202. Verordnung: Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(BSVG), BGBl. Nr. 559/
1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 611/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG
genannten Daten hat mittels maschinell lesbarer
Datenträger zu erfolgen. Die Durchführung
obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese
haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen,
das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des
Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in
seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des § 3
Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/
1986 tätig ist.
§ 2. Die Übermittlung umfaßt
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die
Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG
und
2. bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen,
durch die die Fortschreibungsgrenzen des
§ 21 Abs. 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955,
BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 172/1971 nicht überschritten
wurden, den Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer
und Einheitswert-Aktenzeichen),
den Stichtag und das Datum der Änderung.
§ 3. Das Bundesrechenamt hat die in § 2 genannten
Daten — abhängig vom Zeitpunkt ihrer automationsunterstützten
Verarbeitung — wie folgt zu
übermitteln
1. im April für Zeitpunkte vom 5. Jänner bis
31. März,
2. im Juli für Zeitpunkte vom 1. April bis
30. Juni,
3. im Oktober für Zeitpunkte vom 1. Juli bis
30. September und
4. im Jänner für Zeitpunkte vom 1. Oktober des
Vorjahres bis 4. Jänner.
§ 4. Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung
hat innerhalb eines Monats nach deren
Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom
5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.