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202. Verordnung: Patent- und Markenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Patent- und Markenverordnung

Auf Grund der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3,

101 Abs. 3, 168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1977 und der

§§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70 Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/

1977 wird — hinsichtlich des § 168 Abs. 6 des

Patentgesetzes 1970 und des § 70 Abs. 1 des

Markenschutzgesetzes 1970 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

I. Gemeinsame Bestimmungen

Anmeldungseingabe

§ 1. In der Anmeldungseingabe ist die vollständige

Anschrift des Anmelders sowie seines allfälligen

Vertreters anzugeben. Die Angabe eines

Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift

vorhanden ist.

Prioritätsbelege

§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten

Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes

1970 und § 24 des Markenschutzgesetzes

1970 dienenden Belege sind innerhalb einer

festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.

Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten

nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden.

Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu

verlängern.

§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 2) ist eine Abschrift

der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch

genommen wird, mit einer Bestätigung

der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese

Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer

Hinterlegung und über die Übereinstimmung der

Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.

(2) Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines

Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat

er nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines

Verbandslandes seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche

und nicht nur zum Schein bestehende

gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.

(3) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2

vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.

(4) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht

durch denselben Anmelder, der die Anmeldung,

deren Priorität in Anspruch genommen wird,

vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge

nachzuweisen.

(5) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in

deutscher, englischer oder französischer Sprache

abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung

in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das

Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte

Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen,

sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

Zahlungen an das Patentamt

§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes

zu entrichtenden Gebühren sind auf das

Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes

einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist

rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten

Frist

a) bei einem inländischen Postamt eingezahlt

oder

b) im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto

des Patentamtes gutgeschrieben

wird.

(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren

(§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des

Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren

(§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970) ist

der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und

die Nummer des Patentes oder der Marke, auf

die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.

(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen

oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich

um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren

für mehrere Marken oder

Gebühren zu einem Verfahren, die dasselbe

Schutzrecht betreffen. In diesen Fällen sind jedoch

die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten

Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung

der einzelnen Gebühren aufzugliedern.

(4) Ersatzbelege im Sinne des § 168 Abs. 3 des

Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des

Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche

Bestätigungen

a) des Österreichischen Postsparkassenamtes

über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto

des Österreichischen Patentamtes,

b) eines Geldinstitutes über die Überweisung

auf das Postscheckkonto des Österreichischen

Patentamtes.

(5) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber

auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig

gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren

zu bestätigen. Die zu diesem

Zweck vom Patentamt ausgegebenen Formulare

sind vom Einzahler ausgefüllt zu überreichen.

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen

des Patentamtes

§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes

1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen

des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen

zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen,

denen ein Geschäftsstück des Patentamtes

zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu

berufenen Organ eigenhändig gefertigte Erledigung

enthält.

(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen

Bediensteten des Patentamtes beglaubigt

werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt

sind.

(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte

Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen

werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit

der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen

dieses Paragraphen beglaubigten

Ausfertigungen nicht berührt.

(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen,

daß am Schluß der Ausfertigung der

Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben

hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die

Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und die

Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben

wird.

Amtskleid

§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der

Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung

des Patentamtes besteht aus Talar und

Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen

Amtskleid (§ 1 der Verordnung des

Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 133/1962,

über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer

des Amtskleides der Richter), mit dem

Unterschied, daß an die Stelle der violetten

Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.

(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen

zu tragen, die sich in dem kragenartigen

Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden

1. für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger

Besatz aus schwarzem Samt mit

einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung,

am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt

vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem

Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßen;

2. für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse

VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem

Samt am unteren Rand mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßen; Barettrand aus

schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßen;

3. für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung

und der Beschwerdeabteilung

kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am

unteren Rand mit einem beiderseits mit

tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm

breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand

aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem

3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der

oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen

ist.

§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates

haben bei allen mündlichen Verhandlungen das

Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung

der Endentscheidung und während der Eidesabnahme

haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu

bedecken.

II. Bestimmungen in Patentangelegenheiten

Anmeldungseingabe

§ 8. (1) Als Titel der zu patentierenden Erfindung

(§ 89 Z. 3 des Patentgesetzes 1970) sind

Reklame- oder Phantasiebezeichnungen nicht zulässig.

Erläuterungen der Erfindung sind nicht in

die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung

(§ 91 des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.

(2) Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes

(§ 4 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970) ist die Num-

mer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht

erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung

anzugeben.

(3) Wird für eine Anmeldung die Stundung

oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist

diese bereits bewilligt worden (§ 171 des Patentgesetzes

1970), so ist dies vom Anmelder auf der

Anmeldungseingabe zu vermerken.

(4) Die Teile der Anmeldung und die Beilagen

zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln

anzuführen.

(5) Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag

auf Nennung als Erfinder gestellt (§ 20 des

Patentgesetzes 1970) und ist der Anmelder nicht

der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung

in der Anmeldungseingabe selbst oder in

einer gesonderten Beilage erklären.

Beschreibung

§ 9. (1) Die Beschreibung muß in einer zur

Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Der

Gegenstand der Erfindung muß klar und deutlich

zum Ausdruck kommen. Die Patentansprüche

und der Titel des zu erteilenden Patentes

müssen durch den Inhalt der Beschreibung

vollständig gedeckt sein. Überflüssige und das

Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten

sind zu vermeiden.

(2) Am Beginn der Beschreibung sind der

Vor- und der Familienname (die Firma) des

Anmelders und der Titel der Erfindung anzuführen.

(3) Bei einem Verfahren zur Herstellung eines

neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des

Stoffes im Titel und in den Patentansprüchen

deutlich zum Ausdruck kommen.

§ 10. (1) Zur Beschreibung ist Papier im Ausmaß

von 29 bis 34 cm Höhe und 20 bis 22 cm

Breite zu verwenden.

(2) Die Beschreibung muß deutlich lesbar sein.

Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben

sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.

(3) Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.

Auf jeder Seite ist links ein 3 bis 4 cm breiter

Rand freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend

Raum zum Einfügen von Berichtigungen

zu lassen.

(4) Die Beschreibung darf keine Phantasiebezeichnungen

und, abgesehen von graphisch

dargestellten chemischen und mathematischen

Formeln, keine Zeichnungen enthalten.

(5) Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen

Abkürzungen und Formeln zu verwenden.

(6) Die Beschreibung hat möglichst frei von

Radierungen, Änderungen und Überschreibungen

zu sein.

Zeichnungen

§ 11. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem,

glatten und matten weißen Papier in zweifacher

Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien

bestehen.

(2) Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst

schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben

oder Farbtuschung auszuführen und müssen

sich zur klaren photographischen Wiedergabe

oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf

Druckplatten eignen.

(3) Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich

zu machen.

(4) Die Zeichnungen sind auf Blättern im

Ausmaß von 29 bis 34 cm Höhe und 21 cm —

ausnahmsweise 42 cm — Breite auszuführen. Ein

ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.

(5) Mehrere Abbildungen sind klar voneinander

zu trennen und fortlaufend zu numerieren.

Soweit es für das Verständnis der Beschreibung

erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der

Abbildungen mit fortlaufenden Bezugszeichen

(Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen

Teile müssen in allen Abbildungen die

gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den

Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.

(6) Die Zeichnungen müssen den Namen des

Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie

sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.

Prioritätsbelege

§ 12. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann

an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein

Exemplar der auf Grund der früheren Anmeldung

ausgegebenen amtlichen Patentschrift vorgelegt

werden, sofern die zuständige Behörde

bestätigt, daß die Patentschrift mit der Anmeldung,

deren Priorität in Anspruch genommen

wird, vollständig übereinstimmt.

(2) Wird die Priorität der Anmeldung eines

Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist

mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung

etwa überreichte Nach- oder Abbildung

eines Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung

der Nach- oder Abbildung mit der mit der

Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten

Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der

Umstand, daß mit der Anmeldung keine Beschreibung

vorgelegt wurde, ist von der zuständigen

Behörde zu bestätigen.

Auslegung

§ 13. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung

einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem

15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Be-

kanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats

zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung

und Auslegung der Anmeldung

gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970

darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag

spätestens am 7. des Monats, in

dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt

werden soll, beim Patentamt eingelangt

ist.

(2) Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung

und der Auslegung der Anmeldung

gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970

bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und

Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung

folgenden Kalendermonats.

(3) Das Patentamt hat über die ausgelegten

Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu

führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei

Angabe des Namens des Anmelders und der

Klasse, in die die Anmeldung fällt, leicht und

rasch ermittelt werden kann.

III. Bestimmungen in Markenangelegenheiten

Prioritätsbelege

§ 14. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann

auch eine amtliche Urkunde über die Registrierung

der Marke vorgelegt werden.

IV. Gebühren

§ 15. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen

betragen

(2) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt

angefertigte Kopien verwendet werden.

(3) Auskünfte gemäß Abs. 1 Z. 8 lit. a bis c

sind für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1976

nicht zu erteilen.

(4) Die in Abs. 1 angeführten Gebühren können

auch durch beim Patentamt erhältliche

Kanzleigebührenmarken entrichtet werden.

(5) Die Vorschriften über Stempel- und

Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung

nicht berührt.

§ 16. Die Gebühr für die Veröffentlichung

einer Marke ( § 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1970) im Österreichischen Markenanzeiger

beträgt 300 S.

V. Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit dem

Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 11. November 1969

betreffend die Durchführung des Patentgesetzes

1950 und des Markenschutzgesetzes 1953 (Patent-

und Markenverordnung), BGBl. Nr. 386/

1969, wird aufgehoben.

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