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202_1977 AT

202. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (bäuerliche Betriebe)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (bäuerliche Betriebe)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für den Bereich der Landwirtschaft wird

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz

der Arbeitgeberverbände in der Land- und Forstwirtschaft

in Österreich und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Arbeiter

in der Land- und Forstwirtschaft, (Kontingentpartner)

ein Kontingent in Höhe von insgesamt

350 für die Beschäftigung von Ausländern als

Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 10

Kärnten 60

Niederösterreich 40

Oberösterreich 0

Salzburg 40

Steiermark 0

Tirol 40

Vorarlberg 60

Wien 20.

§ 3. Die Laufzeit des Landes-Einzelkontingentes

erstreckt sich

1. im Bundesland Kärnten vom 1. April bis

31. Dezember 1977,

2. in den übrigen Bundesländern vom 1. April

bis 5. Dezember 1977,

3. in allen Bundesländern, sofern es sich um

ausländisches Stallpersonal handelt, vom 1. Jänner

bis 31. Dezember 1977.

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