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202_1976 AT

202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Obsteig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Obsteig

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189

Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Obsteig wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 11,740 östlich der Ortschaft Obsteig und

verläuft sodann in gestreckter Linienführung

unter teilweiser Benützung der bestehenden

Trasse bis km 13,1.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Obsteig aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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