202. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten
Gesetzestext (2 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie
im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche
Leistung und Sport verordnet
§ 1. Den Universitätslehrern (§ 154 Z 1 lit. a bis c BDG 1979, BGBl. Nr. 333, §§ 51, 55 und 57
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/
2000), den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen
I/a und v1, die als Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten
verwendet werden (§ 155 Abs. 5 BDG 1979), gebührt für die Leistung des ärztlichen Journaldienstes eine
Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.
§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes
an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr................................................... 1,07 vH,
2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr................................................... 1,43 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für vollbeschäftigte
Ärzte
1. für jede der ersten bis achten Journaldienststunde .............................................................. 1,43 vH,
2. für jede ab der neunten Journaldienststunde........................................................................ 2,15 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. (1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes
beträgt für Ärzte mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,71 vH des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung.
(2) Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2.
Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen
abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten,
für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.
§ 4. Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. März 1975, BGBl.
Nr. 188, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken und an
den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. März 1975,
BGBl. Nr. 188, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital
der Veterinärmedizinischen Universität Wien“
2. § 1 lautet
„(1) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten,
Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie
den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen
Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe
der §§ 2 und 3.“
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union tritt das Protokoll zu dem
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation
andererseits (BGBl. III Nr. 36/1998) gemäß seinem Art. 4 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.