202_1966
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202. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 202. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
1966_202_0 202. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
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Nach Mitteilung des Eidgenössischen Politischen
Departements erfolgte die Hinterlegung
der niederländischen Ratifikationsurkunde zum
Übereinkommen über den internationalen Austausch
von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten,
BGBl. Nr. 277/1965, am 28. März
1962 nicht nur für das Königreich in Europa,
sondern auch für Surinam, die Niederländischen
Antillen und Niederländisch-Neuguinea.
Weiters hat Frankreich am 12. Juli 1960 notifiziert,
daß das Übereinkommen auf folgende
überseeische Gebiete Anwendung findet: Inseln
St. Pierre und Miquelon, Französisch-Sornaliland,
Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten, Französisch-
Polynesien, mit Ausnahme des Archipels
der Komoren.