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202_1999 AT

202. Verordnung: Menschenrechtsbeirat-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

Einsetzung des Beirates

§ 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Fragen der Wahrung der Menschenrechte“

(„Menschenrechtsbeirat“, im folgenden „Beirat“ genannt) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Dem Beirat obliegt in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive

1. die Beratung des Bundesministers für Inneres und

2. die begleitende Überprüfung der Vollziehung.

(2) Hiezu

1. beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Angehörigen der diesen

beigegebenen Wachkörper unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

2. evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive

unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

3. überprüft der Beirat insbesondere über Ersuchen des Bundesministers für Inneres – unbeschadet

der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht –

gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der

Menschenrechte;

4. äußert sich der Beirat über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten

besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen

der Vollziehung.

(3) Über seine Wahrnehmungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 erstattet der Beirat dem Bundesminister für

Inneres jährlich, über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Abs. 2 Z 3 jedoch unverzüglich

nach Abschluß der Überprüfung Bericht. In diesen Berichten hat der Beirat Empfehlungen darüber

auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret

bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.

(4) Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang

mit einer Überprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 erstattet hat, samt deren Begründung. Sonstige Empfehlungen

sowie eine Darstellung der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nimmt der Bundesminister

für Inneres in den Sicherheitsbericht (§ 93 SPG) auf. Qualifizierte Mindermeinungen werden jeweils

zusammen mit den Empfehlungen veröffentlicht.

Zusammensetzung des Beirates, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder

§ 3. (1) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und werden mit deren

Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die

Funktion endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für

Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.

(2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der

Vorsitzenden bestellt der Bundesminister für Inneres aus dem Kreis jener unabhängigen Persönlichkeiten,

die der Wahrung der Menschenrechte besonders verpflichtet sind. Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied

kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied

kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen

Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung

dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt schriftlich und begründet.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sowie Menschen, die zufolge § 6 Abs. 3 vom

Beirat zugezogen werden, unterliegen im Hinblick auf Wahrnehmungen in dieser Funktion der Wahrung

des Amtsgeheimnisses.

Ressourcen

§ 4. (1) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen Mittel

zur Verfügung.

(2) Der Beirat erstattet dem Bundesminister rechtzeitig – erstmals für das Jahr 2000 – einen Bericht

über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren

auch eine Budgetvorschau.

(3) Kann der Beirat Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 oder 4 mit den bei Einlangen des Ersuchens

jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber dem Bundesminister für Inneres

unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel unverzüglich Bericht zu erstatten.

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5. (1) Die oder der Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der

Vorsitzenden (im folgenden „Vorsitz“) beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er

hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder verlangen. Die

Einladung zur Sitzung ergeht schriftlich und hat den Vorschlag einer Tagesordnung zu enthalten.

(2) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu

beschließen.

Willensbildung

§ 6. (1) Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart des Vorsitzes und von mindestens der Hälfte der

übrigen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

(2) Soll der Beirat eine Empfehlung beschließen, so kann jedes Mitglied hiefür einen Vorschlag

erstatten. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Drittel der

abgegebenen Stimmen.

(3) Sofern die Erfüllung eines Ersuchens gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 dies erforderlich macht und die

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung dieser

Angelegenheit bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter bestimmter Organisationen oder Angehörige der

Personalvertretung zur Teilnahme beiziehen. Die Möglichkeit der Heranziehung von Experten bei der

Erfüllung anderer Angelegenheiten bleibt unberührt.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der

überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen sind schriftlich festzuhalten.

Besuche

§ 8. (1) Zur Erfüllung einer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 kann der Beirat beschließen, die

Überprüfung auch vor Ort vorzunehmen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen,

daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird, er Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen

erhält und ihm die gewünschten Auskünfte erteilt werden.

(2) Für die begleitende Überprüfung der Vollziehung kann der Beirat beschließen, jeden Ort der

Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu

besuchen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser

Tätigkeit unterstützt wird.

(3) Der Beirat führt Überprüfungen gemäß Abs. 1 oder 2 durch eine Delegation durch, die aus vom

Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern, Ersatzmitgliedern sowie aus allenfalls vom Beirat

bestimmten Experten besteht. Über die Durchführung eines Besuches und dessen Ergebnis hat die

Delegation den Beirat unverzüglich zu informieren.

(4) Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht des Beirates über die

Wahrnehmung einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 den von den überprüften Vorwürfen betroffenen

Beamten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.

BGBlPdf 202. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

Die Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol

in Tankfahrzeugen (BGBl. III Nr. 143/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 194/1999) wurde von Liechtenstein am 24. Juni 1999 unterzeichnet.

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