202. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8, in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2409 der Anlage A zum ADR darf Phosphorpentasulfid
der Klasse 4.1 Ziffer 8 im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr unter folgenden Vorschriften
in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel
befördert werden
1. Verpackung
1.2 Der Stoff muß in Stahlfässern mit abnehmbarem
Deckel der Codenummer 1A2 gemäß
Rn. 3520 des Anhangs A.5 zur Anlage A zum
ADR verpackt sein.
1.3 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
220 kg.
2. Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine
gemäß den im Anhang A.5 zur Anlage A zum
ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung
nachgewiesen sein. Es gelten die
Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR zugelassen
sein.
3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart
hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang
A.5 gekennzeichnet sein.
4. Weitere Vorschriften
Die Stahlfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht
zu verschließen.
5. Vermerke im Beförderungspapier
Der Absender hat in das Beförderungspapier
den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen
„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf
durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen
zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 19. Februar 1990
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens
Roscetti
Wien, am 20. März 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka