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202. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/

1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 551/1979, wird wie folgt geändert

1. a) § 2 lit. a 2 2 hat zu lauten

„2. der Volksernährung, des Konsumentenschutzes,

der Wohnungsfürsorge, der Volksgesundheit,

der Freizeitgestaltung und der Volksbildung;"

b) Im § 2 hat der Strichpunkt am Schluß der lit. f

zu entfallen; folgendes ist anzufügen: „bzw. diese

in geeigneter Weise zu unterstützen;"

2. a) Im § 5 Abs. 1 lit. c hat das Wort „hauptberufliche"

zu entfallen.

b) § 5 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten,

Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder

und Ärzte;"

3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In die Arbeiterkammer Burgenland sind 50,

in die Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol

und Vorarlberg je 70, in die Arbeiterkammern Niederösterreich,

Oberösterreich und Steiermark je

110 und in die Arbeiterkammer Wien 180 Kammerräte

zu wählen."

4. a) Im § 8 Abs. 3 sind die Sätze zwei bis vier

durch folgenden Satz zu ersetzen

„Die Wahl hat an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Tagen stattzufinden, deren erster ein

Sonntag sein muß."

b) Im § 8 Abs. 4 hat der zweite Satz zu entfallen.

c) Im § 8 haben die Abs. 5 bis 7 zu lauten

„(5) In den einzelnen Wahlkörpern wählen

a) im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten,

die nach den Sozialversicherungsvorschriften

zur Pensionsversicherung der

Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen

ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern

sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete

wählen;

b) im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten,

die nach den Sozialversicherungsvorschriften

zur Pensionsversicherung der

Angestellten gehören oder nach den Merkmalen

ihrer Berufstätigkeit gehören würden,

sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete

wählen;

c) im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle

in den dem öffentlichen Verkehr dienenden

Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen,

Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtsbetriebe,

Dienststellen der Post- und

Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten

wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.

(6) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper

(Abs. 5), dem sie nach ihrem letzten Dienst- oder

Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

(7) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper

entfallenden Kammerräte ist in der Arbeiterkammer-

Wahlordnung in dem Ausmaß festzusetzen,

das der Zahl der jedem Wahlkörper angehörenden

Dienstnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der

arbeiterkammerzugehörigen Dienstnehmer (§ 5)

entspricht. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat unverzüglich nach Festlegung des Wahltermines

(Abs. 3) unter Berücksichtigung der

Ergebnisse der letzten Juli-Grundzählung der Träger

der gesetzlichen Krankenversicherung und sonstiger

zur gleichen Zeit durchgeführter gleichartiger

Erhebungen zu überprüfen, ob die bisherige

Mandatsfestsetzung dem genannten Verhältnis entspricht

und allenfalls die notwendigen Änderungen

in der Wahlordnung vorzunehmen."

5. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper

einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig

davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt

ist."

b) § 10 Abs. 3 hat zu entfallen.

6. a) Im § 10 a Abs. 1 sind nach dem Wort

„Hauptwahlkommission" die Worte „und eine Einspruchskommission"

einzufügen.

b) § 10 a Abs. 2 hat zu entfallen.

c) In § 10 a Abs. 3, der nunmehr die Bezeichnung

Abs. 2 erhält, hat im ersten Satz der Ausdruck „und

2" zu entfallen.

7. a) § 10b Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Hauptwahlkommission besteht aus dem

Wahlkommissär als Vorsitzendem und zehn weiteren

Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der

Arbeiterkammer."

b) Im § 10 b Abs. 3 erster Satz haben die Worte

„der Zweigwahlkommissionen und" zu entfallen.

c) Dem § 10 b ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(4) Durch Beschluß der Hauptwahlkommission

kann der Kammeramtsdirektor den Sitzungen mit

beratender Stimme beigezogen werden."

8. a) § 10 c lit. b hat zu lauten

„b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel

und der Wahlkreise sowie den Amtssitz der

Zweigwahlkommissionen festzulegen, wobei

auf die regionale Betriebsstruktur und die

Verkehrsverhältnisse sowie auf die voraussichtliche

Anzahl der Wahlberechtigten und

schließlich darauf Bedacht zu nehmen ist,

daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben

ordnungsgemäß erfüllen können,"

b) § 10 c lit. d hat zu lauten

„d) über Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel

zu bestimmen,"

c) Im § 10 c lit. e haben die Worte „der Zweigwahlkommissionen

und" zu entfallen.

9. a) § 10 d Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder

werden von der Arbeiterkammer unter

Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden

Gruppen in der Vollversammlung vertreten

sind, bestellt und müssen wahlberechtigt sein

(§ 9)."

b) § 10 d Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge

gemäß § 10 r überreicht hat, kann für jede

Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen

namhaft machen, die berechtigt sind, an jenen Sitzungen

teilzunehmen, in denen die Feststellung des

Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis erfolgt. Den

Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu."

10. Im § 10 e haben die lit. b und lit. c zu entfallen;

die bisherigen lit. d und lit. e erhalten die

Bezeichnung lit. b und lit. c.

11. Dem § 10 f Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder

ist auf die voraussichtliche Anzahl der

Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht

zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder

das Verhältnis zu berücksichtigen,

in dem die wahlwerbenden Gruppen in der

Vollversammlung vertreten sind."

12. § 10g hat zu lauten:"

§ 10 g. (1) Die Einspruchskommission hat ihren

Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht

aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und

aus fünf weiteren Mitgliedern, die von der Arbeiterkammer

unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in

dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung

vertreten sind, bestellt werden und wahlberechtigt

sein müssen. Mit Ausnahme des Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter ist für jedes Mitglied

ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung

des Mitgliedes dessen Funktion übernimmt.

(2) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche

gegen die Wählerlisten zu entscheiden.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag

gemäß § 10 r überreicht hat, kann zwei

Vertrauenspersonen für die Einspruchskommission

namhaft machen, die berechtigt sind, an den Sitzungen

ohne Stimmrecht teilzunehmen."

13. Im § 10 i Abs. 3 haben die Worte „in Wien

auch" zu entfallen.

14. § 10 j Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter,

die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und

ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen

und ihre Stellvertreter, der Vorsitzende

der Einspruchskommission und sein Stellvertreter,

die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Hauptwahlkommission, der Zweig- und

der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission

sowie der Leiter des Wahlbüros

und dessen Stellvertreter haben gewissenhafte

Pflichterfüllung und strenge Unparteilichkeit bei

Ausübung ihres Amtes zu geloben."

15. a) § 10 p Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Das Wahlbüro hat die Wahlberechtigten, die in

einem abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen

sind und von denen ein Wähleranlageblatt vorliegt,

in Wählerlisten zu verzeichnen, die nach

Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser

nach Wahlkörpern zu gliedern sind."

b) § 10 p Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, sind vom Wahlbüro

auf Grund ihres Wähleranlageblattes in die Wählerlisten

jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in dessen

Bereich sie an diesem Tage ihren ordentlichen

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten."

16. a) § 10 q Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während der Zeit, in der die Wählerlisten

zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten,

die gesetzlichen Betriebsvertretungen und

die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der

Einspruchskommission Einsprüche gegen die Wählerliste

schriftlich einzubringen."

b) § 10 q Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche

zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber

als auch die von der Entscheidung,

betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung

schriftlich zu verständigen."

17. a) Dem § 10 r Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und

Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

zu enthalten."

b) Im § 10 r Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von

„2000 S" durch den Betrag „4000 S" zu ersetzen.

18. a) Die Überschrift zu § 10 s hat zu lauten

„Amtliche Stimmzettel"

b) § 10 s Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer amtlicher

Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich von

jenen Wahlberechtigten zu verwenden ist, die mittels

Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer,

deren Vollversammlung zum gleichen

Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben,

jedoch über den zugleich mit der Wahlkarte ausgefolgten

amtlichen Stimmzettel (§ 10 t Abs. 1) nicht

mehr verfügen."

19. § 10 t Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wahlberechtigte, die nach dem Tag der

Wahlausschreibung ihr Dienstverhältnis gewechselt

haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an

den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches

ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf

Ausstellung einer Wahlkarte. Das Wahlbüro hat

diesen Wahlberechtigten neben der Wahlkarte den

für ihren Wahlkörper aufgelegten amtlichen

Stimmzettel auszufolgen. Auf Grund der Wahlkarte,

die als Briefumschlag herzustellen ist, sind sie

berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission

sowohl im Bereiche der Arbeiterkammer, der sie

angehören, als auch im Bereich jeder anderen

Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen

Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben."

20. § 10 v Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich

wird von der Hauptwahlkommission festgestellt;

von ihr werden die Kammerratsmandate den

gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper

nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels

der Wahlzahl zugeteilt."

21. a) § 13 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach

Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen."

b) § 13 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die erste Vollversammlung der neu gewählten

Kammerräte wird spätestens acht Wochen nach

erfolgter Wahl durch den letzten Präsidenten, im

Falle seiner Verhinderung durch den zuletzt zu seiner

Stellvertretung berufenen Vizepräsidenten, einberufen

und eröffnet."

c) § 13 Abs. 3 vierter Satz hat zu lauten

„In der Arbeiterkammer Wien werden weitere 18

Vorstandsmitglieder, in den Arbeiterkammern Niederösterreich,

Oberösterreich und Steiermark je

weitere 14 Vorstandsmitglieder, in den Arbeiterkammern

Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

je weitere 10 und in der Arbeiterkammer Burgenland

weitere 8 Vorstandsmitglieder nach den

Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung

des d'Hondt'schen Systems gewählt, wobei tunlichst

auf das Größenverhältnis der zur Durchführung

der Wahl der Vollversammlung gebildeten

Wahlkörper zueinander Bedacht zu nehmen ist."

d) Im § 13 ist nach dem Abs. 6 ein neuer Absatz

mit der Bezeichnung Abs. 7 einzufügen; er hat zu

lauten

„(7) Wenn ein Kammerrat verhindert ist, an

einer Vollversammlung teilzunehmen, hat er den

Präsidenten unter Angabe der Gründe davon

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat

in diesem Falle, soweit es zeitlich möglich ist, die

nächstgereihte Ersatzperson zur Vollversammlung

einzuladen, wobei § 10 v Abs. 2 sinngemäß anzuwenden

ist."

e) Der bisherige Abs. 7 des § 13 erhält die

Bezeichnung Abs. 8; im dritten Satz haben die

Worte „oder die Geschäftsordnung" zu entfallen.

f) Der bisherige Abs. 8 des § 13 erhält die

Bezeichnung Abs. 9.

22. § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für den Fall seiner Abwesenheit oder einer

sonstigen Verhinderung hat der Präsident einen

Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu

betrauen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung

des Präsidenten nicht möglich, dann hat der

an Lebensjahren älteste Vizepräsident unverzüglich

den Vorstand einzuberufen, der in diesem Falle

einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu

übertragen hat."

23. § 16 erster Satz hat zu lauten

„Der Vorstand kann Ausschüsse zur Vorberatung

von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung

an den Vorstand sowie Ausschüsse zur Durchführung

bestimmter Aufgaben einsetzen."

24. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Fachausschüsse haben die fachlichen und

beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen

des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches

wahrzunehmen."

25. a) § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte

sowie die Verwaltung der sonstigen Einrichtungen

einer Arbeiterkammer werden durch

das Kammeramt besorgt."

b) § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Einstellung von Bediensteten des Kammeramtes

sowie alle das Personal betreffenden

Beschlüsse erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand

kann diese Aufgaben einem Ausschuß übertragen.

Der Betriebsrat ist vor der jeweiligen

Beschlußfassung anzuhören."

c) § 18 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten

des Kammeramtes, insbesondere ihre Bezüge und

Pensionsansprüche, werden einheitlich in einer

Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung geregelt,

die von der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages

zu beschließen ist und zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung des Bundesministers für soziale

Verwaltung bedarf."

26. Im § 22 Abs. 3 hat lit. g zu entfallen, die lit. h

und i erhalten nunmehr die Bezeichnung lit. g und

h.

27. a) § 24 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Hauptversammlung wählt außerdem

aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes des

Arbeiterkammertages mit einfacher Mehrheit drei

Vizepräsidenten. Für den Fall seiner Abwesenheit

oder einer sonstigen Verhinderung hat der Präsident

einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung

zu betrauen. Ist dies infolge einer plötzlichen

Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, dann

hat der an Lebensjahren älteste Vizepräsident

unverzüglich den Vorstand einzuberufen, der in

diesem Falle einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung

zu übertragen hat. Abs. 1 zweiter und dritter

Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß."

b) Im § 24 Abs. 5 erster Satz ist vor dem Wort

„Vizepräsidenten" das Wort „geschäftsführenden"

einzufügen.

28. a) Im § 25 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck „g bis

i" durch den Ausdruck „g und h" zu ersetzen.

b) Im § 25 Abs. 5 haben die Worte „, soweit dieses

Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes

bestimmen," zu entfallen.

29. a) Im § 26 Abs. 1 erster Satz ist die Zahl „50"

durch die Zahl „58" zu ersetzen.

b) § 26 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Es entsenden in die Hauptversammlung die Kammer

Burgenland zwei, die Kammern Kärnten, Salzburg,

Tirol und Vorarlberg je vier, die Kammern

Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je

acht und die Kammer Wien 16 Kammerräte."

c) Im § 26 Abs. 4 erster Satz ist die Zahl „25"

durch die Zahl „29" zu ersetzen.

d) Im § 26 Abs. 4 dritter Satz haben die Worte

„ , soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung

nichts anderes bestimmen," zu entfallen.

e) Im § 26 Abs. 5 erster Satz ist das Wort „Vorstand"

durch das Wort „Präsident" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 4 a, 4 c bis

20 sind erstmals bei den auf das Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes folgenden Wahlen der Vollversammlung

der Kammer für Arbeiter und Angestellte

anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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