Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
202_1975 AT

202. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Agrardienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Agrardienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 und des

Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 317/

1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen

Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete

Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf

die technischen Belange ab auch hinsichtlich der

Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften

zu behandeln.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als acht

Stunden dauern. Die Themen sind den im § 3

Abs. 2 Z. 2 bis 5 angeführten Gegenständen zu

entnehmen. Die Auswahl wird durch das Arbeitsgebiet

des Kandidaten bestimmt.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Rechtsvorschriften, die im technischen Agrardienst

beachtet werden müssen, insbesondere

a) Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,

b) Rechtsvorschriften in Angelegenheiten

der Bodenreform,

c) Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der

Raumordnung und des Naturschutzes,

des Wasser- und des Forstrechtes,

d) Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des

Vermessungswesens,

e) Einschlägige Bestimmungen des ABGB

und seiner Nebengesetze über Eigentum

und Besitz.

2. Technische Vorschriften und Verfahren des

technischen Agrardienstes auf dem Gebiet

a) der Agrarischen Operationen,

b) des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,

c) der Raumplanung,

d) der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete,

e) der Elektrifizierung ländlicher Gebiete,

f) des landwirtschaftlichen Wasserbaues,

g) des landwirtschaftlichen Hochbaues,

h) des Alp- und Weideverbesserungswesens,

i) des Bodenschutzes,

k) der Geländekorrektur.

3. Grundzüge der Landwirtschaft.

4. Grundzüge der Forstwirtschaft.

5. Vermessungswesen.

6. Ziviltechnikerwesen:.

(3) Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet

wird, sind eingehende Kenntnisse, auf

den übrigen Gebieten die Vertrautheiten mit der

Materie nachzuweisen.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission für

die technischen Fächer müssen fünf Jahre hindurch

dem höheren technischen Agrardienst oder

einem verwandten Dienstzweig angehört haben

oder in einer verwandten Dienstverwendung gestanden

sein.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission und drei bis

fünf weiteren Mitgliedern, die jeweils vom Vorsitzenden

bestimmt werden. Die Prüfungskommissäre

für die Gegenstände des allgemeinen

Teiles der mündlichen Prüfung und den im § 3

Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen

rechtskundig sein.

§ 5. Hat der Kandidat eine im Gehaltsüberleitungsgesetz

oder in einer seiner Anlagen für

eine technische Verwendung in einem Dienstzweig

des höheren Dienstes vorgesehene Dienstprüfung

abgelegt, so entfällt die Prüfung jener

Gegenstände, die in ihrem Inihalt und Umfang

Gegenständen dieser vom Kandidaten abgelegten

Prüfung entsprechen. Ob und inwieweit

die Voraussetzungen für einen solchen Entfall

zutreffen, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

auf Antrag des Kandidaten im Zulassungsverfahren

festzustellen.

§ 6. (1) Werden Bedienstete inländischer

Gebietskörperschaften, die nicht Bundesbeamte

sind, zur Prüfung zugelassen, muß den Prüfungssenaten

als Prüfungskommissär mindestens ein

Beamter jener Gebietskörperschaft angehören,

bei der der Kandidat bedienstet ist.

(2) Die Bestellung dieser Prüfungskommissäre

erfolgt über Vorschlag der betreffenden Gebietskörperschaft.

§ 7. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Mai 1975 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1970 ist die Kundmachung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 7. Dezember 1948, BGBl. Nr. 16/

1949, in der Fassung der Kundmachung vom

15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 230, die auf Grund

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz

gilt, mit Ablauf des 30. April 1975

nicht mehr anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →