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202_1980 AT

202. Verordnung: 7. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: 7. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der

§§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des § 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof, verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von

a) besonderen Vergütungen gemäß § 20

Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen

im Dienstort,

b) Geldleistungen für Bedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das allgemeine

bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,

JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im

Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

hiefür zu besorgenden

Aufgaben,

c) Entschädigungen für Ressortbedienstete

für die Ausübung der Bundesaufsicht

über die Sozialversicherungsträger und

die Bauarbeiter-Urlaubskasse.

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