202. Verordnung: 7. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der
§§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des § 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof, verordnet
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von
a) besonderen Vergütungen gemäß § 20
Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen
im Dienstort,
b) Geldleistungen für Bedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,
JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
hiefür zu besorgenden
Aufgaben,
c) Entschädigungen für Ressortbedienstete
für die Ausübung der Bundesaufsicht
über die Sozialversicherungsträger und
die Bauarbeiter-Urlaubskasse.