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202_1983 AT

202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde Markt Allhau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde Markt Allhau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50

Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinde

Markt Allhau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 33,145 (alt)/Projekt-km 112,625, führt sodann

zur Anschlußstelle Markt Allhau mit Anbindung

der Zu- und Abfahrtsstraße zur Anschlußstelle Lafnitztal

der A 2 Süd Autobahn und der Wolfauer

Straße L 3578; von dort folgt die B 50 der Trasse

der Landesstraße 3578 und bindet bei km 37,865

(alt) wieder in den Bestand der B 50 Oberwarter

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Markt Allhau aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 20 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 10. Juni 1981, BGBl. Nr. 311, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

Anschlußstelle „Lafnitztal" der A 2 Süd Autobahn

im Bereich der Zu- und Abfahrtsstraße von

km 116,50 bis km 116,80 aufgehoben.

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