202. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/
1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 551/1979, wird wie folgt geändert
1. a) § 2 lit. a 2 2 hat zu lauten
„2. der Volksernährung, des Konsumentenschutzes,
der Wohnungsfürsorge, der Volksgesundheit,
der Freizeitgestaltung und der Volksbildung;"
b) Im § 2 hat der Strichpunkt am Schluß der lit. f
zu entfallen; folgendes ist anzufügen: „bzw. diese
in geeigneter Weise zu unterstützen;"
2. a) Im § 5 Abs. 1 lit. c hat das Wort „hauptberufliche"
zu entfallen.
b) § 5 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten,
Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder
und Ärzte;"
3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In die Arbeiterkammer Burgenland sind 50,
in die Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol
und Vorarlberg je 70, in die Arbeiterkammern Niederösterreich,
Oberösterreich und Steiermark je
110 und in die Arbeiterkammer Wien 180 Kammerräte
zu wählen."
4. a) Im § 8 Abs. 3 sind die Sätze zwei bis vier
durch folgenden Satz zu ersetzen
„Die Wahl hat an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Tagen stattzufinden, deren erster ein
Sonntag sein muß."
b) Im § 8 Abs. 4 hat der zweite Satz zu entfallen.
c) Im § 8 haben die Abs. 5 bis 7 zu lauten
„(5) In den einzelnen Wahlkörpern wählen
a) im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten,
die nach den Sozialversicherungsvorschriften
zur Pensionsversicherung der
Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen
ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern
sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete
wählen;
b) im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten,
die nach den Sozialversicherungsvorschriften
zur Pensionsversicherung der
Angestellten gehören oder nach den Merkmalen
ihrer Berufstätigkeit gehören würden,
sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete
wählen;
c) im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle
in den dem öffentlichen Verkehr dienenden
Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtsbetriebe,
Dienststellen der Post- und
Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten
wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.
(6) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper
(Abs. 5), dem sie nach ihrem letzten Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis zugehörten.
(7) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper
entfallenden Kammerräte ist in der Arbeiterkammer-
Wahlordnung in dem Ausmaß festzusetzen,
das der Zahl der jedem Wahlkörper angehörenden
Dienstnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der
arbeiterkammerzugehörigen Dienstnehmer (§ 5)
entspricht. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat unverzüglich nach Festlegung des Wahltermines
(Abs. 3) unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der letzten Juli-Grundzählung der Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung und sonstiger
zur gleichen Zeit durchgeführter gleichartiger
Erhebungen zu überprüfen, ob die bisherige
Mandatsfestsetzung dem genannten Verhältnis entspricht
und allenfalls die notwendigen Änderungen
in der Wahlordnung vorzunehmen."
5. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper
einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig
davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt
ist."
b) § 10 Abs. 3 hat zu entfallen.
6. a) Im § 10 a Abs. 1 sind nach dem Wort
„Hauptwahlkommission" die Worte „und eine Einspruchskommission"
einzufügen.
b) § 10 a Abs. 2 hat zu entfallen.
c) In § 10 a Abs. 3, der nunmehr die Bezeichnung
Abs. 2 erhält, hat im ersten Satz der Ausdruck „und
2" zu entfallen.
7. a) § 10b Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Hauptwahlkommission besteht aus dem
Wahlkommissär als Vorsitzendem und zehn weiteren
Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der
Arbeiterkammer."
b) Im § 10 b Abs. 3 erster Satz haben die Worte
„der Zweigwahlkommissionen und" zu entfallen.
c) Dem § 10 b ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(4) Durch Beschluß der Hauptwahlkommission
kann der Kammeramtsdirektor den Sitzungen mit
beratender Stimme beigezogen werden."
8. a) § 10 c lit. b hat zu lauten
„b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel
und der Wahlkreise sowie den Amtssitz der
Zweigwahlkommissionen festzulegen, wobei
auf die regionale Betriebsstruktur und die
Verkehrsverhältnisse sowie auf die voraussichtliche
Anzahl der Wahlberechtigten und
schließlich darauf Bedacht zu nehmen ist,
daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen können,"
b) § 10 c lit. d hat zu lauten
„d) über Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel
zu bestimmen,"
c) Im § 10 c lit. e haben die Worte „der Zweigwahlkommissionen
und" zu entfallen.
9. a) § 10 d Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder
werden von der Arbeiterkammer unter
Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden
Gruppen in der Vollversammlung vertreten
sind, bestellt und müssen wahlberechtigt sein
(§ 9)."
b) § 10 d Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge
gemäß § 10 r überreicht hat, kann für jede
Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen
namhaft machen, die berechtigt sind, an jenen Sitzungen
teilzunehmen, in denen die Feststellung des
Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis erfolgt. Den
Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu."
10. Im § 10 e haben die lit. b und lit. c zu entfallen;
die bisherigen lit. d und lit. e erhalten die
Bezeichnung lit. b und lit. c.
11. Dem § 10 f Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder
ist auf die voraussichtliche Anzahl der
Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht
zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder
das Verhältnis zu berücksichtigen,
in dem die wahlwerbenden Gruppen in der
Vollversammlung vertreten sind."
12. § 10g hat zu lauten:"
§ 10 g. (1) Die Einspruchskommission hat ihren
Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht
aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und
aus fünf weiteren Mitgliedern, die von der Arbeiterkammer
unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in
dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung
vertreten sind, bestellt werden und wahlberechtigt
sein müssen. Mit Ausnahme des Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter ist für jedes Mitglied
ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung
des Mitgliedes dessen Funktion übernimmt.
(2) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche
gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag
gemäß § 10 r überreicht hat, kann zwei
Vertrauenspersonen für die Einspruchskommission
namhaft machen, die berechtigt sind, an den Sitzungen
ohne Stimmrecht teilzunehmen."
13. Im § 10 i Abs. 3 haben die Worte „in Wien
auch" zu entfallen.
14. § 10 j Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter,
die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und
ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen
und ihre Stellvertreter, der Vorsitzende
der Einspruchskommission und sein Stellvertreter,
die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Hauptwahlkommission, der Zweig- und
der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission
sowie der Leiter des Wahlbüros
und dessen Stellvertreter haben gewissenhafte
Pflichterfüllung und strenge Unparteilichkeit bei
Ausübung ihres Amtes zu geloben."
15. a) § 10 p Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Das Wahlbüro hat die Wahlberechtigten, die in
einem abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen
sind und von denen ein Wähleranlageblatt vorliegt,
in Wählerlisten zu verzeichnen, die nach
Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser
nach Wahlkörpern zu gliedern sind."
b) § 10 p Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, sind vom Wahlbüro
auf Grund ihres Wähleranlageblattes in die Wählerlisten
jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in dessen
Bereich sie an diesem Tage ihren ordentlichen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten."
16. a) § 10 q Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während der Zeit, in der die Wählerlisten
zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten,
die gesetzlichen Betriebsvertretungen und
die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der
Einspruchskommission Einsprüche gegen die Wählerliste
schriftlich einzubringen."
b) § 10 q Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche
zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber
als auch die von der Entscheidung,
betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung
schriftlich zu verständigen."
17. a) Dem § 10 r Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und
Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
zu enthalten."
b) Im § 10 r Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von
„2000 S" durch den Betrag „4000 S" zu ersetzen.
18. a) Die Überschrift zu § 10 s hat zu lauten
„Amtliche Stimmzettel"
b) § 10 s Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer amtlicher
Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich von
jenen Wahlberechtigten zu verwenden ist, die mittels
Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer,
deren Vollversammlung zum gleichen
Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben,
jedoch über den zugleich mit der Wahlkarte ausgefolgten
amtlichen Stimmzettel (§ 10 t Abs. 1) nicht
mehr verfügen."
19. § 10 t Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wahlberechtigte, die nach dem Tag der
Wahlausschreibung ihr Dienstverhältnis gewechselt
haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an
den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches
ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte. Das Wahlbüro hat
diesen Wahlberechtigten neben der Wahlkarte den
für ihren Wahlkörper aufgelegten amtlichen
Stimmzettel auszufolgen. Auf Grund der Wahlkarte,
die als Briefumschlag herzustellen ist, sind sie
berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission
sowohl im Bereiche der Arbeiterkammer, der sie
angehören, als auch im Bereich jeder anderen
Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen
Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben."
20. § 10 v Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich
wird von der Hauptwahlkommission festgestellt;
von ihr werden die Kammerratsmandate den
gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels
der Wahlzahl zugeteilt."
21. a) § 13 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach
Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen."
b) § 13 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die erste Vollversammlung der neu gewählten
Kammerräte wird spätestens acht Wochen nach
erfolgter Wahl durch den letzten Präsidenten, im
Falle seiner Verhinderung durch den zuletzt zu seiner
Stellvertretung berufenen Vizepräsidenten, einberufen
und eröffnet."
c) § 13 Abs. 3 vierter Satz hat zu lauten
„In der Arbeiterkammer Wien werden weitere 18
Vorstandsmitglieder, in den Arbeiterkammern Niederösterreich,
Oberösterreich und Steiermark je
weitere 14 Vorstandsmitglieder, in den Arbeiterkammern
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg
je weitere 10 und in der Arbeiterkammer Burgenland
weitere 8 Vorstandsmitglieder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung
des d'Hondt'schen Systems gewählt, wobei tunlichst
auf das Größenverhältnis der zur Durchführung
der Wahl der Vollversammlung gebildeten
Wahlkörper zueinander Bedacht zu nehmen ist."
d) Im § 13 ist nach dem Abs. 6 ein neuer Absatz
mit der Bezeichnung Abs. 7 einzufügen; er hat zu
lauten
„(7) Wenn ein Kammerrat verhindert ist, an
einer Vollversammlung teilzunehmen, hat er den
Präsidenten unter Angabe der Gründe davon
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat
in diesem Falle, soweit es zeitlich möglich ist, die
nächstgereihte Ersatzperson zur Vollversammlung
einzuladen, wobei § 10 v Abs. 2 sinngemäß anzuwenden
ist."
e) Der bisherige Abs. 7 des § 13 erhält die
Bezeichnung Abs. 8; im dritten Satz haben die
Worte „oder die Geschäftsordnung" zu entfallen.
f) Der bisherige Abs. 8 des § 13 erhält die
Bezeichnung Abs. 9.
22. § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für den Fall seiner Abwesenheit oder einer
sonstigen Verhinderung hat der Präsident einen
Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu
betrauen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung
des Präsidenten nicht möglich, dann hat der
an Lebensjahren älteste Vizepräsident unverzüglich
den Vorstand einzuberufen, der in diesem Falle
einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu
übertragen hat."
23. § 16 erster Satz hat zu lauten
„Der Vorstand kann Ausschüsse zur Vorberatung
von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung
an den Vorstand sowie Ausschüsse zur Durchführung
bestimmter Aufgaben einsetzen."
24. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Fachausschüsse haben die fachlichen und
beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen
des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches
wahrzunehmen."
25. a) § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte
sowie die Verwaltung der sonstigen Einrichtungen
einer Arbeiterkammer werden durch
das Kammeramt besorgt."
b) § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Einstellung von Bediensteten des Kammeramtes
sowie alle das Personal betreffenden
Beschlüsse erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand
kann diese Aufgaben einem Ausschuß übertragen.
Der Betriebsrat ist vor der jeweiligen
Beschlußfassung anzuhören."
c) § 18 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten
des Kammeramtes, insbesondere ihre Bezüge und
Pensionsansprüche, werden einheitlich in einer
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung geregelt,
die von der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages
zu beschließen ist und zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Bundesministers für soziale
Verwaltung bedarf."
26. Im § 22 Abs. 3 hat lit. g zu entfallen, die lit. h
und i erhalten nunmehr die Bezeichnung lit. g und
h.
27. a) § 24 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Hauptversammlung wählt außerdem
aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes des
Arbeiterkammertages mit einfacher Mehrheit drei
Vizepräsidenten. Für den Fall seiner Abwesenheit
oder einer sonstigen Verhinderung hat der Präsident
einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung
zu betrauen. Ist dies infolge einer plötzlichen
Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, dann
hat der an Lebensjahren älteste Vizepräsident
unverzüglich den Vorstand einzuberufen, der in
diesem Falle einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung
zu übertragen hat. Abs. 1 zweiter und dritter
Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß."
b) Im § 24 Abs. 5 erster Satz ist vor dem Wort
„Vizepräsidenten" das Wort „geschäftsführenden"
einzufügen.
28. a) Im § 25 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck „g bis
i" durch den Ausdruck „g und h" zu ersetzen.
b) Im § 25 Abs. 5 haben die Worte „, soweit dieses
Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes
bestimmen," zu entfallen.
29. a) Im § 26 Abs. 1 erster Satz ist die Zahl „50"
durch die Zahl „58" zu ersetzen.
b) § 26 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Es entsenden in die Hauptversammlung die Kammer
Burgenland zwei, die Kammern Kärnten, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg je vier, die Kammern
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je
acht und die Kammer Wien 16 Kammerräte."
c) Im § 26 Abs. 4 erster Satz ist die Zahl „25"
durch die Zahl „29" zu ersetzen.
d) Im § 26 Abs. 4 dritter Satz haben die Worte
„ , soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmen," zu entfallen.
e) Im § 26 Abs. 5 erster Satz ist das Wort „Vorstand"
durch das Wort „Präsident" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 4 a, 4 c bis
20 sind erstmals bei den auf das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgenden Wahlen der Vollversammlung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte
anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.