202. Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung
von Kulturgut, welche also lauten
(Übersetzung.)
Artikel 1
Funktionen
Das „Internationale Studienzentrum für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut",
im nachstehenden „das Zentrum" genannt, übt
folgende Funktionen aus
a) Sammlung, Studium und Verteilung von
Unterlagen, betreffend die wissenschaftlichen
und technischen Probleme bei der
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
b) Koordinierung, Anregung oder Durchführung
von Forschungsarbeiten auf diesen
Gebieten, und zwar insbesondere durch Erteilung
von Aufträgen an Körperschaften
oder Experten, durch internationale Zusammenkünfte,
Veröffentlichungen und
den Austausch von Fachleuten;
c) Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen,
betreffend allgemeine oder besondere
Fragen im Zusammenhang mit der
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
d) Unterstützung bei der Ausbildung von
Forschungs- und Fachkräften sowie bei der
Hebung des Niveaus von Restaurierungsarbeiten.
Artikel 2
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Zentrums setzen sich aus
jenen Mitgliedstaaten der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) zusammen, die dem Generaldirektor
der Organisation eine offizielle
Beitrittserklärung übersenden.
Artikel 3
Assoziierte Mitglieder
Folgende Institutionen kommen als assoziierte
Mitglieder des Zentrums in Betracht
a) öffentliche Institutionen von Staaten, die
nicht Mitglied der UNESCO sind;
b) private wissenschaftliche oder kulturelle
Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten
Mitgliedern erfolgt auf Grund eines
mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses
des Rates des Zentrums auf Empfehlung
des Exekutivrates der UNESCO.
Artikel 4
Organe
Das Zentrum umfaßt
eine Generalversammlung,
einen Rat,
ein Sekretariat.
Artikel 5
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich aus den
Delegierten der dem Zentrum angehörenden
Staaten zusammen, von denen jeder durch einen
Delegierten vertreten ist.
Diese Delegierten sollten aus den höchstqualifizierten
Fachexperten, die mit der Erhaltung
von Kulturgut befaßt sind, ausgewählt und vorzugsweise
leitende Beamte der für den Schutz
von Kulturgut zuständigen Regierungsstellen in
dem betreffenden Mitgliedstaat sein.
Die Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie die
assoziierten Mitglieder können bei den Tagungen
der Generalversammlung durch Beobachter
vertreten werden; diese sind zwar berechtigt,
Vorschläge einzubringen, dürfen jedoch an Abstimmungen
nicht teilnehmen.
Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre
zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie
kann vom Rat auch zu außerordentlichen Tagungen
einberufen werden. Soferne die Generalversammlung
oder der Rat nichts anderes beschließen,
tritt die Generalversammlung in Rom
zusammen.
Die Generalversammlung wählt zu Beginn
jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden.
Sie beschließt ihre Verfahrensordnung selbst.
Artikel 6
Die Generalversammlung
Funktionen
Die Funktionen der Generalversammlung
sind
a) Beschlußfassung über die Richtlinien für
die Tätigkeit des Zentrums;
b) Wahl der Mitglieder des Rates;
c) Ernennung des Direktors auf Vorschlag des
Rates;
d) Überprüfung und Genehmigung der Berichte
und der Tätigkeit des Rates;
e) Überwachung der Finanzoperationen des
Zentrums, Überprüfung und Genehmigung
seines Budgets;
f) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder auf
Grund der Beitragsskala für die Mitgliedstaaten
der UNESCO;
g) Festsetzung der Beiträge der assoziierten
Mitglieder auf Grund der den einzelnen
Ländern zur Verfügung stehenden Mittel.
Artikel 7
Der Rat
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
12, Abs. 3, setzt sich der Rat aus neun
Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der
Generalversammlung gewählt werden; die übrigen
vier Mitglieder sind folgende
ein Vertreter des Generaldirektors der.
UNESCO;
ein Vertreter der italienischen Regierung;
der Direktor des Laboratoire Central
des Musées, Belgien;
der Direktor des Istituto Centrale
del Restauro, Rom.
An den Sitzungen des Rates nehmen je ein
Vertreter des Internationalen Rates der Museen,
ein Vertreter des Internationalen Denkmalkomitees
sowie ein Vertreter jeder anderen, vom Rat
namhaft gemachten Institution als Berater teil.
Abgesehen davon, daß sie nicht stimmberechtigt
sind, nehmen sie an den Arbeiten und den
Besprechungen des Rates teil und sind hiebei den
Vollmitgliedern gleichgestellt.
Die von der Generalversammlung zu wählenden
Mitglieder sind aus der Reihe der bestqualifizierten
Experten auszuwählen, die mit der Erhaltung
von Kulturgut und ähnlichen wissenschaftlichen
Arbeiten befaßt sind.
Die von der Generalversammlung gewählten
Mitglieder müssen durchwegs verschiedener
Staatsangehörigkeit sein. Sie werden für die
Dauer von zwei Jahren gewählt und können
unmittelbar nach Ablauf derselben wiedergewählt
werden.
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Der Rat beschließt seine Verfahrensordnung
selbst.
Artikel 8
Der Rat
Funktionen
Die Funktionen des Rates sind
a) Durchführung der Beschlüsse und Weisungen
der Generalversammlung;
b) Ausübung jener anderen Funktionen, die
ihm von der Versammlung übertragen
werden;
c) Aufstellung eines Budgetentwurfes auf
Vorschlag des Direktors und Vorlage desselben
an die Versammlung;
d) Überprüfung und Genehmigung des vom
Direktor vorgelegten Arbeitsplanes.
Artikel 9
Korrespondenten
Der Rat kann entsprechend seiner Verfahrensordnung
Fachleute zu Korrespondenten bestellen,
die hinsichtlich aller in ihr Fachgebiet
fallenden Fragen zu Rate gezogen werden
können.
Artikel 10
Sekretariat
Das Sekretariat besteht aus dem Direktor und
dem für das Zentrum erforderlichen Personal.
Der Direktor wird auf Vorschlag des Rates
von der Generalversammlung bestellt. Tritt in
der Zeit zwischen den einzelnen Generalversammlungen
eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung
vom Rat vorbehaltlich der Bestätigung
durch die Generalversammlung vorgenommen,
welche auch die Amtszeit bestimmt.
Die Mitarbeiter des Direktors werden auf
Vorschlag desselben vom Rat bestellt. Tritt in
der zwischen den Tagungen des Rates liegenden
Zeit eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung
vom Direktor vorbehaltlich der Bestätigung
durch den Rat vorgenommen, welcher auch die
Amtszeit bestimmt. Der Direktor und seine Mitarbeiter
müssen auf verschiedenen Fachgebieten
Spezialisten sein; sie dürfen nicht die gleiche
Staatsbürgerschaft besitzen.
Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden
vom Direktor bestellt.
Der Direktor und das Personal dürfen in Ausübung
ihrer Pflichten von einer Regierung oder
einer Stelle außerhalb des Zentrums weder Weisungen
anfordern noch solche entgegennehmen.
Artikel 11
Rechtliche Stellung
Das Zentrum nimmt auf dem Hoheitsgebiet
jedes seiner Mitglieder die rechtliche Stellung ein,
der es für die Erreichung seiner Ziele und die
Ausübung seiner Funktionen bedarf.
Das Zentrum darf Geschenke oder Legate annehmen.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge
der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur
UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der
UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre
mindestens 12.000 $.
Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung,
die spätestens innerhalb von 18 Monaten
nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen
stattfinden muß, werden die der Generalversammlung
und dem Rat übertragenen Funktionen
von einem Interimsrat ausgeübt, der sich
zusammensetzt aus
einem Vertreter des Generaldirektors der
UNESCO,
einem Vertreter der italienischen Regierung,
dem Direktor des Laboratoire Central
des Musées, Belgien,
dem Direktor des Istituto Centrale
del Restauro, Rom,
und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor
der UNESCO ernannt wird.
Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung
ein.
Artikel 13
Revision
Abänderungen der vorliegenden Satzungen
sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit
der anwesenden abstimmenden Mitglieder
zu beschließen.
Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern
und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung
der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung
sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben.
Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen
sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung
bekanntzugeben.
Artikel 14
Ausscheiden von Mitgliedstaaten
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Ablauf
eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem
Zeitpunkt seines Beitrittes sein Ausscheiden aus
dem Zentrum anzeigen. Eine derartige Kündigung
tritt ein Jahr nach dem Tage, an dem sie
dem Generaldirektor der UNESCO mitgeteilt
wurde, unter der Voraussetzung in Kraft, daß
das betreffende Mitglied zu diesem Zeitpunkt
seine Beiträge für sämtliche Jahre, in denen es
dem Zentrum angehörte, einschließlich des Rechnungsjahres,
das auf den Zeitpunkt der Kündigung
folgt, bezahlt hat. Der Generaldirektor der
UNESCO hat alle Mitglieder des Zentrums und
den Direktor von dieser Kündigung in Kenntnis
zu setzen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Die vorliegenden Satzungen treten in Kraft,
sobald fünf Staaten Mitglieder des Zentrums geworden
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese Satzungen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesen Satzungen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Gemäß Artikel2 dieser Satzungen wurde die österreichische Ratifikationsurkunde am 22. Juni 1961
beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt. Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO
haben folgende Staaten eine offizielle Beitrittserklärung übermittelt
Belgien, Bulgarien, Ceylon, Dominikanische Republik, Gabon, Ghana, Israel, Italien, Jordanien,
Jugoslawien, Libanon, Libyen, Marokko, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Sudan,
Vereinigte Arabische Republik.