202. Bundesgesetz: Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen
gänzlichen oder teilweisen Wiederholung
des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl
sind die Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1970, BGBl. Nr. 61/1970, insoweit
sinngemäß anzuwenden, als durch dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens
sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen
und an die Rechtsanschauung gebunden,
von denen der Verfassungsgerichtshof bei
seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).
§ 2. Ausschreibung der Wiederholungswahl
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer
Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen,
so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl
unverzüglich durch Verordnung
auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten,
der von der Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen
Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist
nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der
Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl
die Wahlbehörden neu zu bestellen
oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder
aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als
Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag
der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der
Verordnung ist auch festzustellen, in welchen
Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen
ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in
allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können
Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet
ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.
§ 3. Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis;
Wahlsprengel und
Wahlbehörden
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 1
Abs. 2 und 2 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten
für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen
1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits
im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl
eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese
Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl
zugrunde zu legen;
2. in den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren
aufgehoben wurde, gilt die für
die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in
Wahlsprengel;
3. das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung
durchzuführen, die für die aufgehobene
Wahl maßgebend war. Für die Änderung
in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden
findet § 22 Abs. 1, 2 und 3 der Nationalrats-
Wahlordnung 1970 sinngemäß Anwendung;
4. die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 der
Nationalrats-Wahlordnung 1970 über das Alkoholverbot
finden nur für jene Bundesländer
Anwendung, in denen eine Wiederholungswahl
stattfindet.
§ 4. Ausstellung von Wahlkarten;
Wahlbehörden für Wahlkartenwähler
(1) Wer gemäß § 3 bei der Wiederholungswahl
wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung
der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte
finden die Bestimmungen der §§ 44 bis 46, 60,
71, 73 und 75 der Nationalrats-Wahlordnung
1970 sinngemäß mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß für Wahlkartenwähler, die voraussichtlich
ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben
werden, in denen die Wahl nicht aufgehoben
wurde, neben dem amtlichen Stimmzettel auch
ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist.
Das Wahlkuvert hat einen Aufdruck mit der
Nummer und der Bezeichnung des Wahlkreises
sowie der Anschrift der Kreiswahlbehörde zu
enthalten, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt
wurde.
(2) Die Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
hat in den Wahlkreisen, in denen das
Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit
im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der
Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 75 der
Nationalrats-Wahlordnung 1970 bei der aufgehobenen
Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden
zu erfolgen. In den zuletzt genannten
besonderen Wahlsprengeln außerhalb der Wahlkreise
von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde
die Funktion der Sprengelwahlbehörde
ausüben.
(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen
Wahl in Wahlsprengel eingeteilt
waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im
Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde,
in den Wahlkreisen von
Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am
5. Tage vor dem Wahltag, zu bestimmen, vor
welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler
ihre Stimme abgeben können.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der
Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch
am 5. Tage vor der Wahl, die Wahlzeit für die
Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen.
Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler
bestimmten Wahllokale sind spätestens
am 5. Tage vor dem Wahltage durch öffentlichen
Anschlag kundzumachen.
§ 5. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im
§ 4 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine
Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler
neben dem amtlichen Stimmzettel
das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert
zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die
bei der Stimmenabgabe zu beobachtenden Vorschriften
des § 71 der Nationalrats-Wahlordnung
1970 aufmerksam zu machen.
§ 6. Übermittlung der Stimmen von
Wahlkartenwählern
(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden
haben in den Wahlkreisen, in denen das
Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die
Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis
und die Zahl der von Wahlkartenwählern
abgegebenen Wahlkuverts, geordnet
nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts
stammen, in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler
sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen.
Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis
und den Wahlkuverts der
Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen
Wahlbehörde.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden
außerhalb der Wahlkreise von Wien
haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde
zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde
hat die in den Sprengelwahlakten
und in ihrem Wahlakt enthaltenen
Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen
zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl
der für jeden Wahlkreis abgegebenen
Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts
sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in
dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts
anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren
Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten
Umschlag mit eingeschriebenem Brief
expreß zu übersenden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlkreisen
von Wien, in denen das Wahlverfahren
nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts
von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2
zuständige Kreiswahlbehörde in einem versiegelten
Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung
hat an die Kreiswahlbehörden in Wien im Wege
des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen
Kreiswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief
expreß zu erfolgen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden
nur dann Anwendung, wenn bei einer in den
Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde
Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt
haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern
kein Wahlkuvert abgegeben, so
ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Kreiswahlbehörden, in deren Bereich
das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben
zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen
Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von
Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen,
geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die
Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu
beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler
sind sodann ungeöffnet mit einem
Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten
Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde,
aus deren Bereich die Wahlkuverts
stammen, in einem versiegelten Umschlag auf
dem schnellsten Wege zu übersenden.
§ 7. Ermittlung der Stimmen von
Wahlkartenwählern
(1) Soweit die Nationalrats-Wahlordnung 1970
eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der
für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen
vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer
Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen
keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in
einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden
auf Grund der ihnen gemäß § 6
Abs. 2, 3 und 5 übermittelten Wahlkuverts das
Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler
nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis (§ 96 der Nationalrats-
Wahlordnung 1970) zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen
darf erst dann vorgenommen werden, wenn
anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von
Wahlkartenwählern (§ 6 Abs. 2, 3 und 5) nicht
mehr einlangen werden.
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wird binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei der Ausschreibung
einer Wiederholungswahl zum Nationalrat
ein Wahltag bestimmt, an dem auch eine
Landtagswahl stattfindet, so sind die Aufgaben,
die gemäß Artikel I dieses Bundesgesetzes den
nach der Nationalrats-Wahlordnung 1970 berufenen
Sprengel- und Gemeindewahlbehörden obliegen
würden, von den für die Landtagswahl
eingesetzten Sprengel- und Gemeindewahlbehörden
mitzubesorgen. Hiebei haben diese Wahlbehörden
die Bestimmungen des Artikels I
dieses Bundesgesetzes insoweit anzuwenden, als
sie für Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden in
Wahlkreisen gelten, in denen die Wahl nicht
aufgehoben wurde.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.