202. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982 und
140/1985 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A)
2. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern
und Skiführern (Anlage A/1)
3. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und
Skiführern (Anlage A/2)
4. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
(Anlage A/3)
5. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
(Anlage A/4)
6. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
(Anlage A/5)
7. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für
Gespannfahren (Anlage A/6)
8. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern
(Anlage B)
9. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
(Anlage C)
10. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
(Anlage C/1)
11. Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/
Alpin (Anlage C/2)
12. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Sportschießen/Gewehr (Anlage C/3)
13. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)
14. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern
für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
(Anlage C/5)
15. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
allgemeine Körperausbildung (Anlage C/6)
16. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
(Anlage D)
17. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
(Anlage D/1)
18. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Gewehr (Anlage D/2)
19. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Pistole (Anlage D/3)
20. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Jugend (Anlage D/4)
21. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Erwachsene (Anlage D/5)
22. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Senioren (Anlage D/6)
23. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Wandern (Anlage D/7)
24. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten/
Alpin (Anlage D/8)
25. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten/
Hochalpin (Anlage D/9)
26. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,
Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen
(Anlage D/10)
27. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Segelfliegen (Anlage D/11)
28. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für die Sportausübung der Amputierten,
Blinden, Rollstuhlfahrer oder Spastiker
(Anlage D/12)
29. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für die Sportausübung geistig Behinderter
(Anlage D/13)
30. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage D/
14)
31. Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
(Anlage D/15)
32. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf
(Anlage D/16)
33. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten,
Fit-allgemein (Anlage D/17)
34. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
(Anlage E/1)
35. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
(Anlage E/2)
36. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
(Anlage E/3)
37. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
(Anlage E/4)
38. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Gespannfahren (Anlage E/5)."
2. In der Anlage A (Lehrgang zur Ausbildung
von Sportlehrern)
a) tritt in Abschnitt II (Stundentafel) bei den
Pflichtgegenständen an die Stelle des Pflichtgegenstandes
„29. Federtuchspringen" der
Pflichtgegenstand „29. Allgemeine Grundausbildung"
b) tritt in Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester) an die Stelle der Ziffer 29. „Federtuchspringen"
folgende Ziffer 29. „Allgemeine
Grundausbildung"
„29. Allgemeine Grundausbildung
Bildungs- und Lehraufgabe
Einführung in das Training, Bekanntmachen mit
Trainingsmethoden, Trainingsmitteln und Geräten.
Lehrstoff
1. Semester (2 Wochenstunden)
Entwicklung sportmotorischer Eigenschaften
(Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer usw.), der Bewegungseigenschaften,
der Grob- und Feinkoordination
und ihre Verbesserung."
3. In der Anlage A/1 (Lehrgang zur Ausbildung
von Skilehrern und Skiführern)
a) tritt in Abschnitt II (Stundentafel) bei den
Pflichtgegenständen an die Stelle des Pflichtgegenstandes
„24. a) Schulefahren b) Skilauf
im Gelände c) Slalom" der Pflichtgegenstand
„24. Unterrichtspraxis und Eigenkönnen im
alpinen Skilauf"
b) tritt in Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester) an die Stelle der Ziffer 24. „a)
Schulefahren b) Skilauf im Gelände c) Slalom"
folgende Ziffer 24. „Unterrichtspraxis
und Eigenkönnen im alpinen Skilauf".
„24. Unterrichtspraxis und Eigenkönnen im alpinen Skilauf
Bildungs- und Lehraufgabe
Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte,
in der Folge „Österreichischer Skilehrplan"
genannt, sind als jenes praktische Eigenkönnen
(spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen, das
zur personen- und sachgerechten Demonstration
spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen
Lernens erforderlich ist (zB Demonstration
von wichtigen Bewegungselementen, von fehlerhaften
Bewegungsabläufen, ...). In gleicher Weise ist
die unterrichtspraktische Erfahrung, einschließlich
sprachlicher, organisatorischer und pädagogischer
Fähigkeiten zu vermitteln.
Lehrstoff
1. und 2. Semester (je 18 Wochenstunden)
4. An die Stelle der bisherigen Anlage A/3 tritt
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage A/3.
5. An die Stelle der bisherigen Anlage C/1 tritt
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage C/1.
6. In der Anlage D/1 (Lehrgang zur Ausbildung
von Skilehrwarten)
a) tritt in Abschnitt II (Stundentafel) bei den
Pflichtgegenständen an die Stelle des Pflichtgegenstandes
„16. Praktische Übungen" der
Pflichtgegenstand „16. Unterrichtspraxis und
Eigenkönnen im alpinen Skilauf"
b) tritt in Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester) an die Stelle des Pflichtgegenstandes
16. „Praktische Übungen" folgender
Pflichtgegenstand 16. „Unterrichtspraxis und
Eigenkönnen im alpinen Skilauf"
„16. Unterrichtspraxis und Eigenkönnen
im alpinen Skilauf
Wie Unterrichtsgegenstand 24. des Lehrganges
zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
(Anlage A/1)."
7. An die Stelle der bisherigen Anlagen D/7 bis
D/9 treten die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen D/7 bis D/9.
8. In der Anlage D/10 tritt an die Stelle der bisherigen
Bezeichnung der Anlage „Lehrgang zur
Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen,
Rudern, Sportkegeln" die Bezeichnung
„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln,
Kinderturnen und Bogenschießen".
9. In der Anlage D/12
a) tritt an die Stelle der bisherigen Bezeichnung
der Anlage „Lehrgang zur Ausbildung von
Lehrwarten für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl-
oder Spastikersport" die Bezeichnung
„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für die Sportausübung von Amputierten,
Blinden, Rollstuhlfahrern oder Spastikern"
b) hat Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) zu
lauten
„I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter
Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend
mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben
eines Lehrwartes für die Sportausübung von Amputierten,
Blinden, Rollstuhlfahrern oder Spastikern
vertraut zu machen. Lehrwart für die Sportausübung
von Amputierten, Blinden oder Rollstuhlfahrern
im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den
folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte
fachkundige Person, die befähigt ist, den
Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport vorzubereiten
und zu leiten; Lehrwart für die Sportausübung
von Spastikern im Sinne dieser Verordnung
ist eine nach den folgenden Bestimmungen
ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person,
die befähigt ist, den Übungsleiter im Breiten- und
Leistungssport zu unterstützen."
10. Nach der Anlage D/12 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen
D/13, D/14 und D/15 einzufügen.
11. Die Anlagen E/2 (Lehrgang zur Ausbildung
von Übungsleitern für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf)
und E/3 (Lehrgang zur Ausbildung
von Fit-Übungsleitern) erhalten die Bezeichnungen
„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage D/
16)" und „Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit-allgemein (Anlage D/17)". Der in diesen
Anlagen verwendete Begriff „Übungsleiter" wird
jeweils durch den Begriff „Lehrwart" ersetzt.
12. Die bisherigen Anlagen E/4, E/5, E/6 und
E/7 erhalten die Bezeichnung „E/2", „E/3", „E/
4" und „E/5".
Artikel II
Die in dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen
und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1975,
bekanntgemacht.