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202. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Bei der Erteilung von Befugnissen zur

Führung von Tabakverschleißgeschäften jeder

Art genießen Empfänger einer Beschädigtenrente

(§ 7 Abs. 1), Witwenrente (§ 35 Abs. 2) oder

Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2) vor anderen Bewerbern

ein unbedingtes Vorzugsrecht.

(4) Durch Abs. 3 werden die Bestimmungen

des § 7 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/

1947, in seiner jeweiligen Fassung, sowie der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen

vom 15. April 1927, BGBl. Nr. 137, betreffend

die Besetzung der Verkaufsstellen des Tabakmonopols,

in der Fassung der Verordnung des

genannten Bundesministeriums, BGBl. Nr. 53/

1937, nicht berührt."

2. Im § 16 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur Zusatzrente

für jedes eheliche und uneheliche Kind,

Wahl-, Stief- und Pflegekind bis zum vollendeten

18. Lebensjahr des Kindes eine Kinderzulage.

Diese beträgt monatlich 70 S. Für Stief- und

Pflegekinder gebührt die Kinderzulage nur so

lange, als sie von dem Schwerbeschädigten unentgeltlich

erhalten werden. Die Kinderzulage wird

auf Antrag geleistet. Wird wahrgenommen, daß

Kinderzulagen vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten

des Kindes verwendet werden, so kann

das Landesinvalidenamt mit Zustimmung des

Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen

anderen Zahlungsempfänger bestellen."

3. Im § 37 haben die Ziffern 1 und 3 zu

lauten

„1. im Zeitpunkt des Todes des Beschädigten

die Ehe dem Bande nach nicht bestanden hat,

es sei denn, daß der Beschädigte der Frau, deren

Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist, zur Zeit seines Todes Unterhalt

(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines

gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)

der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte;

3. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse

geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert

hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes

Kind entstammt oder die Ehe von

Personen geschlossen wurde, die bereits früher

miteinander verheiratet gewesen sind und bei

Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf

Witwenrente (Witwenbeihilfe) nicht ausgeschlossen

gewesen wäre."

4. Im § 38 Abs. 1 wird zwischen dem zweiten

und dritten Satz eingefügt: „Hingegen sind die

Sonderzahlungen bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages

einzubeziehen."

5. Im § 38 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung

lebt frühestens nach Ablauf des der Berechnung

des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten

Zeitraumes auf Antrag wieder auf, wenn die

Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht aus

dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden

der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung

der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist,

wenn und insolange ihr aus dieser Ehe kein den

notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch

auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist

und sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit

einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch

auf Witwenversorgung nicht, eine zur Witwenrente

geleistete Zulage (§ 35 a) ist jedoch auf die

Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren

Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des

Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis

31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen

Vorschriften wegen Wiederverehelichung

mit einem Beschädigten eingestellt

oder abgefertigt wurde, erhalten, wenn die Minderung

der Erwerbsfähigkeit (§§ 7 und 8) des

zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H.

festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung

nach diesem Bundesgesetze."

6. § 40 hat zu lauten

„§ 40. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen

stehen gleich

1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder,

wenn er für deren Unterhalt gesorgt

hat;

2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche

Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt

hat.

(2) Das den Versorgungsanspruch begründende

Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan

werden."

7. Im § 52 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung

von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine

für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung

eintritt, ist die Rente neu zu bemessen.

Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente

maßgebenden Veränderung ist vom

Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung

oder Minderung der Rente infolge Erhöhung

des Einkommens (§ 13) eine Minderung

des Gesamteinkommens zur Folge, so ist

der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen."

8. § 72 hat zu lauten

„§ 72. (1) Die Versicherten erhalten für ihre

Person die Mindestleistungen der gesetzlichen

Krankenversicherung.

(2) Das Landesinvalidenamt kann über die im

Abs. 1 bezeichneten Leistungen hinaus im Falle

der Bedürftigkeit Mehrleistungen bewilligen. Als

solche kommen insbesondere in Betracht

1. Heilbehelfe;

2. künstlicher Zahnersatz;

3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung;

4. Anstaltspflege."

9. § 98 hat zu lauten

„§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz

sind bar im Wege des Österreichischen

Postsparkassenamtes auszuzahlen. Auf Antrag

des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen

an Stelle der Barzahlung auf ein

Scheckkonto des Versorgungsberechtigten beim

Österreichischen Postsparkassenamt oder auf ein

Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer

anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen

werden. Die Änderung der Auszahlungsart

oder der Wechsel der Kreditunternehmung

können jeweils bis 1. November jeden Jahres mit

Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner des folgenden

Jahres begehrt werden.

(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr

(Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der

Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das

die Geldleistung überwiesen werden soll, allein

verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich

der Versorgungsberechtigte und die Kreditunternehmung,

bei der das Konto des Versorgungsberechtigten

geführt wird, ausdrücklich damit

einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens

des Versorgungsberechtigten alle dem

Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen

auf das Postscheckkonto des auszahlenden

Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.

(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf

Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen

beizubringen. Wird einem solchen

Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung

der Geldleistung innezuhalten."

10. Im § 100 haben die Abs. 1 und 2 zu

lauten

„(1) Die Zahlung von Geldleistungen nach

diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten,

der seinen Wohnsitz oder dauernden

Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften

des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten

durch eigenhändig gefertigte Erklärung

namhaft gemachten, im Inland wohnhaften

Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die

Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu

beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf;

sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte

Zahlungen beschränken.

(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten

(Abs. 1) kann das Landesinvalidenamt

die Zahlung an ihn durch Überweisung

der Geldleistungen in das Ausland nach

den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften

vollziehen."

11. Im Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und

33 KOVG. 1957 wird

a) im Abs. 1 Z. 2 der Satz „soweit sie nicht

unter Z. 3 fallen" gestrichen und

b) als Z. 4 angefügt

„4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden

Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander

zu gewähren."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I

Z. 1 das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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