202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50
Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Johann in der Haide wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 2,270, schwenkt in südliche Richtung, verläuft
bis km 2,600 parallel zur ÖBB-Linie Hartberg
—Friedberg, schwenkt nach Osten ab und
bindet bei km 3,060 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Johann in der Haide
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 50/1;
Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.