202. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Obsteig
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189
Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Obsteig wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 11,740 östlich der Ortschaft Obsteig und
verläuft sodann in gestreckter Linienführung
unter teilweiser Benützung der bestehenden
Trasse bis km 13,1.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Obsteig aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.