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202. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 142/1957, BGBl. Nr. 68/1959 und

BGBl. Nr. 78/1968, wird, und zwar hinsichtlich

der §§ 5, 6 und 9 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 8

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich

der §§ 13 und 14 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen, verordnet

§ 1. Zu § 14 Abs. 1 des Zollgesetzes

1955

(1) Grenzbewohner können unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit im Verkehr

zwischen den beiden Zollgrenzbezirken einmal

am Tag für den eigenen Bedarf zollfrei einführen

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen,

c) Arzneimittel in einer zum unmittelbaren

Gebrauch bestimmten Aufmachung in

kleinen Mengen.

(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 lit. a und

b gelten nur für Personen über 17 Jahre.

§ 2. Zu § 22 Abs. 4 des Zollgesetzes

1955

(1) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg,

Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird

die Zuständigkeit zur Einhebung der von den

Zollämtern des Bereiches der jeweiligen Finanzlandesdirektion

vorgeschriebenen Eingangsabgaben,

für die eine Zahlungsfrist nach § 175

Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im

jeweiligen Bescheid eingeräumt wurde, übertragen;

ausgenommen bleibt die Behandlung

von Ansuchen um Zahlungserleichterungen. Das

gleiche gilt hinsichtlich der Entrichtung von

Eingangsabgaben durch die Post- und Telegraphenverwaltung

nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955.

(2) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit

zur Einhebung der von allen Zollämtern

des Bundesgebietes den Österreichischen Bundesbahnen

vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für

die eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen

Bescheid eingeräumt wurde, übertragen; ausgenommen

bleibt die Behandlung von Ansuchen

um Zahlungserleichterungen.

(3) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg,

Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird

die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen

(§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955) übertragen, und zwar für

a) Fahrzeuge, die im Bereich der betreffenden

Finanzlandesdirektion zum Verkehr

zugelassen sind, und

b) Behälter, deren Eigentümer ihren Wohnsitz

oder Sitz im Bereich der betreffenden

Finanzlandesdirektion haben.

§ 3. Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

(1) Wenn Reisende über 17 Jahre die nachstehend

angeführten Waren zu ihrem persönlichen

Verbrauch mit sich führen, ist, soweit in

den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt

ist, in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für

a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

250 Gramm, wenn der Reisende aus

einem europäischen Land kommt,

b) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren

oder 500 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

500 Gramm, wenn der Reisende aus

einem außereuropäischen Land kommt,

c) zwei Liter Wein und 0,75 Liter Spirituosen,

wenn der Reisende aus einem europäischen

Land kommt,

d) zwei Liter Wein und einen Liter Spirituosen,

wenn der Reisende aus einem

außereuropäischen Land kommt.

(2) Werden Tabakwaren durch Reisende eingebracht,

die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im

Zollgebiet haben, so ist, soweit in Abs. 3 nicht

anderes bestimmt ist, die Zollfreiheit unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren

für

a) 100 Stück Zigaretten oder 20 Stück Zigarren

oder 100 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

100 Gramm, wenn der Reisende aus

einem europäischen Land kommt,

b) 200 Stück Zigaretten oder 40 Stück Zigarren

oder 200 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

200 Gramm, wenn der Reisende aus einem

außereuropäischen Land kommt.

(3) Werden Tabakwaren und weingeisthältige

Getränke durch Reisende, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem

schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal

oder solche Waren durch Bewohner des österreichischen

Zollgrenzbezirkes aus dem gegenüberliegenden

Zollausland eingebracht, so ist die

Zollfreiheit unter den Voraussetzungen des

Abs. 1 nur zu gewähren für

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen.

§ 4. Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955

Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, ausgenommen

Verbrauchsteuern und Monopolabgaben,

die auf Sendungen im Sinn des § 61 a

Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 entfallen,

wird ein pauschalierter Abgabensatz in der

Höhe von 20 vom Hundert des Wertes festgesetzt;

dieser Hundertsatz ermäßigt sich für Waren,

für die die Zollfreiheit nach dem Übereinkommen

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960, oder

nach dem Übereinkommen zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, zu gewähren

ist, auf 10 vom Hundert.

§ 5. Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

(1) Den Finanzlandesdirektionen wird, soweit

in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Befugnis

übertragen, die Ausübungsbewilligung zu

erteilen

a) für Eingangsvormerkverkahre zur Veredlung

und für Ausgangsrvormerkverkehre

zur Ausbesserung,

b) für Ausgangsvormerkverkehre zur Veredlung,

wenn der Wert der vorzumerkenden

Ware 500.000 S nacht übersteigt,

c) für offene Lager auf Vormerkrechnung

zur Veredlung.

(2) Den Zollämtern erster Klasse wird die

Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung

zu erteilen

a) für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden

Benutzung und für Eingangsvormerkverkehre

zur Erprobung,

b) für Eingangsvormerkverkehre zur Veredlung,

wenn der Wert der vorzumerkenden

Ware 200.000 S nicht übersteigt oder

die Veredlung lediglich in einer Umpackung,

Beipackung oder Aufmachung

besteht,

c) für Ausgangsvormerkverkehre zur Ausbesserung

oder zur Veredlung, wenn der

Wert der vorzumerkenden Ware 200.000 S

nicht übersteigt,

d) für offene Lager auf Vormerkrechnung,

ausgenommen offene Lager auf Vormerkrechnung

zur Veredlung.

(3) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 gilt nicht

für zöllermäßigte passive Veredlungsverkehre

nach § 90 Abs. 2 Zollgesetz 1955.

§ 6. Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes

1955

Die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen

wird aufgehoben für Ausgangsvormerkverkehre

zur Veredlung mit Reifen,

Luftschläuchen und Felgenbändern österreichischen

Ursprungs der Tarifnummer 40.11

des Zolltarifes 1958 zur Montage auf ausländische,

zur Einfuhr bestimmte Fahrzeuge und Geräte

aller Art.

§ 7. Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes

1955

Die Befugnis des Bundesministeriums für Finanzen,

Rückbringungsfristen gemäß § 75

Abs. 1 Zollgesetz 1955 zu verlängern, wird

übertragen

a) den Abfertigungszollämtern bis zu einer

Gesamtdauer von drei Jahren, sofern es

sich nicht um Eingangsvormerkverkehre

zur vorübergehenden Benutzung mit anderen

Waren als Umschließungen oder

um Eingangsvormerkverkehre zur Erprobung

handelt;

b) den Finanzlandesdirektionen über die

Dauer von drei Jahren hinaus, bei Eingangsvormerkverkehren

zur vorübergehenden

Benutzung mit anderen Waren

als Umschließungen und bei Eingangsvormerkverkehren

zur Erprobung jedoch nur

bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.

§ 8. Zu § 88 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

Waren des inländischen freien Verkehrs

dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesse-

rung ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung

zu unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten

nur geringen Umfang haben und der

Vormerkverkehr sich auf höchstens vier Monate

erstreckt.

§ 9. Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

ausländische unverzollte "Waren dem Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung ohne Vorliegen

einer Ausübungsbewilligung auf die

Dauer von höchstens sechs Monaten zu unterziehen,

wenn die Veredlung nur in einer Ausschmückung

oder Verzierung besteht oder wenn

es sich um Filme zum Belichten oder um Magnetophonbänder,

Magnetophondrähte oder

Schallplatten zum Besprechen, Besingen oder

Bespielen handelt.

§ 10. Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes

1955

(1) Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, deren

Halter im Zollausland ihren gewöhnlichen

Wohnsitz oder Sitz haben, einschließlich des

mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs solcher

Fahrzeuge, dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollausland haben, zu

ihrem eigenen Gebrauch ohne Vormerkschein

und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden

Fahrten in das Zollgebiet eingebracht

oder den begünstigten Personen zum

selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.

Straßenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf

öffentlichen Straßen zugelassen sind, sowie gesondert

von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme

sind von dieser Begünstigung ausgenommen.

Für Mietfahrzeuge, die nach der Einbringung

an eine andere Person als den ursprünglichen

Mieter neu vermietet werden, gilt

dies nur dann, wenn die Neuvermietung für

eine Fahrt mit anschließender Ausfuhr in das

Zollausland durch Vermittlung eines inländischen

Leihwagenunternehmens abgeschlossen

wurde, dieses Unternehmen seine Tätigkeit dem

Zollamt Wien angezeigt, die vom Zollamt zur

Aufrechterhaltung der besonderen Zollaufsicht

(§ 26 des Zollgesetzes 1955) auferlegten Pflichten

übernommen und eine etwa bestimmte Sicherheit

geleistet hat.

(2) Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, deren

Halter im Zollausland ihren gewöhnlichen

Wohnsitz oder Sitz haben, einschließlich des

mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs solcher

Fahrzeuge, dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz oder Sitz im Zollausland

haben, zur gewerblichen Verwendung für die

Beförderung von Personen oder Waren im

grenzüberschreitenden Verkehr ohne Vormerkschein

und ohne Leistung einer Sicherstellung

zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet

eingebracht werden.

(3) Behälter, die im Eigentum von Personen

stehen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder

Sitz im Zollausland haben, und an ihrer Außenseite

deutlich und haltbar ein Zeichen tragen,

das eindeutig auf den Eigentümer hinweist, einschließlich

des mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs

solcher Behälter, dürfen von solchen Personen

ohne Vormerkschein und ohne Leistung

einer Sicherstellung zur gewerblichen Verwendung

im grenzüberschreitenden Warenverkehr

vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht

werden.

§ 11. Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955

Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden

bewilligt

a) für die Zeit vom 1. November bis

30. April zwischen Grenzzollämtern im

Bereich der Finanzlandesdirektionen für

Salzburg und für Tirol einerseits und

Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Vorarlberg andererseits,

wenn die Straßenverbindungen auf

österreichischem Gebiet zwischen den

Bundesländern Tirol und Vorarlberg gesperrt

sind;

b) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Tirol einerseits

und Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Vorarlberg andererseits,

wenn die in lit. a angeführten

Voraussetzungen vorliegen;

c) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Steiermark

einerseits und den Zollämtern Rabenstein

und Grablach im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Kärnten andererseits,

wenn die Verbindungen auf den Bundesstraßen

70 (Packer-Straße) und 77 (Sobother-

Straße) zwischen den Bundesländern

Steiermark und Kärnten gesperrt

sind.

§ 12. Zu § 143a des Zollgesetzes 1955

(1) Die Eisenbahnunternehmen werden von

der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr

bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu

stellen, befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der

Waren, die in einem im Zollgebiet gelegenen

Grenzbahnhof mit einem inländischen Beförderungspapier

in das Zollgebiet aufgegeben werden.

Waren, für die anläßlich ihrer Einfuhr

oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung vorliegen

muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.

(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren

sind vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage

der Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei

NichtStellung hat das zur Stellung verpflichtete

Eisenbahnunternehmen. für den entgangenen

Zoll nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 Zollgesetz

1955 Ersatz zu leisten.

§ 13. Z u § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten

Waren anläßlich der Einfuhr zu stellen,

befreit

a) Buchsendungen im internationalen Leih- und

Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken,

wenn sie von diesen als solche

Sendungen gekennzeichnet sind;

b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn

sie von der Hörbücherei als solche Sendungen

gekennzeichnet sind.

§ 14. Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung, nachstehend angeführte,

für das Ausland bestimmte Waren zu stellen,

befreit

a) Sendungen, die nach § 13 auch anläßlich

der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommen

sind;

b) Postsendungen, deren Wert 500 S nicht

übersteigt, sofern sich nicht aus den Umständen

ergibt, daß die Sendung nur zum

Zweck der Umgehung der Stellungspflicht

entsprechend geteilt wurde.

§ 15. Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955

Vom Begünstigten sind folgende Maßnahmen

zu treffen

1. Die Zollfreizone ist mit einem mindestens

drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben.

Wenn die Grenze der Zollfreizone an einem

schiffbaren Gewässer verläuft, kann die Abschließung

der zur Beladung und Entladung von

Schiffen notwendigen Anlagen entfallen. Die

Grenze ist in diesem Fall durch Aufschriftstafeln

zu kennzeichnen.

2. Beiderseits der Abschließung sowie längs

der nicht abgeschlossenen Grenze an schiffbaren

Gewässern dürfen innerhalb einer Entfernung

von zwei Metern Bäume, Sträucher und andere

Hochgewächse nicht gepflanzt und Baulichkeiten

nicht errichtet werden. Wenn solche Baulichkeiten

bei Bewilligung der Zollfreizone bereits

stehen, sind sie zu entfernen.

3. Während der Dunkelheit und bei unsichtigem

Wetter sind die Abschließung und das Gebiet

der Zollfreizone zu beleuchten.

§ 16. Z u § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955

Folgende außerhalb der Amtsstunden durchgeführte

Amtshandlungen werden von der

Kostenpflicht ausgenommen

1. die in § 140 Zollgesetz 1955 vorgesehenen

Amtshandlungen;

2. die Ausgangsabfertigung von im Eisenbahnverkehr

beförderten, vorabgefertigten Waren

beim Grenzzollamt;

3. die Abfertigung von im Eisenbahnverkehr

beförderten Massengütern, wie Kohle und Koks,

ausgenommen Holzsendungen in der Ausfuhr

beim Grenzzollamt, sofern die Abfertigung auf

dem Amtsplatz stattfindet und ohne besonderen

Zeitaufwand erfolgen kann.

§ 17. Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes

1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen wird wie folgt festgesetzt

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli

1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verliert die Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 146/1959, BGBl. Nr. 118/

1962, BGBl. Nr. 204/1962, BGBl. Nr. 140/1963

und BGBl. Nr. 94/1965, ihre Wirksamkeit.

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