile „Liezen;
Bahnhofsoffensive II“, unter dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Böckstein–Mallnitz; Errichtung Überleitstelle“,
unter dem Titel „Raum Wien“ die Zeile „Wien Südbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2)“, unter
dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeilen „Eisenstadt; Bahnhofsoffensive II“, „Garmisch-Partenkirchen–
Pfronten-Steinach; Errichtung Zugleitbetrieb“, „Gmünd–Groß Gerungs; Errichtung Zugleitbetrieb“,
„Gstadt–Ybbsitz; Errichtung Zugleitbetrieb“, „Mistelbach; Bahnhofsoffensive II“, „Neusiedl am See;
Bahnhofsoffensive II“, „Retz–Drosendorf; Errichtung Zugleitbetrieb“, „Schwarzenau–Zwettl; Errichtung
Zugleitbetrieb“, „Steyr; Bahnhofsoffensive II“ und „Stockerau; Bahnhofsoffensive II“ und unter dem Titel
„Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeile „Reinvestition Hochbau (1999 bis 2000)“.
12. Im § 3 werden unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Linz Hbf.; Bahnhofsoffensive
I (Phase 2)“ durch die Bezeichnung „Linz Hbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2) (2)“ und unter
dem Titel „Tauernachse“ die Bezeichnung der Zeile „Böckstein–Mallnitz; sicherheitstechnische Maß-
nahmen Tauerntunnel“ durch die Bezeichnung „Böckstein–Mallnitz; sicherheitstechnische Maßnahmen
Tauerntunnel (2)“, die Bezeichnung der Zeile „Böckstein; Bahnhofsumbau“ durch die Bezeichnung
„Böckstein; Bahnhofsumbau (2)“ und die Bezeichnung der Zeile „Böckstein; Errichtung Mittelstellwerk“
durch die Bezeichnung „Böckstein; Errichtung Mittelstellwerk (2)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der 7. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(7. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „318,200 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„162,200 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Zeile „NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr
(Phase 2)“.
3. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „482,000 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„429,188 Millionen Schilling“ ersetzt.
4. Im § 2 wird unter dem Titel „Tauernachse“ die Bezeichnung der Zeile „Bischofshofen; Bahnhofsoffensive
I“ durch die Bezeichnung „Bischofshofen; Bahnhofsoffensive I (Phase 1) (2)“ ersetzt.
5. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „1119,260 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„1057,560 Millionen Schilling“ ersetzt.
6. Im § 3 entfällt der Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ samt der Zeile „Graz Hbf.; Bahnhofsoffensive I
(Phase 2)“.
7. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Tauernachse“ die Zeile „Bischofshofen; Errichtung Abstellanlage“.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im weiteren
Vertragsparteien genannt),
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal
auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im
Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart
Abschnitt I
Übernahme eigener und früherer eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten
Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne
zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder
denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder
zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
haben.
Artikel 2
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,
wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit
die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument
zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit
fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Läßt sich die
Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür
mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung
der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher
Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei
unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden
Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person
besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe
angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen
kann.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen
für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem
sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist
sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für
1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels
dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein
anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese
Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei
ausgestellt wurden und die länger gültig sind als die Visa oder anderen Aufenthaltstitel der
ersuchenden Vertragspartei;
2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die
Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge
einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei gelangt;
3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der
ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein
Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer
Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder
verfälschter Dokumente erschlichen;
4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder
den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder
den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze
hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige
dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt
berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei
ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu
zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im
Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der ersuchenden
Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen
oder des Staatenlosen gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird
sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort
und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.
Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher
Hindernisse verlängert.
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,
wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4
nicht vorgelegen haben.
Abschnitt III
Durchbeförderung
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat
und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im
Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem
Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die
Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat
strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren
Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der
erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe
mitteilen.
(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere
Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten
oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt IV
Begleitung
Artikel 9
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß
Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der
ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich
von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung
des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der
Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens
der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze
der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die
ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2
und Artikel 7.
Abschnitt VI
Datenschutz
Artikel 11
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,
dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,
Vorname, gegebenenfalls früherer Name, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort,
Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den
durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen
Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs
Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt VII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme
erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
5. die Kostenregelung und
6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens
und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses
Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der
Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des darauffolgenden Monats nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen
geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen
Vertragspartei zugegangen ist.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit
Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Strasser m. p.
Für die Regierung der Republik Estland
Loodus m. p.
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Auf der Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen (im folgenden Rückübernahmeabkommen
genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik
Estland folgendes vereinbart
I. Zu Artikel 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden
durch
– Staatsbürgerschaftsurkunden;
– Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere);
– Personalausweise;
– Wehrpässe und Militärausweise;
– amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
– schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als
verbindlich anerkannt, ohne daß es weiterer Erhebungen bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch
– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
– Führerscheine;
– Geburtsurkunden;
– Firmenausweise;
– amtliche Ausweise, ausgestellt von staatlichen Institutionen, Landeskreisen und Gemeinden;
– Kopien der genannten Dokumente;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben des Betroffenen;
– die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als
feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder
Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt
wurde, daß sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muß diese alle
Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
II. Zu Artikel 2 Absatz 1
Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muß, abgesehen von den Personaldaten,
erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten
– die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
III. Zu Artikel 4 Absatz 1
(1) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für
den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und,
soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten
– die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, weitere
mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im
Herkunftsstaat);
– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde,
Gültigkeitsdauer);
– Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
– Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4
Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Rückübernahmeabkommens;
– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen
und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
– Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung
eines Dolmetschers;
– Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch
dieses wird nachgewiesen durch
– ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder
einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
– einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in
einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
– Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
– sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den
Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne
daß weitere Erhebungen durchgeführt werden.
(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch
dieses wird glaubhaft gemacht durch
– ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr
abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
– Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei
belegen;
– Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
– Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend,
solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind
– auf österreichischer Seite
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21
Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
– auf estnischer Seite
Grenzschutzamt der Republik Estland
Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1
Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
Fax-Nr.: 372 6316 004
IV. Zu Artikel 6
(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten
Zeitpunkt.
(2) Im Fall der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die
ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins
die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
V. Zu Artikel 7
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine
Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß die Übernahmevoraussetzungen nicht
vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
VI. Zu Artikel 8
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muß, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten
– die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere
Namen, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
– die Erklärung, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens
erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens
bekannt sind;
– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
– etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der
Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
– Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des
Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die
Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll
festgehalten.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden
sind
– auf österreichischer Seite
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21
Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
– auf estnischer Seite
Grenzschutzamt der Republik Estland
Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1
Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
Fax-Nr.: 372 6316 004
VII. Zu Artikel 10
Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab
Erhalt der Rechnung überwiesen.
VIII. Expertengespräche
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über
die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser
Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
IX. Schlußbestimmungen
(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann
im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.
(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses
Protokoll außer Kraft.
GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Strasser m. p.
Für die Regierung der Republik Estland
Loodus m. p.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15 des Abkommens wurden am 19. Juli bzw. 13. August 2001
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 mit 1. September 2001 in Kraft.