202. Verordnung: Frauenförderungsplan
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 41 und 51 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 1. (1) Durch Umsetzung des Frauenförderungsplanes soll der Anteil der Frauen an den im
Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres dauernd Beschäftigten in all jenen Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben ist, deutlich erhöht werden.
(2) Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der in
den jeweiligen Dienstbehörden (§ 2 Abs. 1) festgestellten und als Anlage der Verordnung wiedergegebenen
Unterrepräsentation.
Frauenförderungsgebot
§ 2. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (im weiteren: der Dienstgeber) sind
verpflichtet, die besonderen Maßnahmen zur Frauenförderung (3. Abschnitt) so zu handhaben, daß sich
binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung in jedem Wirkungsbereich der Frauenanteil deutlich
erhöht. Dies gilt nur für jene Wirkungsbereiche, in denen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den
Stellenplan erfolgen.
(2) Der Dienstgeber hat außerdem bei allen sonstigen Maßnahmen (Aufnahmen, planstellenreduzierenden
Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen,
Entsendungen u. dgl.), die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluß nehmen, auf das
Ziel des Frauenförderungsplanes Bedacht zu nehmen.
Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes sind auf die Bediensteten der Zentralstelle des
Bundesministeriums für Inneres, des Bundesasylamtes und der Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen sowie
des Öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen sowie auf die Bediensteten der Bundespolizeidirektionen,
Sicherheitsdirektionen und der Dienststellen der Bundesgendarmerie anzuwenden.
(2) Für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes
nur in jenem Maße, in dem weder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
noch die sachgerechte Organisation und Führung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie gefährdet
sind.
2. Abschnitt
Allgemeine Förderungsmaßnahmen
Aus- und Weiterbildung
§ 4. (1) Im Rahmen des Gebotes der Förderung durch Aus- und Weiterbildung der Bediensteten hat
der Dienstgeber Mitarbeiterinnen so rechtzeitig über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren, daß
diesen entsprechende Dispositionsmöglichkeiten offenstehen. Mitarbeiterinnen die dies wünschen, hat er
– soweit diese der jeweiligen Zielgruppe entsprechen – zu Ausbildungsveranstaltungen zu entsenden,
sofern ohne sie ein geordneter Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus sind Frauen
zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen
(Funktionen) qualifizieren, bei gleicher Eignung bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben den Mitarbeiterinnen für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
nach Möglichkeit Dienstzeitänderungen zu gewähren.
(3) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den teilzeitbeschäftigten
Mitarbeiterinnen zu ermöglichen.
(4) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von internen Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen soweit
als möglich zu berücksichtigen.
Berufliche Lebensplanung
§ 5. (1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden,
an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen
erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.
(2) Bei der Festlegung allfälliger physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
der Zugang von Frauen gewährleistet ist.
(3) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen
werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich
an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.
Familiäre Verhältnisse
§ 6. (1) Der Dienstgeber hat die familiären Verhältnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und bei dienstlichen Verfügungen auf bestehende
Sorgepflichten von Mitarbeiterinnen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Dienstgeber hat bei der Dienst- und Urlaubseinteilung die familiären Verhältnisse seiner
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und deren
Versorgungspflichten und Besuchsrechtsregelungen soweit als möglich zu berücksichtigen.
Überstunden, Teilzeitarbeit
§ 7. (1) Hat eine Mitarbeiterin regelmäßig Überstunden zu leisten, so ist eine beabsichtigte Änderung
der Einteilung dieser Überstunden innerhalb der Wochenarbeitszeit dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
Dieser hat die Änderung zu genehmigen, es sei denn, wichtige dienstliche oder unabwendbare gesetzliche
Erfordernisse stehen dem entgegen oder die Mitarbeiterin hätte die Absicht, die Überstunden nicht nur an
Arbeitstagen zu leisten.
(2) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der
Mitarbeiterinnen zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten
Bedacht zu nehmen.
(3) Der Dienstgeber hat angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung
eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Bei Geltendmachung familiärer Notsituationen kann der
Antrag unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstvorgesetzten über Art und Ausmaß der angestrebten
Teilzeitarbeit direkt bei der Dienstbehörde eingebracht werden. Diese hat über den Antrag unverzüglich
zu entscheiden.
Förderung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben
§ 8. (1) Der Dienstgeber hat Bedienstete, die sich im Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes
befinden, auf Wunsch über wesentliche das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende Angelegenheiten
und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind
die betroffenen Bediensteten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(2) Diese Information umfaßt je nach Tätigkeitsbereich der Bediensteten insbesondere Organisationsänderungen,
Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen.
Nebentätigkeiten
§ 9. Ab Inkrafttreten der Verordnung ist bei der Übertragung von Nebentätigkeiten bei gleichwertiger
Qualifikation auf geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten.
Kommissionen und Beiräte
Zusammensetzung
§ 10. (1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und
Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung
der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen
und Beiräten nicht bestellt werden.
(2) Bei neu einzurichtenden Kommissionen und Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder
beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit dem/der Gleichbehandlungsbeauftragten
oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für
Inneres auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung hinzuwirken.
(3) Bei ähnlichen Einrichtungen (ressortinterne und ressortexterne Arbeitsgruppen, Projektgruppen
u. dgl.) ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(4) In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Dienstgeber
darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.
3. Abschnitt
Besondere Förderungsmaßnahmen und deren Umsetzung in den jeweiligen Dienstbehörden
Aufnahme in den Dienst, Betrauung mit einem Arbeitsplatz
§ 11. (1) Im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Unterrepräsentation in den jeweiligen
Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden sind in diesen Gruppen unter mehreren
Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher
Qualifikation Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Unterrepräsentation bei den dauernd
Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde nicht mehr gegeben ist.
(2) Darüber hinaus wurde in allen Dienstbehörden eine Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen
festgestellt. Es sind daher für eine höherwertige Verwendung unter mehreren Bewerbern bei
gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen
Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen im Wirkungsbereich der
jeweiligen Dienstbehörde keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.
(3) Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden,
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen
bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist die
beabsichtigte Ausschreibung oder Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz sowie
deren Wortlaut mitzuteilen.
(4) Der Dienstgeber hat hiebei (Abs. 1 bis 3) in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten
oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen geeignete Bewerberinnen zu suchen.
Berichtspflichten
§ 12. (1) Von Neuaufnahmen sowie bei Freiwerden von und Bestellungen in Leitungsfunktionen ist
die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für
Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe zu informieren.
(2) Der Frauenanteil unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen und
Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren von der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Inneres zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 1. Juli 1999.
(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium
für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe hat dem Bundesminister unverzüglich nach dem jeweiligen
Erhebungsstichtag einen Situationsbericht vorzulegen. Der Dienstgeber hat die dafür erforderlichen Informationen
und Daten der Berichtslegerin oder dem Berichtsleger zur Verfügung zu stellen.
(4) Ein Bericht mit allfällig daraus resultierenden Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre
wird unter Einbeziehung des/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen
eingerichteten Arbeitsgruppe erstellt und im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten
Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörden zur Kenntnis gebracht.
4. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 13. (1) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem
Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Die Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter oder als Mitglied
der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein wesentlicher Teil der Erfüllung der Dienstpflicht.
Der Dienstgeber hat auf diesen wichtigen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen
Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Der Dienstgeber hat die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten und
die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen
und die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung zu stellen.
5. Abschnitt
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 14. Der Dienstgeber hat die jeweils gültige Fassung des Frauenförderungsplanes im Dienstweg
allen Mitarbeiterinnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der
Begründung von Dienstverhältnissen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Königreich Norwegen
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider
Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom
27. August 1985 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1986 treten soll
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung erfaßt sind.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung
erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung erfaßt sind
a) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider
Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder
galten;
c) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten
Personen sind.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,
für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die
Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem
anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigt sind.
Artikel 5
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung
getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser
Personen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 2, 3, 6, 7 und 8 der
Verordnung.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der
Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines
Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden
beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder
für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus
dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Artikel 7
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Titel III Kapitel 2 und 3 der Verordnung
entsprechend Anwendung, wenn die betreffende Person
a) nach den norwegischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine unter diese Kapitel der Verordnung
fallende Leistung hat oder
b) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft
vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat oder
c) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre
Wohnzeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den
norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen
Altersgrenzen zurückgelegt hat.
Artikel 8
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines
Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem
nur dann gewährt, wenn die betreffende Person
a) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder
b) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre
Wohnzeiten in Norwegen
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in
bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.
Artikel 9
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend
Anwendung.
Artikel 10
Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates
wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im
Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 12
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die
Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit
Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab
dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
Artikel 14
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft
a) das Abkommen vom 27. August 1985 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich
Norwegen über soziale Sicherheit 2) samt Schlußprotokoll;
b) die Vereinbarung vom 27. August 1985 zur Durchführung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 219/1986.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Oktober 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Michael Fitz
Für das Königreich Norwegen
Erik Selmer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. März 1998 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit
1. Juni 1998 in Kraft getreten.