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202_1988 AT

202. Verordnung: Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(BSVG), BGBl. Nr. 559/

1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 611/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales verordnet

§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG

genannten Daten hat mittels maschinell lesbarer

Datenträger zu erfolgen. Die Durchführung

obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese

haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen,

das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des

Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in

seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des § 3

Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/

1986 tätig ist.

§ 2. Die Übermittlung umfaßt

1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die

Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG

und

2. bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen,

durch die die Fortschreibungsgrenzen des

§ 21 Abs. 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955,

BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 172/1971 nicht überschritten

wurden, den Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer

und Einheitswert-Aktenzeichen),

den Stichtag und das Datum der Änderung.

§ 3. Das Bundesrechenamt hat die in § 2 genannten

Daten — abhängig vom Zeitpunkt ihrer automationsunterstützten

Verarbeitung — wie folgt zu

übermitteln

1. im April für Zeitpunkte vom 5. Jänner bis

31. März,

2. im Juli für Zeitpunkte vom 1. April bis

30. Juni,

3. im Oktober für Zeitpunkte vom 1. Juli bis

30. September und

4. im Jänner für Zeitpunkte vom 1. Oktober des

Vorjahres bis 4. Jänner.

§ 4. Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung

hat innerhalb eines Monats nach deren

Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom

5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.

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