202. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Bei der Erteilung von Befugnissen zur
Führung von Tabakverschleißgeschäften jeder
Art genießen Empfänger einer Beschädigtenrente
(§ 7 Abs. 1), Witwenrente (§ 35 Abs. 2) oder
Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2) vor anderen Bewerbern
ein unbedingtes Vorzugsrecht.
(4) Durch Abs. 3 werden die Bestimmungen
des § 7 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/
1947, in seiner jeweiligen Fassung, sowie der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen
vom 15. April 1927, BGBl. Nr. 137, betreffend
die Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols,
in der Fassung der Verordnung des
genannten Bundesministeriums, BGBl. Nr. 53/
1937, nicht berührt."
2. Im § 16 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur Zusatzrente
für jedes eheliche und uneheliche Kind,
Wahl-, Stief- und Pflegekind bis zum vollendeten
18. Lebensjahr des Kindes eine Kinderzulage.
Diese beträgt monatlich 70 S. Für Stief- und
Pflegekinder gebührt die Kinderzulage nur so
lange, als sie von dem Schwerbeschädigten unentgeltlich
erhalten werden. Die Kinderzulage wird
auf Antrag geleistet. Wird wahrgenommen, daß
Kinderzulagen vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten
des Kindes verwendet werden, so kann
das Landesinvalidenamt mit Zustimmung des
Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen
anderen Zahlungsempfänger bestellen."
3. Im § 37 haben die Ziffern 1 und 3 zu
lauten
„1. im Zeitpunkt des Todes des Beschädigten
die Ehe dem Bande nach nicht bestanden hat,
es sei denn, daß der Beschädigte der Frau, deren
Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte;
3. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse
geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert
hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes
Kind entstammt oder die Ehe von
Personen geschlossen wurde, die bereits früher
miteinander verheiratet gewesen sind und bei
Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf
Witwenrente (Witwenbeihilfe) nicht ausgeschlossen
gewesen wäre."
4. Im § 38 Abs. 1 wird zwischen dem zweiten
und dritten Satz eingefügt: „Hingegen sind die
Sonderzahlungen bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
einzubeziehen."
5. Im § 38 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung
lebt frühestens nach Ablauf des der Berechnung
des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten
Zeitraumes auf Antrag wieder auf, wenn die
Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht aus
dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden
der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung
der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist,
wenn und insolange ihr aus dieser Ehe kein den
notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch
auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist
und sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit
einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch
auf Witwenversorgung nicht, eine zur Witwenrente
geleistete Zulage (§ 35 a) ist jedoch auf die
Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren
Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des
Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis
31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen
Vorschriften wegen Wiederverehelichung
mit einem Beschädigten eingestellt
oder abgefertigt wurde, erhalten, wenn die Minderung
der Erwerbsfähigkeit (§§ 7 und 8) des
zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H.
festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung
nach diesem Bundesgesetze."
6. § 40 hat zu lauten
„§ 40. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen
stehen gleich
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder,
wenn er für deren Unterhalt gesorgt
hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche
Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt
hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende
Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan
werden."
7. Im § 52 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung
von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine
für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung
eintritt, ist die Rente neu zu bemessen.
Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente
maßgebenden Veränderung ist vom
Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung
oder Minderung der Rente infolge Erhöhung
des Einkommens (§ 13) eine Minderung
des Gesamteinkommens zur Folge, so ist
der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen."
8. § 72 hat zu lauten
„§ 72. (1) Die Versicherten erhalten für ihre
Person die Mindestleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung.
(2) Das Landesinvalidenamt kann über die im
Abs. 1 bezeichneten Leistungen hinaus im Falle
der Bedürftigkeit Mehrleistungen bewilligen. Als
solche kommen insbesondere in Betracht
1. Heilbehelfe;
2. künstlicher Zahnersatz;
3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung;
4. Anstaltspflege."
9. § 98 hat zu lauten
„§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz
sind bar im Wege des Österreichischen
Postsparkassenamtes auszuzahlen. Auf Antrag
des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen
an Stelle der Barzahlung auf ein
Scheckkonto des Versorgungsberechtigten beim
Österreichischen Postsparkassenamt oder auf ein
Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer
anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen
werden. Die Änderung der Auszahlungsart
oder der Wechsel der Kreditunternehmung
können jeweils bis 1. November jeden Jahres mit
Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner des folgenden
Jahres begehrt werden.
(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr
(Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der
Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das
die Geldleistung überwiesen werden soll, allein
verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich
der Versorgungsberechtigte und die Kreditunternehmung,
bei der das Konto des Versorgungsberechtigten
geführt wird, ausdrücklich damit
einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens
des Versorgungsberechtigten alle dem
Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen
auf das Postscheckkonto des auszahlenden
Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.
(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf
Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen
beizubringen. Wird einem solchen
Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung
der Geldleistung innezuhalten."
10. Im § 100 haben die Abs. 1 und 2 zu
lauten
„(1) Die Zahlung von Geldleistungen nach
diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten,
der seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften
des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten
durch eigenhändig gefertigte Erklärung
namhaft gemachten, im Inland wohnhaften
Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die
Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu
beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf;
sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte
Zahlungen beschränken.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten
(Abs. 1) kann das Landesinvalidenamt
die Zahlung an ihn durch Überweisung
der Geldleistungen in das Ausland nach
den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften
vollziehen."
11. Im Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und
33 KOVG. 1957 wird
a) im Abs. 1 Z. 2 der Satz „soweit sie nicht
unter Z. 3 fallen" gestrichen und
b) als Z. 4 angefügt
„4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden
Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander
zu gewähren."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I
Z. 1 das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.