202. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,
BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1980, wird
verordnet
Artikel I
Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 469/1980 und 248/1983 wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung
in der Österreichischen Staatsdruckerei
aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept
sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die
Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung
unentgeltlich auszufolgen. Ärzte
und Tierärzte haben vor der Ausfolgung der Formblätter
erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Berufssitz des Arztes oder Tierarztes bzw.
dem Sitz der Krankenanstalt."
2. Im Anhang I Z 2 ist zwischen den Stoffen Acetylmethadol
und Allylprodin der Stoff
„Alfentanil N-{1-[2-(4-Äthyl-5-oxo-2-tetrazolin-
1-yl)-äthyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl
-}propionanilid"
einzufügen.
3. Im Anhang IV ist zwischen den Stoffen
Amphetamin und Dexamphetamin der Stoff
„Buprenorphin N-Cyclopropylmethyl-4,5-epoxy-
7-(1 -hydroxy-1,2,2-trimethylpropyl)
-6-methoxy-6,14-äthanomorphinan
-3-ol"
einzufügen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1984 in Kraft.