202. Bundesgesetz: Bundesheerdienstzeichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Langjährige Dienstleistungen im Bundesheer
sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
durch Verleihung eines Bundesheerdienstzeichens
zu würdigen.
(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist abgestuft
in drei Klassen zu verleihen.
§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen hat der Bundesminister
für Landesverteidigung zu verleihen.
§ 3. Das Bundesheerdienstzeichen ist zu verleihen
a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an
Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten
sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,
die nach § 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/
1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, sofern diese
Personen 5 Dienstjahre als Angehörige des
Bundesheeres (§ 1 Abs. 4 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 221/1962) tatsächlich zurückgelegt
haben,
b) als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Berufsoffiziere
sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,
die nach § 11 oder § 49 Abs. 6
des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, sofern
diese Personen 15 Dienstjahre als Angehörige
des Bundesheeres tatsächlich
zurückgelegt haben,
c) als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an
Berufsoffiziere, sofern diese Personen
25 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres
tatsächlich zurückgelegt haben,
und sofern sich diese Personen während dieser
Zeit wohl verhalten haben.
§ 4. Dienstzeiten, die
a) ein nach § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogener
Beamter oder Vertragsbediensteter in dieser
Funktion tatsächlich zurückgelegt hat,
b) eine Person als Angehöriger des Bundesheeres
im Sinne des § 50 Abs. 2 des Wehrgesetzes
tatsächlich zurückgelegt hat, sofern
diese Dienstzeiten nicht schon unter lit. a
oder § 3 fallen,
gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 3.
§ 5. Auf die im § 3 genannten Dienstjahre ist
eine in der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September
1955 in den zur Gendarmeriegrundausbildung
bestimmten Gendarmerieschulen (§ 50
Abs. 1 des Wehrgesetzes) tatsächlich zurückgelegte
Dienstzeit anzurechnen, sofern sich die Person
während dieser Zeit wohl verhalten hat.
§ 6. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 5 auch
jenen Personen zu verleihen, die bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes infolge
a) des Übertrittes oder der Versetzung in den
Ruhestand,
b) der Beendigung des Dienstverhältnisses als
zeitverpflichteter Soldat oder
c) der Beendigung der Heranziehung zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion
aus dem Bundesheer ausgeschieden sind und die
Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim
Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen.
(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist ferner unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 5 auch
folgenden Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer
ausgeschieden sind und die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
beim Bundesministerium
für Landesverteidigung beantragen, zu verleihen
a) ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundesheeres
im Sinne des § 50 des Wehrgesetzes,
b) Beamten und Vertragsbediensteten, die gemäß
§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen waren.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen
sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
ausgeschlossen, wenn sie nach
ihrem Ausscheiden aus dem Bundesheer
a) wegen eines Verbrechens oder eines aus
Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche
Sittlichkeit verletzenden Vergehens
oder wegen einer solchen Übertretung
rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei
denn, daß die Verurteilung getilgt worden
ist oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen
sind;
b) wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarstrafe
rechtskräftig verurteilt
worden sind, es sei denn, daß die Eintragung
der Disziplinarstrafe im Standesausweis
gelöscht worden ist.
§ 7. (1) Personen, denen das Bundesheerdienstzeichen
verliehen worden ist, sind berechtigt,
sich als Besitzer des Bundesheerdienstzeichens zu
bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz
des Bundesheerdienstzeichens nicht verbunden.
(2) Das Bundesheerdienstzeichen geht in das
Eigentum des Beliehenen über. Es darf von anderen
Personen nicht getragen und zu Lebzeiten
des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen
übertragen werden.
§ 8. Das Bundesheerdienstzeichen besteht aus
einem Kleinod und einem Band. Personen, denen
das Bundesheerdienstzeichen verliehen worden
ist, sind berechtigt, dieses zur Uniform oder zur
Zivilkleidung zu tragen. Der Beliehene hat eine
Verleihungsurkunde zu erhalten. Die näheren
Bestimmungen über die Ausstattung, die Art
des Tragens und die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
sind im Verordnungswege zu erlassen.
§ 9. (1) Die mit der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
verbundenen Kosten sind von
Amts wegen zu tragen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt
oder das Bundesheerdienstzeichen sonst
in einer seine Bedeutung herabwürdigenden
Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1964 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2, soweit es sich um
Stempel- und Rechtsgebühren handelt, das Bundesministerium
für Finanzen, soweit es sich um
Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt,
und soweit es sich um Gerichts- und
Justizvefwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium
für Justiz, im übrigen das Bundesministerium
für Landesverteidigung betraut.