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202. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z. 14 hat der Strichpunkt zu

entfallen und ist anzufügen

„und der Zuschlag gemäß § 80 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils

geltenden Fassung;"

2. § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a ist wie folgt zu ergänzen

„auch Jubiläumsgeschenke der Arbeitnehmer

der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt

der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt

werden, obwohl die Voraussetzungen für

das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt

gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen

zu behandeln;"

3. Im § 3 Abs. 1 wird als Z. 35 eingefügt

„35. Entschädigungen für Inspektionen und

Instruktionen, die Wehrpflichtige der Reserve

nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes in der

jeweils geltenden Fassung erhalten."

Nach Z. 34 ist an die Stelle des Punktes ein

Strichpunkt zu setzen.

4. In die Z. 1 des § 3 Abs. 2 ist nach den

Worten „Körperschaften des öffentlichen Rechtes"

einzufügen

„oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung".

5. § 9 Abs. 1 Z. 6 erhält folgenden Wortlaut

„6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung

(§ 7). Gehört ein Gebäude

oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem

Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

zugrunde zu legen

a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner

1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich

erworben worden ist, der Einheitswert

zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag

der Betrag, der für die Anschaffung oder

Herstellung am 1. Jänner 1963 hätte

aufgewendet werden müssen;

b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember

1962 unentgeltlich erworben worden

ist, der Einheitswert, der für den

letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb

liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt

worden ist, oder auf Antrag der Betrag,

der für die Anschaffung oder Herstellung

im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet

werden müssen;

c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor

dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt

oder unentgeltlich erworben worden ist,

der Betrag, den der Steuerpflichtige für die

Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden

müssen;

d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das

nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich

erworben worden ist, der Betrag, den der

Steuerpflichtige für die Anschaffung im

Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden

müssen."

6. § 21 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der

Wohnung im eigenen Haus und der Nutzungswert

einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise

unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich

der zugehörigen sonstigen Räume und

Gärten. Der Nutzungswert der selbstbenutzten.

Eigentumswohnung (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz,

BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung

im eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1 Z. 4

Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) ist in der

Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag,

der mit 3 v. H. des maßgebenden Einheitswertes

anzusetzen ist, die mit der Nutzung des Grundstückes

zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehenden Schuldzinsen bis zur

Höhe dieses Grundbetrages abgesetzt werden. Bei

Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus mit

einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 153) von nicht

mehr als 150 m² und bei Eigentumswohnungen

mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 130 m²

ist von einem Grundbetrag von 1. v. H. des

maßgebenden Einheitswertes auszugehen. Maßgebend

ist der Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt,

der vor dem Beginn des Kalenderjahres

liegt oder mit dem Beginn des

Kalenderjahres zusammenfällt, für das der

Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient das Einfamilienhaus

oder die Eigentumswohnung teilweise

eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen

oder öffentlichen Zwecken, so ist der maßgebende

Einheitswert um den Teil zu kürzen,

der auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich

genutzten Teil entfällt."

7. Im § 34 Abs. 2 wird nach Z. 2 als Z. 3

eingefügt

„3. Gewinne, die infolge des Überganges von

der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder nach

Durchschnittssätzen (§ 29) zur Gewinnermittlung

nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 entstehen,"

Die bisherige Z. 3 wird Z. 4.

8. Im § 66 Abs. 2 Z. 1 wird nach den Worten

„inländischen öffentlichen Kassen" eingefügt

„— ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften

—".

9. Im § 67 Abs. 4 hat der vorletzte Satz zu

lauten

„Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung

zu verstehen, die einem Arbeitnehmer

bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf

Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund

eines Kollektivvertrages oder aufsichtsbehördlich

genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der

Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der

für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

geltenden Arbeitsordnung, soweit

das Ausmaß der Abfertigungen nach dieser Arbeitsordnung

dem Ausmaß nach dem Angestelltengesetz

entspricht, vom Arbeitgeber zu leisten

ist."

10. Im § 67 Abs. 7 EStG, tritt an die Stelle

des zweiten Satzes nachstehender Wortlaut

„Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus

sind freiwillige Abfertigungen

mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2

zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden;

während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen

gemäß Abs. 4 oder gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes sowie bestehende

Ansprüche auf Abfertigungen gemäß Abs. 4

kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den

Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit

sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen

im Sinne des Abs. 4 oder dieses Absatzes

bereits früher ausgezahlt worden sind, hat

der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem

Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen

werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.

Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum

Lohnkonto (§ 58) zu nehmen."

11. Dem § 67 Abs. 11 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt

steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann

ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes

ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum zu

unterstellen."

Artikel II

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für

die Kalenderjahre 1963 und 1964 sind an Stelle

der Bestimmungen des § 21 Abs. 2 zweiter bis

vierter Satz des Einkommensteuergesetzes 1953 in

der Fassung der Einkommensteuernovelle 1960,

BGBl. Nr. 284, und des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1963, BGBl. Nr. 147, folgende Vorschriften

anzuwenden

Der Nutzungswert der selbstbenutzten Eigentumswohnung

(§ 1 Wohnungseigentumsgesetz,

BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung im

eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1 Z. 4 Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148) ist in der

Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag,

der mit 3 v. H. des für den 1. Jänner 1962 maßgebenden

Einheitswertes anzusetzen ist, die mit

der Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden

Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages

abgesetzt werden.

Artikel III

Spenden an Gebietskörperschaften zugunsten

von Hochwassergeschädigten, die im Kalenderjahr

1965 geleistet werden, gelten als Sonderausgaben

im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954; dies gilt sinngemäß auch

bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen

Einkommens.

Artikel IV

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 sind

auf Entschädigungen anzuwenden, auf die nach

dem 30. Juni 1965 ein Rechtsanspruch entsteht.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 4 und

Z. 8, 9 und 11 sind auf Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1964 enden, und auf

alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Fälle, die Lohnzahlungszeiträume betreffen, die

vor dem 1. Jänner 1965 geendet haben, anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5 sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1964, die Bestimmungen des Artikels I Z. 6

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1965 anzuwenden.

(4) Verfahren, die durch rechtskräftige, dem

Artikel II entgegenstehende Abgabenbescheide

abgeschlossen wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen.

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember

1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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