202. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z. 14 hat der Strichpunkt zu
entfallen und ist anzufügen
„und der Zuschlag gemäß § 80 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils
geltenden Fassung;"
2. § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a ist wie folgt zu ergänzen
„auch Jubiläumsgeschenke der Arbeitnehmer
der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt
der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt
werden, obwohl die Voraussetzungen für
das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt
gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen
zu behandeln;"
3. Im § 3 Abs. 1 wird als Z. 35 eingefügt
„35. Entschädigungen für Inspektionen und
Instruktionen, die Wehrpflichtige der Reserve
nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung erhalten."
Nach Z. 34 ist an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt zu setzen.
4. In die Z. 1 des § 3 Abs. 2 ist nach den
Worten „Körperschaften des öffentlichen Rechtes"
einzufügen
„oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung".
5. § 9 Abs. 1 Z. 6 erhält folgenden Wortlaut
„6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung
(§ 7). Gehört ein Gebäude
oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zugrunde zu legen
a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner
1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich
erworben worden ist, der Einheitswert
zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag
der Betrag, der für die Anschaffung oder
Herstellung am 1. Jänner 1963 hätte
aufgewendet werden müssen;
b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember
1962 unentgeltlich erworben worden
ist, der Einheitswert, der für den
letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb
liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt
worden ist, oder auf Antrag der Betrag,
der für die Anschaffung oder Herstellung
im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet
werden müssen;
c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor
dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt
oder unentgeltlich erworben worden ist,
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die
Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden
müssen;
d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das
nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich
erworben worden ist, der Betrag, den der
Steuerpflichtige für die Anschaffung im
Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden
müssen."
6. § 21 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der
Wohnung im eigenen Haus und der Nutzungswert
einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise
unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich
der zugehörigen sonstigen Räume und
Gärten. Der Nutzungswert der selbstbenutzten.
Eigentumswohnung (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz,
BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung
im eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1 Z. 4
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) ist in der
Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag,
der mit 3 v. H. des maßgebenden Einheitswertes
anzusetzen ist, die mit der Nutzung des Grundstückes
zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schuldzinsen bis zur
Höhe dieses Grundbetrages abgesetzt werden. Bei
Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus mit
einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 153) von nicht
mehr als 150 m² und bei Eigentumswohnungen
mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 130 m²
ist von einem Grundbetrag von 1. v. H. des
maßgebenden Einheitswertes auszugehen. Maßgebend
ist der Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt,
der vor dem Beginn des Kalenderjahres
liegt oder mit dem Beginn des
Kalenderjahres zusammenfällt, für das der
Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient das Einfamilienhaus
oder die Eigentumswohnung teilweise
eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen
oder öffentlichen Zwecken, so ist der maßgebende
Einheitswert um den Teil zu kürzen,
der auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich
genutzten Teil entfällt."
7. Im § 34 Abs. 2 wird nach Z. 2 als Z. 3
eingefügt
„3. Gewinne, die infolge des Überganges von
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder nach
Durchschnittssätzen (§ 29) zur Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 entstehen,"
Die bisherige Z. 3 wird Z. 4.
8. Im § 66 Abs. 2 Z. 1 wird nach den Worten
„inländischen öffentlichen Kassen" eingefügt
„— ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften
—".
9. Im § 67 Abs. 4 hat der vorletzte Satz zu
lauten
„Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung
zu verstehen, die einem Arbeitnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf
Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund
eines Kollektivvertrages oder aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der
für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
geltenden Arbeitsordnung, soweit
das Ausmaß der Abfertigungen nach dieser Arbeitsordnung
dem Ausmaß nach dem Angestelltengesetz
entspricht, vom Arbeitgeber zu leisten
ist."
10. Im § 67 Abs. 7 EStG, tritt an die Stelle
des zweiten Satzes nachstehender Wortlaut
„Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus
sind freiwillige Abfertigungen
mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2
zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden;
während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen
gemäß Abs. 4 oder gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes sowie bestehende
Ansprüche auf Abfertigungen gemäß Abs. 4
kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den
Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit
sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen
im Sinne des Abs. 4 oder dieses Absatzes
bereits früher ausgezahlt worden sind, hat
der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem
Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen
werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.
Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum
Lohnkonto (§ 58) zu nehmen."
11. Dem § 67 Abs. 11 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann
ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes
ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum zu
unterstellen."
Artikel II
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für
die Kalenderjahre 1963 und 1964 sind an Stelle
der Bestimmungen des § 21 Abs. 2 zweiter bis
vierter Satz des Einkommensteuergesetzes 1953 in
der Fassung der Einkommensteuernovelle 1960,
BGBl. Nr. 284, und des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1963, BGBl. Nr. 147, folgende Vorschriften
anzuwenden
Der Nutzungswert der selbstbenutzten Eigentumswohnung
(§ 1 Wohnungseigentumsgesetz,
BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung im
eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1 Z. 4 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148) ist in der
Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag,
der mit 3 v. H. des für den 1. Jänner 1962 maßgebenden
Einheitswertes anzusetzen ist, die mit
der Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages
abgesetzt werden.
Artikel III
Spenden an Gebietskörperschaften zugunsten
von Hochwassergeschädigten, die im Kalenderjahr
1965 geleistet werden, gelten als Sonderausgaben
im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954; dies gilt sinngemäß auch
bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen
Einkommens.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 sind
auf Entschädigungen anzuwenden, auf die nach
dem 30. Juni 1965 ein Rechtsanspruch entsteht.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 4 und
Z. 8, 9 und 11 sind auf Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1964 enden, und auf
alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Fälle, die Lohnzahlungszeiträume betreffen, die
vor dem 1. Jänner 1965 geendet haben, anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5 sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1964, die Bestimmungen des Artikels I Z. 6
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1965 anzuwenden.
(4) Verfahren, die durch rechtskräftige, dem
Artikel II entgegenstehende Abgabenbescheide
abgeschlossen wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember
1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.