Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
202_1985 AT

202. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 250, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 170/1983, wird wie folgt geändert

1. Der Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im

Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 22 Abs. 2 und 3, 37

Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes

Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er

Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder

Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen

Wohnsitz im Inland hat."

2. § 6 Z 1 hat zu lauten

„1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7 a und

8);"

3. § 6 Z 3 hat zu lauten

„3. Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor

oder als Ordentlicher Hochschulprofessor

(§ 25 Abs. 1);"

4. Dem § 7 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß."

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„§ 7 a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder

zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist,

legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die

Staatsbürgerschaft, falls sein Vater in diesem Zeitpunkt

Staatsbürger ist oder falls er vorher verstorben

ist, am Tage seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr

bereits vollendet, so gilt der Abs. 1 nur, wenn der

Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem

Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.

(3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evidenzstelle

(§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Die

staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation

treten in einem solchen Fall erst ein,

sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderlichen

Zustimmungserklärungen zugekommen sind.

(4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam,

wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung

des Legitimierten oder später als drei Jahre nach

Erteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2)

zugekommen ist.

(5) Verweigert der Legitimierte, der das

14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher

Vertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann sie

durch das Gericht ersetzt werden, wenn der

Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen,

beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem

Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn

der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat

oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist

und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf

unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt

ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes

oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist

jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder

Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn

der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die

Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt

als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf

angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig

ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des

Gerichtes zukommt.

(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder

der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr

bereits vollendet, gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß."

6. § 10 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. er nicht von einem ausländischen Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist, die strafbaren

Handlungen auch nach inländischem

Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung

in einem den Grundsätzen des Art. 6

der Europäischen Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren

ergangen ist;"

7. § 14 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. weder von einem inländischen noch von

einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe

von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig

verurteilt worden ist, die der Verurteilung

durch das ausländische Gericht

zugrunde liegenden strafbaren Handlungen

auch nach inländischem Recht gerichtlich

strafbar sind und die Verurteilung in einem

den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist

und"

8. Im § 15 Abs. 1 lit. b ist das Wort „einjährigen"

durch „sechsmonatigen" zu ersetzen.

9. § 19 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden

persönlich zu unterfertigen. Ist der Fremde

nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder

von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich

oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm

selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen.

Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen

schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person

gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung

des minderjährigen Fremden, sofern dieser

das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der

Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet

hat, seine Zustimmung, so kann sie durch das

Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der

Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)

aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen

Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches

gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen

Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht

erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen

Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt;

Gleiches gilt ferner, wenn der Minderjährige unbekannten

Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar

ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten

hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft

besäße."

10. Die Überschrift vor § 25 hat zu lauten

„Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor

oder als Ordentlicher Hochschulprofessor"

11. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder

erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt

als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer

inländischen Universität oder als Ordentlicher

Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden

Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule."

12. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb

eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor

seinen Dienst angetreten hat,

schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde

abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

sind sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen

vor, so hat die Behörde mit schriftlichem

Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft

mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-

(Hochschul-)Professors erworben wurde."

13. Dem § 27 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das

14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft

außerdem nur, wenn er der auf den

Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten

Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen

Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem

Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich

zugestimmt hat."

14. § 28 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Antrag ist vom eigenberechtigten

Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der

Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der

Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen

Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher

Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person

zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter

oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von

einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der

schriftlichen Zustimmung des minderjährigen

Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet

hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder

die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der

Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

ferner der Genehmigung des Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgerichts."

15. Dem § 29 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„§ 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

16. § 29 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„§ 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäß Abs. 3 sind

anzuwenden."

17. § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbürger

darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestellt

oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des

Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet

hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des

Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen."

18. § 38 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„§ 28 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr

vollendet hat, oder die Genehmigung des

Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung

erteilt werden kann."

19. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten

der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 41 die Landesregierung

zuständig."

20. Im § 39 Abs. 2 haben die Worte „oder die

Bestätigung" zu entfallen.

21. Der Einleitungssatz des § 41 Abs. 1 hat zu

lauten

„(1) Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten

der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung

über derartige Anträge ist jene

Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren

Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung

bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat."

22. § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Außer den in den §§ 25 Abs. 3, 38 und 58 c.

besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid

in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches

Interesse an der Feststellung hat."

23. Der bisherige Wortlaut des § 52 ist als „(1)"

zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung

über die Legitimation eines minderjährigen

ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet

hat, zugekommen ist (§ 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c),

diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich

darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen

Wirkungen der Legitimation

(§ 7 a) nur mit deren Zustimmung eintreten."

24. Im § 53 Z 1 haben die Worte „und jede von

ihr ausgestellte Bestätigung des Erwerbes der

Staatsbürgerschaft nach § 25 Abs. 3 oder § 58 c

Abs. 2" zu entfallen.

25. Im § 53 Z 2 lit. a ist das Wort „Einwilligung"

durch „Genehmigung" zu ersetzen.

26. Im § 53 Z 3 lit. a haben die Worte „eines

Staatsbürgers oder" zu entfallen.

27. § 53 Z 5 hat zu lauten

„5. von der Gemeinde (Gemeindeverband)

a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt

eines Staatsbürgers;

b) jede von ihr in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;

c) die Legitimation eines minderjährigen

ledigen Fremden durch die beurkundete

Eheschließung seiner Eltern, wenn der

Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das

legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes,

so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche

Kinder bekanntzugeben;

d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung

oder Berichtigung des Familiennamens

oder Vornamens eines Staatsbürgers,

sofern die Änderung oder Berichtigung

nicht durch die Entscheidung einer

inländischen Behörde bewirkt wurde, und

e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben

eines Staatsbürgers;"

28. § 53 Z 6 hat zu lauten

„6. von den im § 25 genannten Lehranstalten

der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher

Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor."

29. § 58 c Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,

so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichem

Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem

Tage des Einlangens der Anzeige bei der Behörde

(Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmung

Artikel II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle

1983, BGBl. Nr. 170, wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„§ 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen,

der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die

Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe

der Erklärung erteilt werden kann."

2. Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung

des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr

vollendet hat."

ARTIKEL III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1985 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens

mit 1. Juni 1985 in Kraft gesetzt werden.

ARTIKEL IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

der Art. I Z 4 (§ 7 a Abs. 5), Z 8 (§ 19 Abs. 3),

Z 11 (§ 28 Abs. 3 letzter Satz), Z 13 (§ 29

Abs. 2 letzter Satz), Z 22 (§ 53 Z 2 lit. a) und

Z 23 (§ 53 Z 3 lit. a) der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Inneres;

2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →