202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde Markt Allhau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50
Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinde
Markt Allhau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 33,145 (alt)/Projekt-km 112,625, führt sodann
zur Anschlußstelle Markt Allhau mit Anbindung
der Zu- und Abfahrtsstraße zur Anschlußstelle Lafnitztal
der A 2 Süd Autobahn und der Wolfauer
Straße L 3578; von dort folgt die B 50 der Trasse
der Landesstraße 3578 und bindet bei km 37,865
(alt) wieder in den Bestand der B 50 Oberwarter
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Markt Allhau aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 20 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 10. Juni 1981, BGBl. Nr. 311, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
Anschlußstelle „Lafnitztal" der A 2 Süd Autobahn
im Bereich der Zu- und Abfahrtsstraße von
km 116,50 bis km 116,80 aufgehoben.