202. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Agrardienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 und des
Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 317/
1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen
Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete
Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf
die technischen Belange ab auch hinsichtlich der
Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften
zu behandeln.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als acht
Stunden dauern. Die Themen sind den im § 3
Abs. 2 Z. 2 bis 5 angeführten Gegenständen zu
entnehmen. Die Auswahl wird durch das Arbeitsgebiet
des Kandidaten bestimmt.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Rechtsvorschriften, die im technischen Agrardienst
beachtet werden müssen, insbesondere
a) Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
b) Rechtsvorschriften in Angelegenheiten
der Bodenreform,
c) Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Raumordnung und des Naturschutzes,
des Wasser- und des Forstrechtes,
d) Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
Vermessungswesens,
e) Einschlägige Bestimmungen des ABGB
und seiner Nebengesetze über Eigentum
und Besitz.
2. Technische Vorschriften und Verfahren des
technischen Agrardienstes auf dem Gebiet
a) der Agrarischen Operationen,
b) des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,
c) der Raumplanung,
d) der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete,
e) der Elektrifizierung ländlicher Gebiete,
f) des landwirtschaftlichen Wasserbaues,
g) des landwirtschaftlichen Hochbaues,
h) des Alp- und Weideverbesserungswesens,
i) des Bodenschutzes,
k) der Geländekorrektur.
3. Grundzüge der Landwirtschaft.
4. Grundzüge der Forstwirtschaft.
5. Vermessungswesen.
6. Ziviltechnikerwesen:.
(3) Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet
wird, sind eingehende Kenntnisse, auf
den übrigen Gebieten die Vertrautheiten mit der
Materie nachzuweisen.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission für
die technischen Fächer müssen fünf Jahre hindurch
dem höheren technischen Agrardienst oder
einem verwandten Dienstzweig angehört haben
oder in einer verwandten Dienstverwendung gestanden
sein.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission und drei bis
fünf weiteren Mitgliedern, die jeweils vom Vorsitzenden
bestimmt werden. Die Prüfungskommissäre
für die Gegenstände des allgemeinen
Teiles der mündlichen Prüfung und den im § 3
Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen
rechtskundig sein.
§ 5. Hat der Kandidat eine im Gehaltsüberleitungsgesetz
oder in einer seiner Anlagen für
eine technische Verwendung in einem Dienstzweig
des höheren Dienstes vorgesehene Dienstprüfung
abgelegt, so entfällt die Prüfung jener
Gegenstände, die in ihrem Inihalt und Umfang
Gegenständen dieser vom Kandidaten abgelegten
Prüfung entsprechen. Ob und inwieweit
die Voraussetzungen für einen solchen Entfall
zutreffen, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
auf Antrag des Kandidaten im Zulassungsverfahren
festzustellen.
§ 6. (1) Werden Bedienstete inländischer
Gebietskörperschaften, die nicht Bundesbeamte
sind, zur Prüfung zugelassen, muß den Prüfungssenaten
als Prüfungskommissär mindestens ein
Beamter jener Gebietskörperschaft angehören,
bei der der Kandidat bedienstet ist.
(2) Die Bestellung dieser Prüfungskommissäre
erfolgt über Vorschlag der betreffenden Gebietskörperschaft.
§ 7. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Mai 1975 in Kraft.
(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1970 ist die Kundmachung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 7. Dezember 1948, BGBl. Nr. 16/
1949, in der Fassung der Kundmachung vom
15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 230, die auf Grund
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz
gilt, mit Ablauf des 30. April 1975
nicht mehr anzuwenden.