202. Kundmachung: Beitritt Finnlands zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates ist Finnland dem Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 632/
1977) mit Wirkung vom 29. April 1981 beigetreten.
Finnlands Beitrittsurkunde enthält folgende
Vorbehalte und Erklärungen
VORBEHALTE
1. Zu Artikel 2 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden
kann,
a) wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung, wäre sie unter
gleichgelagerten Umständen in Finnland
begangen worden, nach finnischem Recht
nicht strafbar wäre;
b) wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand
einer gerichtlichen Untersuchung
in Finnland oder in einem dritten Staat
ist;
c) wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte
Person entweder in Finnland oder
in einem dritten Staat bereits vor Gericht
gestellt oder rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist;
d) wenn die zuständigen Behörden in Finnland
oder in einem dritten Staat beschlossen
haben, wegen der strafbaren
Handlung die Untersuchung oder Verfolgung
einzustellen oder keine Untersuchung
oder Verfolgung einzuleiten;
e) wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung
einer Strafe nach finnischem Recht
verjährt ist.
2. Zu Artikel 11 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß die in diesem Artikel vorgesehene
Rechtshilfe in Finnland nicht erlangt
werden kann.
3. Zu Artikel 13 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß Auszüge oder Auskünfte aus
dem Strafregister nur in bezug auf eine beschuldigte
oder vor Gericht gestellte Person
erlangt werden können.
4. Zu Artikel 15 Absatz 7 des Übereinkommens
erklärt Finnland, daß im Verhältnis zwischen
ihm und den anderen nordischen Staaten
das Protokoll zwischen Finnland, Dänemark,
Island, Norwegen und Schweden über die
Rechtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken
und die Aufnahme von Beweisen in
Kraft bleibt.
5. Zu Artikel 20 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß im Verhältnis zwischen ihm
und den anderen nordischen Staaten das in
Punkt 4 bezeichnete Protokoll in Kraft
bleibt.
6. Zu Artikel 22 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß es die anderen Vertragsparteien
nicht von den in diesem Artikel be-
zeichneten strafrechtlichen Verurteilungen
und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen
wird.
7. Zu Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens
erklärt Finnland, daß im Verhältnis zwischen
ihm und den anderen nordischen Staaten
das in Punkt 4 bezeichnete Protokoll betreffend
die Zustellung von Schriftstücken
und die Aufnahme von Beweisen in Kraft
bleibt.
ERKLÄRUNGEN
1. Zu Artikel 5 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß es die Vollziehung der im
Artikel 5 bezeichneten Ersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme den in Buchstaben
a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen
unterwerfen wird.
2. Zu Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens
erklärt Finnland, daß Vorladungen für Personen,
die sich in Finnland befinden, den
zuständigen finnischen Behörden mindestens
30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten
Zeitpunkt übermittelt werden müssen.
3. Zu Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens
erklärt Finnland, daß an Finnland gerichtete
Rechtshilfeersuchen in allen Fällen dem
Justizministerium übermittelt werden müssen.
4. Zu Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens
erklärt Finnland, daß Ersuchen und beigefügte
Schriftstücke, die nicht in finnischer,
schwedischer oder englischer Sprache abgefaßt
sind, mit einer Übersetzung in eine
dieser Sprachen versehen sein müssen. Durch
die Annahme von Rechtshilfeersuchen in den
vorgenannten Sprachen verpflichtet sich
Finnland nicht dazu, die Antwort samt beigefügten
Schriftstücken übersetzen zu lassen.
Schwedisch ist die zweite amtliche Sprache
in Finnland.
5. Zu Artikel 24 des Übereinkommens erklärt
Finnland, daß betreffend Finnland für die
Anwendung der Artikel 3, 4 und 6 die Gerichte
und Untersuchungsrichter, in anderen
Fällen die Gerichte, Untersuchungsrichter
und Staatsanwälte als Justizbehörden zu betrachten
sind.
6. Zu Artikel 25 des Übereinkommens nimmt
Finnland zur Kenntnis, daß die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 25 Absatz 3
am 2. Oktober 1976 eine Erklärung betreffend
Berlin (West) abgegeben hat. Finnland
nimmt des weiteren zur Kenntnis, daß die
anderen Absätze des Artikels 25 derzeit keine
praktische Bedeutung haben.
7. Zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens
erklärt Finnland, daß es ungeachtet der Bestimmungen
dieses Übereinkommens im Verhältnis
zu den anderen nordischen Staaten
das Gesetz über die Pflicht, als Zeuge vor
dem Gericht eines anderen nordischen Staates
zu erscheinen, anwenden wird.