202. Verordnung: Patent- und Markenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3,
101 Abs. 3, 168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1977 und der
§§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/
1977 wird — hinsichtlich des § 168 Abs. 6 des
Patentgesetzes 1970 und des § 70 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes 1970 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
I. Gemeinsame Bestimmungen
Anmeldungseingabe
§ 1. In der Anmeldungseingabe ist die vollständige
Anschrift des Anmelders sowie seines allfälligen
Vertreters anzugeben. Die Angabe eines
Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift
vorhanden ist.
Prioritätsbelege
§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten
Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes
1970 und § 24 des Markenschutzgesetzes
1970 dienenden Belege sind innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.
Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten
nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden.
Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu
verlängern.
§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 2) ist eine Abschrift
der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch
genommen wird, mit einer Bestätigung
der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese
Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer
Hinterlegung und über die Übereinstimmung der
Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.
(2) Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines
Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat
er nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines
Verbandslandes seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende
gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.
(3) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2
vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.
(4) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht
durch denselben Anmelder, der die Anmeldung,
deren Priorität in Anspruch genommen wird,
vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge
nachzuweisen.
(5) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache
abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung
in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das
Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen,
sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes
zu entrichtenden Gebühren sind auf das
Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes
einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist
rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten
Frist
a) bei einem inländischen Postamt eingezahlt
oder
b) im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto
des Patentamtes gutgeschrieben
wird.
(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren
(§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren
(§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970) ist
der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und
die Nummer des Patentes oder der Marke, auf
die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen
oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich
um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren
für mehrere Marken oder
Gebühren zu einem Verfahren, die dasselbe
Schutzrecht betreffen. In diesen Fällen sind jedoch
die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten
Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung
der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4) Ersatzbelege im Sinne des § 168 Abs. 3 des
Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des
Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche
Bestätigungen
a) des Österreichischen Postsparkassenamtes
über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto
des Österreichischen Patentamtes,
b) eines Geldinstitutes über die Überweisung
auf das Postscheckkonto des Österreichischen
Patentamtes.
(5) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber
auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig
gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren
zu bestätigen. Die zu diesem
Zweck vom Patentamt ausgegebenen Formulare
sind vom Einzahler ausgefüllt zu überreichen.
Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen
des Patentamtes
§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes
1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen
des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen
zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen,
denen ein Geschäftsstück des Patentamtes
zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu
berufenen Organ eigenhändig gefertigte Erledigung
enthält.
(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen
Bediensteten des Patentamtes beglaubigt
werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt
sind.
(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte
Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen
werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit
der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen
dieses Paragraphen beglaubigten
Ausfertigungen nicht berührt.
(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen,
daß am Schluß der Ausfertigung der
Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben
hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die
Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und die
Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben
wird.
Amtskleid
§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der
Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung
des Patentamtes besteht aus Talar und
Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen
Amtskleid (§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 133/1962,
über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer
des Amtskleides der Richter), mit dem
Unterschied, daß an die Stelle der violetten
Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.
(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen
zu tragen, die sich in dem kragenartigen
Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden
1. für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger
Besatz aus schwarzem Samt mit
einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung,
am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt
vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem
Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßen;
2. für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse
VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem
Samt am unteren Rand mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßen; Barettrand aus
schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßen;
3. für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung
und der Beschwerdeabteilung
kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am
unteren Rand mit einem beiderseits mit
tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm
breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand
aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem
3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der
oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen
ist.
§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates
haben bei allen mündlichen Verhandlungen das
Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung
der Endentscheidung und während der Eidesabnahme
haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu
bedecken.
II. Bestimmungen in Patentangelegenheiten
Anmeldungseingabe
§ 8. (1) Als Titel der zu patentierenden Erfindung
(§ 89 Z. 3 des Patentgesetzes 1970) sind
Reklame- oder Phantasiebezeichnungen nicht zulässig.
Erläuterungen der Erfindung sind nicht in
die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung
(§ 91 des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.
(2) Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes
(§ 4 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970) ist die Num-
mer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht
erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung
anzugeben.
(3) Wird für eine Anmeldung die Stundung
oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist
diese bereits bewilligt worden (§ 171 des Patentgesetzes
1970), so ist dies vom Anmelder auf der
Anmeldungseingabe zu vermerken.
(4) Die Teile der Anmeldung und die Beilagen
zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln
anzuführen.
(5) Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag
auf Nennung als Erfinder gestellt (§ 20 des
Patentgesetzes 1970) und ist der Anmelder nicht
der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung
in der Anmeldungseingabe selbst oder in
einer gesonderten Beilage erklären.
Beschreibung
§ 9. (1) Die Beschreibung muß in einer zur
Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Der
Gegenstand der Erfindung muß klar und deutlich
zum Ausdruck kommen. Die Patentansprüche
und der Titel des zu erteilenden Patentes
müssen durch den Inhalt der Beschreibung
vollständig gedeckt sein. Überflüssige und das
Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten
sind zu vermeiden.
(2) Am Beginn der Beschreibung sind der
Vor- und der Familienname (die Firma) des
Anmelders und der Titel der Erfindung anzuführen.
(3) Bei einem Verfahren zur Herstellung eines
neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des
Stoffes im Titel und in den Patentansprüchen
deutlich zum Ausdruck kommen.
§ 10. (1) Zur Beschreibung ist Papier im Ausmaß
von 29 bis 34 cm Höhe und 20 bis 22 cm
Breite zu verwenden.
(2) Die Beschreibung muß deutlich lesbar sein.
Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben
sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
(3) Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
Auf jeder Seite ist links ein 3 bis 4 cm breiter
Rand freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend
Raum zum Einfügen von Berichtigungen
zu lassen.
(4) Die Beschreibung darf keine Phantasiebezeichnungen
und, abgesehen von graphisch
dargestellten chemischen und mathematischen
Formeln, keine Zeichnungen enthalten.
(5) Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen
Abkürzungen und Formeln zu verwenden.
(6) Die Beschreibung hat möglichst frei von
Radierungen, Änderungen und Überschreibungen
zu sein.
Zeichnungen
§ 11. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem,
glatten und matten weißen Papier in zweifacher
Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien
bestehen.
(2) Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst
schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben
oder Farbtuschung auszuführen und müssen
sich zur klaren photographischen Wiedergabe
oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf
Druckplatten eignen.
(3) Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich
zu machen.
(4) Die Zeichnungen sind auf Blättern im
Ausmaß von 29 bis 34 cm Höhe und 21 cm —
ausnahmsweise 42 cm — Breite auszuführen. Ein
ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
(5) Mehrere Abbildungen sind klar voneinander
zu trennen und fortlaufend zu numerieren.
Soweit es für das Verständnis der Beschreibung
erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der
Abbildungen mit fortlaufenden Bezugszeichen
(Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen
Teile müssen in allen Abbildungen die
gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den
Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.
(6) Die Zeichnungen müssen den Namen des
Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie
sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.
Prioritätsbelege
§ 12. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann
an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein
Exemplar der auf Grund der früheren Anmeldung
ausgegebenen amtlichen Patentschrift vorgelegt
werden, sofern die zuständige Behörde
bestätigt, daß die Patentschrift mit der Anmeldung,
deren Priorität in Anspruch genommen
wird, vollständig übereinstimmt.
(2) Wird die Priorität der Anmeldung eines
Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist
mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung
etwa überreichte Nach- oder Abbildung
eines Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung
der Nach- oder Abbildung mit der mit der
Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten
Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der
Umstand, daß mit der Anmeldung keine Beschreibung
vorgelegt wurde, ist von der zuständigen
Behörde zu bestätigen.
Auslegung
§ 13. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung
einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem
15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Be-
kanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats
zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung
und Auslegung der Anmeldung
gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970
darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag
spätestens am 7. des Monats, in
dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt
werden soll, beim Patentamt eingelangt
ist.
(2) Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung
und der Auslegung der Anmeldung
gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970
bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und
Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung
folgenden Kalendermonats.
(3) Das Patentamt hat über die ausgelegten
Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu
führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei
Angabe des Namens des Anmelders und der
Klasse, in die die Anmeldung fällt, leicht und
rasch ermittelt werden kann.
III. Bestimmungen in Markenangelegenheiten
Prioritätsbelege
§ 14. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann
auch eine amtliche Urkunde über die Registrierung
der Marke vorgelegt werden.
IV. Gebühren
§ 15. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen
betragen
(2) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt
angefertigte Kopien verwendet werden.
(3) Auskünfte gemäß Abs. 1 Z. 8 lit. a bis c
sind für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1976
nicht zu erteilen.
(4) Die in Abs. 1 angeführten Gebühren können
auch durch beim Patentamt erhältliche
Kanzleigebührenmarken entrichtet werden.
(5) Die Vorschriften über Stempel- und
Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
§ 16. Die Gebühr für die Veröffentlichung
einer Marke ( § 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1970) im Österreichischen Markenanzeiger
beträgt 300 S.
V. Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit dem
Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Die Verordnung vom 11. November 1969
betreffend die Durchführung des Patentgesetzes
1950 und des Markenschutzgesetzes 1953 (Patent-
und Markenverordnung), BGBl. Nr. 386/
1969, wird aufgehoben.