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202_1979 AT

202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50

Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinde

St. Johann in der Haide wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 2,270, schwenkt in südliche Richtung, verläuft

bis km 2,600 parallel zur ÖBB-Linie Hartberg

—Friedberg, schwenkt nach Osten ab und

bindet bei km 3,060 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde St. Johann in der Haide

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 50/1;

Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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