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202_1963 AT

202. Bundesgesetz: Bundesheerdienstzeichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Bundesgesetz: Bundesheerdienstzeichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Langjährige Dienstleistungen im Bundesheer

sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

durch Verleihung eines Bundesheerdienstzeichens

zu würdigen.

(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist abgestuft

in drei Klassen zu verleihen.

§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen hat der Bundesminister

für Landesverteidigung zu verleihen.

§ 3. Das Bundesheerdienstzeichen ist zu verleihen

a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an

Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten

sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,

die nach § 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/

1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, sofern diese

Personen 5 Dienstjahre als Angehörige des

Bundesheeres (§ 1 Abs. 4 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 221/1962) tatsächlich zurückgelegt

haben,

b) als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Berufsoffiziere

sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,

die nach § 11 oder § 49 Abs. 6

des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, sofern

diese Personen 15 Dienstjahre als Angehörige

des Bundesheeres tatsächlich

zurückgelegt haben,

c) als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an

Berufsoffiziere, sofern diese Personen

25 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres

tatsächlich zurückgelegt haben,

und sofern sich diese Personen während dieser

Zeit wohl verhalten haben.

§ 4. Dienstzeiten, die

a) ein nach § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogener

Beamter oder Vertragsbediensteter in dieser

Funktion tatsächlich zurückgelegt hat,

b) eine Person als Angehöriger des Bundesheeres

im Sinne des § 50 Abs. 2 des Wehrgesetzes

tatsächlich zurückgelegt hat, sofern

diese Dienstzeiten nicht schon unter lit. a

oder § 3 fallen,

gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 3.

§ 5. Auf die im § 3 genannten Dienstjahre ist

eine in der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September

1955 in den zur Gendarmeriegrundausbildung

bestimmten Gendarmerieschulen (§ 50

Abs. 1 des Wehrgesetzes) tatsächlich zurückgelegte

Dienstzeit anzurechnen, sofern sich die Person

während dieser Zeit wohl verhalten hat.

§ 6. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist unter

sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 5 auch

jenen Personen zu verleihen, die bereits vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes infolge

a) des Übertrittes oder der Versetzung in den

Ruhestand,

b) der Beendigung des Dienstverhältnisses als

zeitverpflichteter Soldat oder

c) der Beendigung der Heranziehung zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion

aus dem Bundesheer ausgeschieden sind und die

Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim

Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen.

(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist ferner unter

sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 5 auch

folgenden Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer

ausgeschieden sind und die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

beim Bundesministerium

für Landesverteidigung beantragen, zu verleihen

a) ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundesheeres

im Sinne des § 50 des Wehrgesetzes,

b) Beamten und Vertragsbediensteten, die gemäß

§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen waren.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen

sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

ausgeschlossen, wenn sie nach

ihrem Ausscheiden aus dem Bundesheer

a) wegen eines Verbrechens oder eines aus

Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche

Sittlichkeit verletzenden Vergehens

oder wegen einer solchen Übertretung

rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei

denn, daß die Verurteilung getilgt worden

ist oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen

sind;

b) wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarstrafe

rechtskräftig verurteilt

worden sind, es sei denn, daß die Eintragung

der Disziplinarstrafe im Standesausweis

gelöscht worden ist.

§ 7. (1) Personen, denen das Bundesheerdienstzeichen

verliehen worden ist, sind berechtigt,

sich als Besitzer des Bundesheerdienstzeichens zu

bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz

des Bundesheerdienstzeichens nicht verbunden.

(2) Das Bundesheerdienstzeichen geht in das

Eigentum des Beliehenen über. Es darf von anderen

Personen nicht getragen und zu Lebzeiten

des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen

übertragen werden.

§ 8. Das Bundesheerdienstzeichen besteht aus

einem Kleinod und einem Band. Personen, denen

das Bundesheerdienstzeichen verliehen worden

ist, sind berechtigt, dieses zur Uniform oder zur

Zivilkleidung zu tragen. Der Beliehene hat eine

Verleihungsurkunde zu erhalten. Die näheren

Bestimmungen über die Ausstattung, die Art

des Tragens und die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

sind im Verordnungswege zu erlassen.

§ 9. (1) Die mit der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

verbundenen Kosten sind von

Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt

oder das Bundesheerdienstzeichen sonst

in einer seine Bedeutung herabwürdigenden

Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1964 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2, soweit es sich um

Stempel- und Rechtsgebühren handelt, das Bundesministerium

für Finanzen, soweit es sich um

Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt,

und soweit es sich um Gerichts- und

Justizvefwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium

für Justiz, im übrigen das Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut.

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