202. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 250, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 170/1983, wird wie folgt geändert
1. Der Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im
Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 22 Abs. 2 und 3, 37
Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes
Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er
Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder
Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat."
2. § 6 Z 1 hat zu lauten
„1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7 a und
8);"
3. § 6 Z 3 hat zu lauten
„3. Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor
oder als Ordentlicher Hochschulprofessor
(§ 25 Abs. 1);"
4. Dem § 7 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß."
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt
„§ 7 a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder
zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist,
legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die
Staatsbürgerschaft, falls sein Vater in diesem Zeitpunkt
Staatsbürger ist oder falls er vorher verstorben
ist, am Tage seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr
bereits vollendet, so gilt der Abs. 1 nur, wenn der
Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem
Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.
(3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evidenzstelle
(§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Die
staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation
treten in einem solchen Fall erst ein,
sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderlichen
Zustimmungserklärungen zugekommen sind.
(4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam,
wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung
des Legitimierten oder später als drei Jahre nach
Erteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2)
zugekommen ist.
(5) Verweigert der Legitimierte, der das
14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher
Vertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann sie
durch das Gericht ersetzt werden, wenn der
Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen,
beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem
Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn
der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat
oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist
und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf
unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt
ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes
oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist
jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder
Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn
der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die
Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt
als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf
angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig
ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des
Gerichtes zukommt.
(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder
der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr
bereits vollendet, gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß."
6. § 10 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. er nicht von einem ausländischen Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden ist, die strafbaren
Handlungen auch nach inländischem
Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung
in einem den Grundsätzen des Art. 6
der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren
ergangen ist;"
7. § 14 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. weder von einem inländischen noch von
einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe
von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig
verurteilt worden ist, die der Verurteilung
durch das ausländische Gericht
zugrunde liegenden strafbaren Handlungen
auch nach inländischem Recht gerichtlich
strafbar sind und die Verurteilung in einem
den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist
und"
8. Im § 15 Abs. 1 lit. b ist das Wort „einjährigen"
durch „sechsmonatigen" zu ersetzen.
9. § 19 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden
persönlich zu unterfertigen. Ist der Fremde
nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder
von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich
oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm
selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen.
Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen
schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person
gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung
des minderjährigen Fremden, sofern dieser
das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der
Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet
hat, seine Zustimmung, so kann sie durch das
Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der
Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)
aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen
Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches
gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen
Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht
erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt;
Gleiches gilt ferner, wenn der Minderjährige unbekannten
Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar
ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als
Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten
hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft
besäße."
10. Die Überschrift vor § 25 hat zu lauten
„Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor
oder als Ordentlicher Hochschulprofessor"
11. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder
erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt
als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer
inländischen Universität oder als Ordentlicher
Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden
Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule."
12. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb
eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor
seinen Dienst angetreten hat,
schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde
abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz
sind sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen
vor, so hat die Behörde mit schriftlichem
Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft
mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-
(Hochschul-)Professors erworben wurde."
13. Dem § 27 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das
14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft
außerdem nur, wenn er der auf den
Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten
Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen
Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem
Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich
zugestimmt hat."
14. § 28 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Antrag ist vom eigenberechtigten
Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der
Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der
Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen
Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher
Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person
zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter
oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von
einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der
schriftlichen Zustimmung des minderjährigen
Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet
hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder
die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der
Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
ferner der Genehmigung des Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgerichts."
15. Dem § 29 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„§ 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
16. § 29 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„§ 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäß Abs. 3 sind
anzuwenden."
17. § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbürger
darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestellt
oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des
Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet
hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des
Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen."
18. § 38 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„§ 28 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat, oder die Genehmigung des
Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung
erteilt werden kann."
19. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten
der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 41 die Landesregierung
zuständig."
20. Im § 39 Abs. 2 haben die Worte „oder die
Bestätigung" zu entfallen.
21. Der Einleitungssatz des § 41 Abs. 1 hat zu
lauten
„(1) Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten
der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung
über derartige Anträge ist jene
Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren
Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung
bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat."
22. § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Außer den in den §§ 25 Abs. 3, 38 und 58 c.
besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid
in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches
Interesse an der Feststellung hat."
23. Der bisherige Wortlaut des § 52 ist als „(1)"
zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung
über die Legitimation eines minderjährigen
ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet
hat, zugekommen ist (§ 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c),
diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich
darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen
Wirkungen der Legitimation
(§ 7 a) nur mit deren Zustimmung eintreten."
24. Im § 53 Z 1 haben die Worte „und jede von
ihr ausgestellte Bestätigung des Erwerbes der
Staatsbürgerschaft nach § 25 Abs. 3 oder § 58 c
Abs. 2" zu entfallen.
25. Im § 53 Z 2 lit. a ist das Wort „Einwilligung"
durch „Genehmigung" zu ersetzen.
26. Im § 53 Z 3 lit. a haben die Worte „eines
Staatsbürgers oder" zu entfallen.
27. § 53 Z 5 hat zu lauten
„5. von der Gemeinde (Gemeindeverband)
a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt
eines Staatsbürgers;
b) jede von ihr in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
c) die Legitimation eines minderjährigen
ledigen Fremden durch die beurkundete
Eheschließung seiner Eltern, wenn der
Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das
legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes,
so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche
Kinder bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung
oder Berichtigung des Familiennamens
oder Vornamens eines Staatsbürgers,
sofern die Änderung oder Berichtigung
nicht durch die Entscheidung einer
inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben
eines Staatsbürgers;"
28. § 53 Z 6 hat zu lauten
„6. von den im § 25 genannten Lehranstalten
der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher
Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor."
29. § 58 c Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,
so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichem
Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem
Tage des Einlangens der Anzeige bei der Behörde
(Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat."
ARTIKEL II
Übergangsbestimmung
Artikel II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle
1983, BGBl. Nr. 170, wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„§ 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen,
der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die
Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe
der Erklärung erteilt werden kann."
2. Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat."
ARTIKEL III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1985 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens
mit 1. Juni 1985 in Kraft gesetzt werden.
ARTIKEL IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
der Art. I Z 4 (§ 7 a Abs. 5), Z 8 (§ 19 Abs. 3),
Z 11 (§ 28 Abs. 3 letzter Satz), Z 13 (§ 29
Abs. 2 letzter Satz), Z 22 (§ 53 Z 2 lit. a) und
Z 23 (§ 53 Z 3 lit. a) der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Inneres;
2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.