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202_1998 AT

202. Verordnung: Frauenförderungsplan

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Frauenförderungsplan – BMI

Auf Grund der §§ 41 und 51 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 1. (1) Durch Umsetzung des Frauenförderungsplanes soll der Anteil der Frauen an den im

Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres dauernd Beschäftigten in all jenen Verwendungs- und

Entlohnungsgruppen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben ist, deutlich erhöht werden.

(2) Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der in

den jeweiligen Dienstbehörden (§ 2 Abs. 1) festgestellten und als Anlage der Verordnung wiedergegebenen

Unterrepräsentation.

Frauenförderungsgebot

§ 2. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (im weiteren: der Dienstgeber) sind

verpflichtet, die besonderen Maßnahmen zur Frauenförderung (3. Abschnitt) so zu handhaben, daß sich

binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung in jedem Wirkungsbereich der Frauenanteil deutlich

erhöht. Dies gilt nur für jene Wirkungsbereiche, in denen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den

Stellenplan erfolgen.

(2) Der Dienstgeber hat außerdem bei allen sonstigen Maßnahmen (Aufnahmen, planstellenreduzierenden

Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen,

Entsendungen u. dgl.), die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluß nehmen, auf das

Ziel des Frauenförderungsplanes Bedacht zu nehmen.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes sind auf die Bediensteten der Zentralstelle des

Bundesministeriums für Inneres, des Bundesasylamtes und der Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen sowie

des Öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen sowie auf die Bediensteten der Bundespolizeidirektionen,

Sicherheitsdirektionen und der Dienststellen der Bundesgendarmerie anzuwenden.

(2) Für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes

nur in jenem Maße, in dem weder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

noch die sachgerechte Organisation und Führung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie gefährdet

sind.

2. Abschnitt

Allgemeine Förderungsmaßnahmen

Aus- und Weiterbildung

§ 4. (1) Im Rahmen des Gebotes der Förderung durch Aus- und Weiterbildung der Bediensteten hat

der Dienstgeber Mitarbeiterinnen so rechtzeitig über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren, daß

diesen entsprechende Dispositionsmöglichkeiten offenstehen. Mitarbeiterinnen die dies wünschen, hat er

– soweit diese der jeweiligen Zielgruppe entsprechen – zu Ausbildungsveranstaltungen zu entsenden,

sofern ohne sie ein geordneter Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus sind Frauen

zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen

(Funktionen) qualifizieren, bei gleicher Eignung bevorzugt zuzulassen.

(2) Die Dienstvorgesetzten haben den Mitarbeiterinnen für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

nach Möglichkeit Dienstzeitänderungen zu gewähren.

(3) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den teilzeitbeschäftigten

Mitarbeiterinnen zu ermöglichen.

(4) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von internen Aus- und

Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen soweit

als möglich zu berücksichtigen.

Berufliche Lebensplanung

§ 5. (1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden,

an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen

erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.

(2) Bei der Festlegung allfälliger physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

der Zugang von Frauen gewährleistet ist.

(3) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen

werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich

an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.

Familiäre Verhältnisse

§ 6. (1) Der Dienstgeber hat die familiären Verhältnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in

der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und bei dienstlichen Verfügungen auf bestehende

Sorgepflichten von Mitarbeiterinnen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Dienstgeber hat bei der Dienst- und Urlaubseinteilung die familiären Verhältnisse seiner

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und deren

Versorgungspflichten und Besuchsrechtsregelungen soweit als möglich zu berücksichtigen.

Überstunden, Teilzeitarbeit

§ 7. (1) Hat eine Mitarbeiterin regelmäßig Überstunden zu leisten, so ist eine beabsichtigte Änderung

der Einteilung dieser Überstunden innerhalb der Wochenarbeitszeit dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Dieser hat die Änderung zu genehmigen, es sei denn, wichtige dienstliche oder unabwendbare gesetzliche

Erfordernisse stehen dem entgegen oder die Mitarbeiterin hätte die Absicht, die Überstunden nicht nur an

Arbeitstagen zu leisten.

(2) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der

Mitarbeiterinnen zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten

Bedacht zu nehmen.

(3) Der Dienstgeber hat angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung

eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Bei Geltendmachung familiärer Notsituationen kann der

Antrag unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstvorgesetzten über Art und Ausmaß der angestrebten

Teilzeitarbeit direkt bei der Dienstbehörde eingebracht werden. Diese hat über den Antrag unverzüglich

zu entscheiden.

Förderung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben

§ 8. (1) Der Dienstgeber hat Bedienstete, die sich im Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes

befinden, auf Wunsch über wesentliche das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende Angelegenheiten

und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind

die betroffenen Bediensteten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(2) Diese Information umfaßt je nach Tätigkeitsbereich der Bediensteten insbesondere Organisationsänderungen,

Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen.

Nebentätigkeiten

§ 9. Ab Inkrafttreten der Verordnung ist bei der Übertragung von Nebentätigkeiten bei gleichwertiger

Qualifikation auf geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten.

Kommissionen und Beiräte

Zusammensetzung

§ 10. (1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und

Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung

der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen

und Beiräten nicht bestellt werden.

(2) Bei neu einzurichtenden Kommissionen und Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder

beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit dem/der Gleichbehandlungsbeauftragten

oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für

Inneres auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung hinzuwirken.

(3) Bei ähnlichen Einrichtungen (ressortinterne und ressortexterne Arbeitsgruppen, Projektgruppen

u. dgl.) ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.

(4) In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Dienstgeber

darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.

3. Abschnitt

Besondere Förderungsmaßnahmen und deren Umsetzung in den jeweiligen Dienstbehörden

Aufnahme in den Dienst, Betrauung mit einem Arbeitsplatz

§ 11. (1) Im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Unterrepräsentation in den jeweiligen

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden sind in diesen Gruppen unter mehreren

Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher

Qualifikation Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Unterrepräsentation bei den dauernd

Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde nicht mehr gegeben ist.

(2) Darüber hinaus wurde in allen Dienstbehörden eine Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen

festgestellt. Es sind daher für eine höherwertige Verwendung unter mehreren Bewerbern bei

gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen

Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen im Wirkungsbereich der

jeweiligen Dienstbehörde keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.

(3) Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden,

in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen

bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist die

beabsichtigte Ausschreibung oder Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz sowie

deren Wortlaut mitzuteilen.

(4) Der Dienstgeber hat hiebei (Abs. 1 bis 3) in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten

oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen geeignete Bewerberinnen zu suchen.

Berichtspflichten

§ 12. (1) Von Neuaufnahmen sowie bei Freiwerden von und Bestellungen in Leitungsfunktionen ist

die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für

Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe zu informieren.

(2) Der Frauenanteil unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen und

Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren von der Zentralstelle des Bundesministeriums für

Inneres zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 1. Juli 1999.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium

für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe hat dem Bundesminister unverzüglich nach dem jeweiligen

Erhebungsstichtag einen Situationsbericht vorzulegen. Der Dienstgeber hat die dafür erforderlichen Informationen

und Daten der Berichtslegerin oder dem Berichtsleger zur Verfügung zu stellen.

(4) Ein Bericht mit allfällig daraus resultierenden Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre

wird unter Einbeziehung des/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen

eingerichteten Arbeitsgruppe erstellt und im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten

Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörden zur Kenntnis gebracht.

4. Abschnitt

Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 13. (1) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für

Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem

Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.

(2) Die Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter oder als Mitglied

der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein wesentlicher Teil der Erfüllung der Dienstpflicht.

Der Dienstgeber hat auf diesen wichtigen Bereich der Verwaltung bei sämtlichen dienstlichen

Verfügungen besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Der Dienstgeber hat die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten und

die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen

und die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 14. Der Dienstgeber hat die jeweils gültige Fassung des Frauenförderungsplanes im Dienstweg

allen Mitarbeiterinnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der

Begründung von Dienstverhältnissen.

BGBlPdf 202. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich Norwegen

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom

27. August 1985 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1986 treten soll

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und

abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider

Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder

galten;

c) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten

Personen sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die

Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem

anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung

getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser

Personen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 2, 3, 6, 7 und 8 der

Verordnung.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der

Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines

Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden

beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Titel III Kapitel 2 und 3 der Verordnung

entsprechend Anwendung, wenn die betreffende Person

a) nach den norwegischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine unter diese Kapitel der Verordnung

fallende Leistung hat oder

b) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft

vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat oder

c) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre

Wohnzeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den

norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen

Altersgrenzen zurückgelegt hat.

Artikel 8

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines

Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem

nur dann gewährt, wenn die betreffende Person

a) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder

b) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre

Wohnzeiten in Norwegen

vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in

bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.

Artikel 9

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend

Anwendung.

Artikel 10

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im

Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die

Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit

Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab

dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 14

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft

a) das Abkommen vom 27. August 1985 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich

Norwegen über soziale Sicherheit 2) samt Schlußprotokoll;

b) die Vereinbarung vom 27. August 1985 zur Durchführung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 219/1986.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Oktober 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Michael Fitz

Für das Königreich Norwegen

Erik Selmer

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. März 1998 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit

1. Juni 1998 in Kraft getreten.

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