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202_1981 AT

202. Kundmachung: Beitritt Finnlands zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Kundmachung: Beitritt Finnlands zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates ist Finnland dem Europäischen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 632/

1977) mit Wirkung vom 29. April 1981 beigetreten.

Finnlands Beitrittsurkunde enthält folgende

Vorbehalte und Erklärungen

VORBEHALTE

1. Zu Artikel 2 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden

kann,

a) wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende

strafbare Handlung, wäre sie unter

gleichgelagerten Umständen in Finnland

begangen worden, nach finnischem Recht

nicht strafbar wäre;

b) wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand

einer gerichtlichen Untersuchung

in Finnland oder in einem dritten Staat

ist;

c) wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte

Person entweder in Finnland oder

in einem dritten Staat bereits vor Gericht

gestellt oder rechtskräftig verurteilt oder

freigesprochen worden ist;

d) wenn die zuständigen Behörden in Finnland

oder in einem dritten Staat beschlossen

haben, wegen der strafbaren

Handlung die Untersuchung oder Verfolgung

einzustellen oder keine Untersuchung

oder Verfolgung einzuleiten;

e) wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung

einer Strafe nach finnischem Recht

verjährt ist.

2. Zu Artikel 11 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß die in diesem Artikel vorgesehene

Rechtshilfe in Finnland nicht erlangt

werden kann.

3. Zu Artikel 13 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß Auszüge oder Auskünfte aus

dem Strafregister nur in bezug auf eine beschuldigte

oder vor Gericht gestellte Person

erlangt werden können.

4. Zu Artikel 15 Absatz 7 des Übereinkommens

erklärt Finnland, daß im Verhältnis zwischen

ihm und den anderen nordischen Staaten

das Protokoll zwischen Finnland, Dänemark,

Island, Norwegen und Schweden über die

Rechtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken

und die Aufnahme von Beweisen in

Kraft bleibt.

5. Zu Artikel 20 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß im Verhältnis zwischen ihm

und den anderen nordischen Staaten das in

Punkt 4 bezeichnete Protokoll in Kraft

bleibt.

6. Zu Artikel 22 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß es die anderen Vertragsparteien

nicht von den in diesem Artikel be-

zeichneten strafrechtlichen Verurteilungen

und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen

wird.

7. Zu Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens

erklärt Finnland, daß im Verhältnis zwischen

ihm und den anderen nordischen Staaten

das in Punkt 4 bezeichnete Protokoll betreffend

die Zustellung von Schriftstücken

und die Aufnahme von Beweisen in Kraft

bleibt.

ERKLÄRUNGEN

1. Zu Artikel 5 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß es die Vollziehung der im

Artikel 5 bezeichneten Ersuchen um Durchsuchung

oder Beschlagnahme den in Buchstaben

a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen

unterwerfen wird.

2. Zu Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens

erklärt Finnland, daß Vorladungen für Personen,

die sich in Finnland befinden, den

zuständigen finnischen Behörden mindestens

30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten

Zeitpunkt übermittelt werden müssen.

3. Zu Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens

erklärt Finnland, daß an Finnland gerichtete

Rechtshilfeersuchen in allen Fällen dem

Justizministerium übermittelt werden müssen.

4. Zu Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens

erklärt Finnland, daß Ersuchen und beigefügte

Schriftstücke, die nicht in finnischer,

schwedischer oder englischer Sprache abgefaßt

sind, mit einer Übersetzung in eine

dieser Sprachen versehen sein müssen. Durch

die Annahme von Rechtshilfeersuchen in den

vorgenannten Sprachen verpflichtet sich

Finnland nicht dazu, die Antwort samt beigefügten

Schriftstücken übersetzen zu lassen.

Schwedisch ist die zweite amtliche Sprache

in Finnland.

5. Zu Artikel 24 des Übereinkommens erklärt

Finnland, daß betreffend Finnland für die

Anwendung der Artikel 3, 4 und 6 die Gerichte

und Untersuchungsrichter, in anderen

Fällen die Gerichte, Untersuchungsrichter

und Staatsanwälte als Justizbehörden zu betrachten

sind.

6. Zu Artikel 25 des Übereinkommens nimmt

Finnland zur Kenntnis, daß die Bundesrepublik

Deutschland gemäß Artikel 25 Absatz 3

am 2. Oktober 1976 eine Erklärung betreffend

Berlin (West) abgegeben hat. Finnland

nimmt des weiteren zur Kenntnis, daß die

anderen Absätze des Artikels 25 derzeit keine

praktische Bedeutung haben.

7. Zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens

erklärt Finnland, daß es ungeachtet der Bestimmungen

dieses Übereinkommens im Verhältnis

zu den anderen nordischen Staaten

das Gesetz über die Pflicht, als Zeuge vor

dem Gericht eines anderen nordischen Staates

zu erscheinen, anwenden wird.

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