202. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 142/1957, BGBl. Nr. 68/1959 und
BGBl. Nr. 78/1968, wird, und zwar hinsichtlich
der §§ 5, 6 und 9 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 8
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich
der §§ 13 und 14 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen, verordnet
§ 1. Zu § 14 Abs. 1 des Zollgesetzes
1955
(1) Grenzbewohner können unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit im Verkehr
zwischen den beiden Zollgrenzbezirken einmal
am Tag für den eigenen Bedarf zollfrei einführen
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen,
c) Arzneimittel in einer zum unmittelbaren
Gebrauch bestimmten Aufmachung in
kleinen Mengen.
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 lit. a und
b gelten nur für Personen über 17 Jahre.
§ 2. Zu § 22 Abs. 4 des Zollgesetzes
1955
(1) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg,
Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird
die Zuständigkeit zur Einhebung der von den
Zollämtern des Bereiches der jeweiligen Finanzlandesdirektion
vorgeschriebenen Eingangsabgaben,
für die eine Zahlungsfrist nach § 175
Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im
jeweiligen Bescheid eingeräumt wurde, übertragen;
ausgenommen bleibt die Behandlung
von Ansuchen um Zahlungserleichterungen. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Entrichtung von
Eingangsabgaben durch die Post- und Telegraphenverwaltung
nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955.
(2) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit
zur Einhebung der von allen Zollämtern
des Bundesgebietes den Österreichischen Bundesbahnen
vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für
die eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen
Bescheid eingeräumt wurde, übertragen; ausgenommen
bleibt die Behandlung von Ansuchen
um Zahlungserleichterungen.
(3) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg,
Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird
die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
(§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955) übertragen, und zwar für
a) Fahrzeuge, die im Bereich der betreffenden
Finanzlandesdirektion zum Verkehr
zugelassen sind, und
b) Behälter, deren Eigentümer ihren Wohnsitz
oder Sitz im Bereich der betreffenden
Finanzlandesdirektion haben.
§ 3. Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
(1) Wenn Reisende über 17 Jahre die nachstehend
angeführten Waren zu ihrem persönlichen
Verbrauch mit sich führen, ist, soweit in
den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt
ist, in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für
a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
250 Gramm, wenn der Reisende aus
einem europäischen Land kommt,
b) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren
oder 500 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
500 Gramm, wenn der Reisende aus
einem außereuropäischen Land kommt,
c) zwei Liter Wein und 0,75 Liter Spirituosen,
wenn der Reisende aus einem europäischen
Land kommt,
d) zwei Liter Wein und einen Liter Spirituosen,
wenn der Reisende aus einem
außereuropäischen Land kommt.
(2) Werden Tabakwaren durch Reisende eingebracht,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im
Zollgebiet haben, so ist, soweit in Abs. 3 nicht
anderes bestimmt ist, die Zollfreiheit unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren
für
a) 100 Stück Zigaretten oder 20 Stück Zigarren
oder 100 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
100 Gramm, wenn der Reisende aus
einem europäischen Land kommt,
b) 200 Stück Zigaretten oder 40 Stück Zigarren
oder 200 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
200 Gramm, wenn der Reisende aus einem
außereuropäischen Land kommt.
(3) Werden Tabakwaren und weingeisthältige
Getränke durch Reisende, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem
schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal
oder solche Waren durch Bewohner des österreichischen
Zollgrenzbezirkes aus dem gegenüberliegenden
Zollausland eingebracht, so ist die
Zollfreiheit unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 nur zu gewähren für
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen.
§ 4. Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955
Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, ausgenommen
Verbrauchsteuern und Monopolabgaben,
die auf Sendungen im Sinn des § 61 a
Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 entfallen,
wird ein pauschalierter Abgabensatz in der
Höhe von 20 vom Hundert des Wertes festgesetzt;
dieser Hundertsatz ermäßigt sich für Waren,
für die die Zollfreiheit nach dem Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960, oder
nach dem Übereinkommen zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, zu gewähren
ist, auf 10 vom Hundert.
§ 5. Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
(1) Den Finanzlandesdirektionen wird, soweit
in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Befugnis
übertragen, die Ausübungsbewilligung zu
erteilen
a) für Eingangsvormerkverkahre zur Veredlung
und für Ausgangsrvormerkverkehre
zur Ausbesserung,
b) für Ausgangsvormerkverkehre zur Veredlung,
wenn der Wert der vorzumerkenden
Ware 500.000 S nacht übersteigt,
c) für offene Lager auf Vormerkrechnung
zur Veredlung.
(2) Den Zollämtern erster Klasse wird die
Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung
zu erteilen
a) für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden
Benutzung und für Eingangsvormerkverkehre
zur Erprobung,
b) für Eingangsvormerkverkehre zur Veredlung,
wenn der Wert der vorzumerkenden
Ware 200.000 S nicht übersteigt oder
die Veredlung lediglich in einer Umpackung,
Beipackung oder Aufmachung
besteht,
c) für Ausgangsvormerkverkehre zur Ausbesserung
oder zur Veredlung, wenn der
Wert der vorzumerkenden Ware 200.000 S
nicht übersteigt,
d) für offene Lager auf Vormerkrechnung,
ausgenommen offene Lager auf Vormerkrechnung
zur Veredlung.
(3) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 gilt nicht
für zöllermäßigte passive Veredlungsverkehre
nach § 90 Abs. 2 Zollgesetz 1955.
§ 6. Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes
1955
Die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen
wird aufgehoben für Ausgangsvormerkverkehre
zur Veredlung mit Reifen,
Luftschläuchen und Felgenbändern österreichischen
Ursprungs der Tarifnummer 40.11
des Zolltarifes 1958 zur Montage auf ausländische,
zur Einfuhr bestimmte Fahrzeuge und Geräte
aller Art.
§ 7. Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes
1955
Die Befugnis des Bundesministeriums für Finanzen,
Rückbringungsfristen gemäß § 75
Abs. 1 Zollgesetz 1955 zu verlängern, wird
übertragen
a) den Abfertigungszollämtern bis zu einer
Gesamtdauer von drei Jahren, sofern es
sich nicht um Eingangsvormerkverkehre
zur vorübergehenden Benutzung mit anderen
Waren als Umschließungen oder
um Eingangsvormerkverkehre zur Erprobung
handelt;
b) den Finanzlandesdirektionen über die
Dauer von drei Jahren hinaus, bei Eingangsvormerkverkehren
zur vorübergehenden
Benutzung mit anderen Waren
als Umschließungen und bei Eingangsvormerkverkehren
zur Erprobung jedoch nur
bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.
§ 8. Zu § 88 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
Waren des inländischen freien Verkehrs
dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesse-
rung ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung
zu unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten
nur geringen Umfang haben und der
Vormerkverkehr sich auf höchstens vier Monate
erstreckt.
§ 9. Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
ausländische unverzollte "Waren dem Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung ohne Vorliegen
einer Ausübungsbewilligung auf die
Dauer von höchstens sechs Monaten zu unterziehen,
wenn die Veredlung nur in einer Ausschmückung
oder Verzierung besteht oder wenn
es sich um Filme zum Belichten oder um Magnetophonbänder,
Magnetophondrähte oder
Schallplatten zum Besprechen, Besingen oder
Bespielen handelt.
§ 10. Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes
1955
(1) Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, deren
Halter im Zollausland ihren gewöhnlichen
Wohnsitz oder Sitz haben, einschließlich des
mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs solcher
Fahrzeuge, dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollausland haben, zu
ihrem eigenen Gebrauch ohne Vormerkschein
und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden
Fahrten in das Zollgebiet eingebracht
oder den begünstigten Personen zum
selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.
Straßenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen zugelassen sind, sowie gesondert
von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme
sind von dieser Begünstigung ausgenommen.
Für Mietfahrzeuge, die nach der Einbringung
an eine andere Person als den ursprünglichen
Mieter neu vermietet werden, gilt
dies nur dann, wenn die Neuvermietung für
eine Fahrt mit anschließender Ausfuhr in das
Zollausland durch Vermittlung eines inländischen
Leihwagenunternehmens abgeschlossen
wurde, dieses Unternehmen seine Tätigkeit dem
Zollamt Wien angezeigt, die vom Zollamt zur
Aufrechterhaltung der besonderen Zollaufsicht
(§ 26 des Zollgesetzes 1955) auferlegten Pflichten
übernommen und eine etwa bestimmte Sicherheit
geleistet hat.
(2) Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, deren
Halter im Zollausland ihren gewöhnlichen
Wohnsitz oder Sitz haben, einschließlich des
mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs solcher
Fahrzeuge, dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz oder Sitz im Zollausland
haben, zur gewerblichen Verwendung für die
Beförderung von Personen oder Waren im
grenzüberschreitenden Verkehr ohne Vormerkschein
und ohne Leistung einer Sicherstellung
zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet
eingebracht werden.
(3) Behälter, die im Eigentum von Personen
stehen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder
Sitz im Zollausland haben, und an ihrer Außenseite
deutlich und haltbar ein Zeichen tragen,
das eindeutig auf den Eigentümer hinweist, einschließlich
des mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs
solcher Behälter, dürfen von solchen Personen
ohne Vormerkschein und ohne Leistung
einer Sicherstellung zur gewerblichen Verwendung
im grenzüberschreitenden Warenverkehr
vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht
werden.
§ 11. Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955
Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden
bewilligt
a) für die Zeit vom 1. November bis
30. April zwischen Grenzzollämtern im
Bereich der Finanzlandesdirektionen für
Salzburg und für Tirol einerseits und
Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg andererseits,
wenn die Straßenverbindungen auf
österreichischem Gebiet zwischen den
Bundesländern Tirol und Vorarlberg gesperrt
sind;
b) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober
zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Tirol einerseits
und Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg andererseits,
wenn die in lit. a angeführten
Voraussetzungen vorliegen;
c) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Steiermark
einerseits und den Zollämtern Rabenstein
und Grablach im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Kärnten andererseits,
wenn die Verbindungen auf den Bundesstraßen
70 (Packer-Straße) und 77 (Sobother-
Straße) zwischen den Bundesländern
Steiermark und Kärnten gesperrt
sind.
§ 12. Zu § 143a des Zollgesetzes 1955
(1) Die Eisenbahnunternehmen werden von
der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr
bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu
stellen, befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der
Waren, die in einem im Zollgebiet gelegenen
Grenzbahnhof mit einem inländischen Beförderungspapier
in das Zollgebiet aufgegeben werden.
Waren, für die anläßlich ihrer Einfuhr
oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung vorliegen
muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.
(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren
sind vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage
der Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei
NichtStellung hat das zur Stellung verpflichtete
Eisenbahnunternehmen. für den entgangenen
Zoll nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 Zollgesetz
1955 Ersatz zu leisten.
§ 13. Z u § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten
Waren anläßlich der Einfuhr zu stellen,
befreit
a) Buchsendungen im internationalen Leih- und
Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken,
wenn sie von diesen als solche
Sendungen gekennzeichnet sind;
b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn
sie von der Hörbücherei als solche Sendungen
gekennzeichnet sind.
§ 14. Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung, nachstehend angeführte,
für das Ausland bestimmte Waren zu stellen,
befreit
a) Sendungen, die nach § 13 auch anläßlich
der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommen
sind;
b) Postsendungen, deren Wert 500 S nicht
übersteigt, sofern sich nicht aus den Umständen
ergibt, daß die Sendung nur zum
Zweck der Umgehung der Stellungspflicht
entsprechend geteilt wurde.
§ 15. Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955
Vom Begünstigten sind folgende Maßnahmen
zu treffen
1. Die Zollfreizone ist mit einem mindestens
drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben.
Wenn die Grenze der Zollfreizone an einem
schiffbaren Gewässer verläuft, kann die Abschließung
der zur Beladung und Entladung von
Schiffen notwendigen Anlagen entfallen. Die
Grenze ist in diesem Fall durch Aufschriftstafeln
zu kennzeichnen.
2. Beiderseits der Abschließung sowie längs
der nicht abgeschlossenen Grenze an schiffbaren
Gewässern dürfen innerhalb einer Entfernung
von zwei Metern Bäume, Sträucher und andere
Hochgewächse nicht gepflanzt und Baulichkeiten
nicht errichtet werden. Wenn solche Baulichkeiten
bei Bewilligung der Zollfreizone bereits
stehen, sind sie zu entfernen.
3. Während der Dunkelheit und bei unsichtigem
Wetter sind die Abschließung und das Gebiet
der Zollfreizone zu beleuchten.
§ 16. Z u § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955
Folgende außerhalb der Amtsstunden durchgeführte
Amtshandlungen werden von der
Kostenpflicht ausgenommen
1. die in § 140 Zollgesetz 1955 vorgesehenen
Amtshandlungen;
2. die Ausgangsabfertigung von im Eisenbahnverkehr
beförderten, vorabgefertigten Waren
beim Grenzzollamt;
3. die Abfertigung von im Eisenbahnverkehr
beförderten Massengütern, wie Kohle und Koks,
ausgenommen Holzsendungen in der Ausfuhr
beim Grenzzollamt, sofern die Abfertigung auf
dem Amtsplatz stattfindet und ohne besonderen
Zeitaufwand erfolgen kann.
§ 17. Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes
1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie
folgt festgesetzt
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen wird wie folgt festgesetzt
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verliert die Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 146/1959, BGBl. Nr. 118/
1962, BGBl. Nr. 204/1962, BGBl. Nr. 140/1963
und BGBl. Nr. 94/1965, ihre Wirksamkeit.