Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
202_1970 AT

202. Bundesgesetz: Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Bundesgesetz: Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Für die Durchführung der auf Grund eines

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen

gänzlichen oder teilweisen Wiederholung

des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl

sind die Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1970, BGBl. Nr. 61/1970, insoweit

sinngemäß anzuwenden, als durch dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens

sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen

und an die Rechtsanschauung gebunden,

von denen der Verfassungsgerichtshof bei

seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

§ 2. Ausschreibung der Wiederholungswahl

(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer

Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen,

so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl

unverzüglich durch Verordnung

auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten,

der von der Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen

Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist

nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der

Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl

die Wahlbehörden neu zu bestellen

oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder

aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als

Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag

der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der

Verordnung ist auch festzustellen, in welchen

Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen

ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in

allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können

Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet

ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

§ 3. Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis;

Wahlsprengel und

Wahlbehörden

Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 1

Abs. 2 und 2 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten

für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen

1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits

im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl

eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese

Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl

zugrunde zu legen;

2. in den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren

aufgehoben wurde, gilt die für

die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in

Wahlsprengel;

3. das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung

durchzuführen, die für die aufgehobene

Wahl maßgebend war. Für die Änderung

in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden

findet § 22 Abs. 1, 2 und 3 der Nationalrats-

Wahlordnung 1970 sinngemäß Anwendung;

4. die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 der

Nationalrats-Wahlordnung 1970 über das Alkoholverbot

finden nur für jene Bundesländer

Anwendung, in denen eine Wiederholungswahl

stattfindet.

§ 4. Ausstellung von Wahlkarten;

Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

(1) Wer gemäß § 3 bei der Wiederholungswahl

wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung

einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung

der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte

finden die Bestimmungen der §§ 44 bis 46, 60,

71, 73 und 75 der Nationalrats-Wahlordnung

1970 sinngemäß mit der Maßgabe Anwen-

dung, daß für Wahlkartenwähler, die voraussichtlich

ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben

werden, in denen die Wahl nicht aufgehoben

wurde, neben dem amtlichen Stimmzettel auch

ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist.

Das Wahlkuvert hat einen Aufdruck mit der

Nummer und der Bezeichnung des Wahlkreises

sowie der Anschrift der Kreiswahlbehörde zu

enthalten, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt

wurde.

(2) Die Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

hat in den Wahlkreisen, in denen das

Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit

im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der

Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 75 der

Nationalrats-Wahlordnung 1970 bei der aufgehobenen

Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden

zu erfolgen. In den zuletzt genannten

besonderen Wahlsprengeln außerhalb der Wahlkreise

von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde

die Funktion der Sprengelwahlbehörde

ausüben.

(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen

Wahl in Wahlsprengel eingeteilt

waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im

Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde,

in den Wahlkreisen von

Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am

5. Tage vor dem Wahltag, zu bestimmen, vor

welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler

ihre Stimme abgeben können.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der

Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch

am 5. Tage vor der Wahl, die Wahlzeit für die

Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen.

Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler

bestimmten Wahllokale sind spätestens

am 5. Tage vor dem Wahltage durch öffentlichen

Anschlag kundzumachen.

§ 5. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im

§ 4 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine

Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler

neben dem amtlichen Stimmzettel

das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert

zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die

bei der Stimmenabgabe zu beobachtenden Vorschriften

des § 71 der Nationalrats-Wahlordnung

1970 aufmerksam zu machen.

§ 6. Übermittlung der Stimmen von

Wahlkartenwählern

(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden

haben in den Wahlkreisen, in denen das

Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die

Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis

und die Zahl der von Wahlkartenwählern

abgegebenen Wahlkuverts, geordnet

nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts

stammen, in einer Niederschrift festzuhalten.

Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler

sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen.

Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis

und den Wahlkuverts der

Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen

Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden

außerhalb der Wahlkreise von Wien

haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde

zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde

hat die in den Sprengelwahlakten

und in ihrem Wahlakt enthaltenen

Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen

zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl

der für jeden Wahlkreis abgegebenen

Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts

sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in

dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts

anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren

Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten

Umschlag mit eingeschriebenem Brief

expreß zu übersenden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlkreisen

von Wien, in denen das Wahlverfahren

nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts

von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2

zuständige Kreiswahlbehörde in einem versiegelten

Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung

hat an die Kreiswahlbehörden in Wien im Wege

des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen

Kreiswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief

expreß zu erfolgen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden

nur dann Anwendung, wenn bei einer in den

Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde

Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt

haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern

kein Wahlkuvert abgegeben, so

ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Kreiswahlbehörden, in deren Bereich

das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben

zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen

Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von

Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen,

geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die

Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu

beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler

sind sodann ungeöffnet mit einem

Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten

Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde,

aus deren Bereich die Wahlkuverts

stammen, in einem versiegelten Umschlag auf

dem schnellsten Wege zu übersenden.

§ 7. Ermittlung der Stimmen von

Wahlkartenwählern

(1) Soweit die Nationalrats-Wahlordnung 1970

eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der

für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen

vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer

Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen

keine Anwendung.

(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in

einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden

auf Grund der ihnen gemäß § 6

Abs. 2, 3 und 5 übermittelten Wahlkuverts das

Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler

nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses

im Wahlkreis (§ 96 der Nationalrats-

Wahlordnung 1970) zu ermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen

darf erst dann vorgenommen werden, wenn

anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von

Wahlkartenwählern (§ 6 Abs. 2, 3 und 5) nicht

mehr einlangen werden.

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wird binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bei der Ausschreibung

einer Wiederholungswahl zum Nationalrat

ein Wahltag bestimmt, an dem auch eine

Landtagswahl stattfindet, so sind die Aufgaben,

die gemäß Artikel I dieses Bundesgesetzes den

nach der Nationalrats-Wahlordnung 1970 berufenen

Sprengel- und Gemeindewahlbehörden obliegen

würden, von den für die Landtagswahl

eingesetzten Sprengel- und Gemeindewahlbehörden

mitzubesorgen. Hiebei haben diese Wahlbehörden

die Bestimmungen des Artikels I

dieses Bundesgesetzes insoweit anzuwenden, als

sie für Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden in

Wahlkreisen gelten, in denen die Wahl nicht

aufgehoben wurde.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →