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202_1984 AT

202. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 1979

Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,

BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1980, wird

verordnet

Artikel I

Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 469/1980 und 248/1983 wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung

in der Österreichischen Staatsdruckerei

aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept

sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die

Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung

unentgeltlich auszufolgen. Ärzte

und Tierärzte haben vor der Ausfolgung der Formblätter

erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach

dem Berufssitz des Arztes oder Tierarztes bzw.

dem Sitz der Krankenanstalt."

2. Im Anhang I Z 2 ist zwischen den Stoffen Acetylmethadol

und Allylprodin der Stoff

„Alfentanil N-{1-[2-(4-Äthyl-5-oxo-2-tetrazolin-

1-yl)-äthyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl

-}propionanilid"

einzufügen.

3. Im Anhang IV ist zwischen den Stoffen

Amphetamin und Dexamphetamin der Stoff

„Buprenorphin N-Cyclopropylmethyl-4,5-epoxy-

7-(1 -hydroxy-1,2,2-trimethylpropyl)

-6-methoxy-6,14-äthanomorphinan

-3-ol"

einzufügen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1984 in Kraft.

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