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202_1990 AT

202. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8, in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8, in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel

(Übersetzung)

(1) In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2409 der Anlage A zum ADR darf Phosphorpentasulfid

der Klasse 4.1 Ziffer 8 im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr unter folgenden Vorschriften

in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel

befördert werden

1. Verpackung

1.2 Der Stoff muß in Stahlfässern mit abnehmbarem

Deckel der Codenummer 1A2 gemäß

Rn. 3520 des Anhangs A.5 zur Anlage A zum

ADR verpackt sein.

1.3 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als

220 kg.

2. Bauartprüfung

Die Eignung der Verpackung muß durch eine

gemäß den im Anhang A.5 zur Anlage A zum

ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung

nachgewiesen sein. Es gelten die

Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR zugelassen

sein.

3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart

hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang

A.5 gekennzeichnet sein.

4. Weitere Vorschriften

Die Stahlfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht

zu verschließen.

5. Vermerke im Beförderungspapier

Der Absender hat in das Beförderungspapier

den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen

„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf

durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen

zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 19. Februar 1990

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Roscetti

Wien, am 20. März 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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