202. Briefwechsel über die Streichung des Anhanges zum Briefwechsel betreffend die Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, am 10. April 1973
Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich, auf die Gespräche zwischen
Vertretern der Generaldirektion „Landwirtschaft"
der EG-Kommission und der zuständigen österreichischen
Behörden am 18. Oktober 1972 Bezug
zu nehmen, bei denen Einvernehmen darüber
erzielt wurde, den Anhang zum Briefwechsel
zwischen der Österreichischen Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften und der Generaldirektion
„Landwirtschaft" der EG-Kommission
vom 4. November 1970 Kundgemacht unter BGBl. Nr. 157/1971 zu streichen, welcher
wie folgt lautet
„Anhang
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weine,
die mit eingeführten Weinen verschnitten sind,
nicht unter diese Garantie fallen, d. h. von einer
etwaigen Ausgleichsabgabe nicht befreit werden.
Folglich werden alle aus der Republik Österreich
nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine, denen
keine Ausfuhrbescheinigung beiliegt, als verschnittene
Weine behandelt."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der
österreichischen Bundesregierung mitzuteilen, daß
diese Streichung am 1. Mai 1973 in Kraft tritt.
Ich bitte Sie, mir Ihrerseits das Einverständnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zur Streichung des genannten Anhangs
bestätigen zu wollen. Diese Streichung bedeutet,
daß die unter I des oberwähnten Briefwechsels
angeführten Erzeugnisse nur dann in die Gemeinschaft
eingeführt werden können, wenn ihnen
eine von einer österreichischen Handelskammer
ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Für die Österreichische Bundesregierung
S. Hausberger m. p.
Geschäftsträger a. i.
Herrn Generaldirektor-Stellvertreter
Adolfo PIZZUTI
Generaldirektion Landwirtschaft
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
(Übersetzung)
KOMMISSION DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion Landwirtschaft
Brüssel, am 10. April 1973
Herr Geschäftsträger,
Ich beehre mich, hiemit den Erhalt Ihrer Note
vom gleichen Tag folgenden Inhalts zu bestätigen:,
Ich beehre mich, auf die Gespräche zwischen
Vertretern der Generaldirektion „Landwirtschaft"
der EG-Kommission und der zuständigen österreichischen
Behörden am 18. Oktober 1972 Bezug
zu nehmen, bei denen Einvernehmen darüber
erzielt wurde, den Anhang zum Briefwechsel
zwischen der Österreichischen Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften und der Generaldirektion
„Landwirtschaft" der EG-Kommission
vom 4. November 1970 zu streichen, welcher
wie folgt lautet
„Anhang
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weine,
die mit eingeführten Weinen verschnitten sind,
nicht unter diese Garantie fallen, d. h. von einer
etwaigen Ausgleichsabgabe nicht befreit werden.
Folglich werden alle aus der Republik Österreich
nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine, denen
keine Ausfuhrbescheinigung beiliegt, als verschnittene
Weine behandelt."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der
österreichischen Bundesregierung mitzuteilen, daß
diese Streichung am 1. Mai 1973 in Kraft tritt.
Ich bitte Sie, mir Ihrerseits das Einverständnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zur Streichung des genannten Anhangs
bestätigen zu wollen. Diese Streichung bedeutet,
daß die unter I des oberwähnten Briefwechsels
angeführten Erzeugnisse nur dann in die Gemeinschaft
eingeführt werden können, wenn ihnen
eine von einer österreichischen Handelskammer
ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegt.'
Ich beehre mich, Ihnen hiezu das Einverständnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
A. Pizzuti m. p.
Herrn Ministerialrat
Simon HAUSBERGER
Geschäftsträger a. i.
der Österreichischen Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften
Brüssel