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202_1987 AT

202. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982 und

140/1985 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A)

2. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern

und Skiführern (Anlage A/1)

3. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und

Skiführern (Anlage A/2)

4. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

(Anlage A/3)

5. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

(Anlage A/4)

6. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern

(Anlage A/5)

7. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für

Gespannfahren (Anlage A/6)

8. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern

(Anlage B)

9. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

(Anlage C)

10. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

(Anlage C/1)

11. Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/

Alpin (Anlage C/2)

12. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Sportschießen/Gewehr (Anlage C/3)

13. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)

14. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern

für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

(Anlage C/5)

15. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

allgemeine Körperausbildung (Anlage C/6)

16. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

(Anlage D)

17. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten

(Anlage D/1)

18. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Gewehr (Anlage D/2)

19. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Pistole (Anlage D/3)

20. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Jugend (Anlage D/4)

21. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Erwachsene (Anlage D/5)

22. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Senioren (Anlage D/6)

23. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Wandern (Anlage D/7)

24. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten/

Alpin (Anlage D/8)

25. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten/

Hochalpin (Anlage D/9)

26. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,

Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen

(Anlage D/10)

27. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Segelfliegen (Anlage D/11)

28. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für die Sportausübung der Amputierten,

Blinden, Rollstuhlfahrer oder Spastiker

(Anlage D/12)

29. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für die Sportausübung geistig Behinderter

(Anlage D/13)

30. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage D/

14)

31. Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten

(Anlage D/15)

32. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf

(Anlage D/16)

33. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten,

Fit-allgemein (Anlage D/17)

34. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern

(Anlage E/1)

35. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten

(Anlage E/2)

36. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

(Anlage E/3)

37. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren

(Anlage E/4)

38. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Gespannfahren (Anlage E/5)."

2. In der Anlage A (Lehrgang zur Ausbildung

von Sportlehrern)

a) tritt in Abschnitt II (Stundentafel) bei den

Pflichtgegenständen an die Stelle des Pflichtgegenstandes

„29. Federtuchspringen" der

Pflichtgegenstand „29. Allgemeine Grundausbildung"

b) tritt in Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester) an die Stelle der Ziffer 29. „Federtuchspringen"

folgende Ziffer 29. „Allgemeine

Grundausbildung"

„29. Allgemeine Grundausbildung

Bildungs- und Lehraufgabe

Einführung in das Training, Bekanntmachen mit

Trainingsmethoden, Trainingsmitteln und Geräten.

Lehrstoff

1. Semester (2 Wochenstunden)

Entwicklung sportmotorischer Eigenschaften

(Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer usw.), der Bewegungseigenschaften,

der Grob- und Feinkoordination

und ihre Verbesserung."

3. In der Anlage A/1 (Lehrgang zur Ausbildung

von Skilehrern und Skiführern)

a) tritt in Abschnitt II (Stundentafel) bei den

Pflichtgegenständen an die Stelle des Pflichtgegenstandes

„24. a) Schulefahren b) Skilauf

im Gelände c) Slalom" der Pflichtgegenstand

„24. Unterrichtspraxis und Eigenkönnen im

alpinen Skilauf"

b) tritt in Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester) an die Stelle der Ziffer 24. „a)

Schulefahren b) Skilauf im Gelände c) Slalom"

folgende Ziffer 24. „Unterrichtspraxis

und Eigenkönnen im alpinen Skilauf".

„24. Unterrichtspraxis und Eigenkönnen im alpinen Skilauf

Bildungs- und Lehraufgabe

Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte,

in der Folge „Österreichischer Skilehrplan"

genannt, sind als jenes praktische Eigenkönnen

(spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen, das

zur personen- und sachgerechten Demonstration

spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen

Lernens erforderlich ist (zB Demonstration

von wichtigen Bewegungselementen, von fehlerhaften

Bewegungsabläufen, ...). In gleicher Weise ist

die unterrichtspraktische Erfahrung, einschließlich

sprachlicher, organisatorischer und pädagogischer

Fähigkeiten zu vermitteln.

Lehrstoff

1. und 2. Semester (je 18 Wochenstunden)

4. An die Stelle der bisherigen Anlage A/3 tritt

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage A/3.

5. An die Stelle der bisherigen Anlage C/1 tritt

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage C/1.

6. In der Anlage D/1 (Lehrgang zur Ausbildung

von Skilehrwarten)

a) tritt in Abschnitt II (Stundentafel) bei den

Pflichtgegenständen an die Stelle des Pflichtgegenstandes

„16. Praktische Übungen" der

Pflichtgegenstand „16. Unterrichtspraxis und

Eigenkönnen im alpinen Skilauf"

b) tritt in Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester) an die Stelle des Pflichtgegenstandes

16. „Praktische Übungen" folgender

Pflichtgegenstand 16. „Unterrichtspraxis und

Eigenkönnen im alpinen Skilauf"

„16. Unterrichtspraxis und Eigenkönnen

im alpinen Skilauf

Wie Unterrichtsgegenstand 24. des Lehrganges

zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

(Anlage A/1)."

7. An die Stelle der bisherigen Anlagen D/7 bis

D/9 treten die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen D/7 bis D/9.

8. In der Anlage D/10 tritt an die Stelle der bisherigen

Bezeichnung der Anlage „Lehrgang zur

Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen,

Rudern, Sportkegeln" die Bezeichnung

„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln,

Kinderturnen und Bogenschießen".

9. In der Anlage D/12

a) tritt an die Stelle der bisherigen Bezeichnung

der Anlage „Lehrgang zur Ausbildung von

Lehrwarten für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl-

oder Spastikersport" die Bezeichnung

„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für die Sportausübung von Amputierten,

Blinden, Rollstuhlfahrern oder Spastikern"

b) hat Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) zu

lauten

„I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter

Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend

mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben

eines Lehrwartes für die Sportausübung von Amputierten,

Blinden, Rollstuhlfahrern oder Spastikern

vertraut zu machen. Lehrwart für die Sportausübung

von Amputierten, Blinden oder Rollstuhlfahrern

im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den

folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte

fachkundige Person, die befähigt ist, den

Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport vorzubereiten

und zu leiten; Lehrwart für die Sportausübung

von Spastikern im Sinne dieser Verordnung

ist eine nach den folgenden Bestimmungen

ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person,

die befähigt ist, den Übungsleiter im Breiten- und

Leistungssport zu unterstützen."

10. Nach der Anlage D/12 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen

D/13, D/14 und D/15 einzufügen.

11. Die Anlagen E/2 (Lehrgang zur Ausbildung

von Übungsleitern für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf)

und E/3 (Lehrgang zur Ausbildung

von Fit-Übungsleitern) erhalten die Bezeichnungen

„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für

Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage D/

16)" und „Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Fit-allgemein (Anlage D/17)". Der in diesen

Anlagen verwendete Begriff „Übungsleiter" wird

jeweils durch den Begriff „Lehrwart" ersetzt.

12. Die bisherigen Anlagen E/4, E/5, E/6 und

E/7 erhalten die Bezeichnung „E/2", „E/3", „E/

4" und „E/5".

Artikel II

Die in dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1975,

bekanntgemacht.

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