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202_1961 AT

202. Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.

Nachdem die Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung

von Kulturgut, welche also lauten

(Übersetzung.)

Artikel 1

Funktionen

Das „Internationale Studienzentrum für die

Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut",

im nachstehenden „das Zentrum" genannt, übt

folgende Funktionen aus

a) Sammlung, Studium und Verteilung von

Unterlagen, betreffend die wissenschaftlichen

und technischen Probleme bei der

Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;

b) Koordinierung, Anregung oder Durchführung

von Forschungsarbeiten auf diesen

Gebieten, und zwar insbesondere durch Erteilung

von Aufträgen an Körperschaften

oder Experten, durch internationale Zusammenkünfte,

Veröffentlichungen und

den Austausch von Fachleuten;

c) Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen,

betreffend allgemeine oder besondere

Fragen im Zusammenhang mit der

Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;

d) Unterstützung bei der Ausbildung von

Forschungs- und Fachkräften sowie bei der

Hebung des Niveaus von Restaurierungsarbeiten.

Artikel 2

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Zentrums setzen sich aus

jenen Mitgliedstaaten der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO) zusammen, die dem Generaldirektor

der Organisation eine offizielle

Beitrittserklärung übersenden.

Artikel 3

Assoziierte Mitglieder

Folgende Institutionen kommen als assoziierte

Mitglieder des Zentrums in Betracht

a) öffentliche Institutionen von Staaten, die

nicht Mitglied der UNESCO sind;

b) private wissenschaftliche oder kulturelle

Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten

Mitgliedern erfolgt auf Grund eines

mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses

des Rates des Zentrums auf Empfehlung

des Exekutivrates der UNESCO.

Artikel 4

Organe

Das Zentrum umfaßt

eine Generalversammlung,

einen Rat,

ein Sekretariat.

Artikel 5

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus den

Delegierten der dem Zentrum angehörenden

Staaten zusammen, von denen jeder durch einen

Delegierten vertreten ist.

Diese Delegierten sollten aus den höchstqualifizierten

Fachexperten, die mit der Erhaltung

von Kulturgut befaßt sind, ausgewählt und vorzugsweise

leitende Beamte der für den Schutz

von Kulturgut zuständigen Regierungsstellen in

dem betreffenden Mitgliedstaat sein.

Die Organisation der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie die

assoziierten Mitglieder können bei den Tagungen

der Generalversammlung durch Beobachter

vertreten werden; diese sind zwar berechtigt,

Vorschläge einzubringen, dürfen jedoch an Abstimmungen

nicht teilnehmen.

Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre

zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie

kann vom Rat auch zu außerordentlichen Tagungen

einberufen werden. Soferne die Generalversammlung

oder der Rat nichts anderes beschließen,

tritt die Generalversammlung in Rom

zusammen.

Die Generalversammlung wählt zu Beginn

jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden.

Sie beschließt ihre Verfahrensordnung selbst.

Artikel 6

Die Generalversammlung

Funktionen

Die Funktionen der Generalversammlung

sind

a) Beschlußfassung über die Richtlinien für

die Tätigkeit des Zentrums;

b) Wahl der Mitglieder des Rates;

c) Ernennung des Direktors auf Vorschlag des

Rates;

d) Überprüfung und Genehmigung der Berichte

und der Tätigkeit des Rates;

e) Überwachung der Finanzoperationen des

Zentrums, Überprüfung und Genehmigung

seines Budgets;

f) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder auf

Grund der Beitragsskala für die Mitgliedstaaten

der UNESCO;

g) Festsetzung der Beiträge der assoziierten

Mitglieder auf Grund der den einzelnen

Ländern zur Verfügung stehenden Mittel.

Artikel 7

Der Rat

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

12, Abs. 3, setzt sich der Rat aus neun

Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der

Generalversammlung gewählt werden; die übrigen

vier Mitglieder sind folgende

ein Vertreter des Generaldirektors der.

UNESCO;

ein Vertreter der italienischen Regierung;

der Direktor des Laboratoire Central

des Musées, Belgien;

der Direktor des Istituto Centrale

del Restauro, Rom.

An den Sitzungen des Rates nehmen je ein

Vertreter des Internationalen Rates der Museen,

ein Vertreter des Internationalen Denkmalkomitees

sowie ein Vertreter jeder anderen, vom Rat

namhaft gemachten Institution als Berater teil.

Abgesehen davon, daß sie nicht stimmberechtigt

sind, nehmen sie an den Arbeiten und den

Besprechungen des Rates teil und sind hiebei den

Vollmitgliedern gleichgestellt.

Die von der Generalversammlung zu wählenden

Mitglieder sind aus der Reihe der bestqualifizierten

Experten auszuwählen, die mit der Erhaltung

von Kulturgut und ähnlichen wissenschaftlichen

Arbeiten befaßt sind.

Die von der Generalversammlung gewählten

Mitglieder müssen durchwegs verschiedener

Staatsangehörigkeit sein. Sie werden für die

Dauer von zwei Jahren gewählt und können

unmittelbar nach Ablauf derselben wiedergewählt

werden.

Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Der Rat beschließt seine Verfahrensordnung

selbst.

Artikel 8

Der Rat

Funktionen

Die Funktionen des Rates sind

a) Durchführung der Beschlüsse und Weisungen

der Generalversammlung;

b) Ausübung jener anderen Funktionen, die

ihm von der Versammlung übertragen

werden;

c) Aufstellung eines Budgetentwurfes auf

Vorschlag des Direktors und Vorlage desselben

an die Versammlung;

d) Überprüfung und Genehmigung des vom

Direktor vorgelegten Arbeitsplanes.

Artikel 9

Korrespondenten

Der Rat kann entsprechend seiner Verfahrensordnung

Fachleute zu Korrespondenten bestellen,

die hinsichtlich aller in ihr Fachgebiet

fallenden Fragen zu Rate gezogen werden

können.

Artikel 10

Sekretariat

Das Sekretariat besteht aus dem Direktor und

dem für das Zentrum erforderlichen Personal.

Der Direktor wird auf Vorschlag des Rates

von der Generalversammlung bestellt. Tritt in

der Zeit zwischen den einzelnen Generalversammlungen

eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung

vom Rat vorbehaltlich der Bestätigung

durch die Generalversammlung vorgenommen,

welche auch die Amtszeit bestimmt.

Die Mitarbeiter des Direktors werden auf

Vorschlag desselben vom Rat bestellt. Tritt in

der zwischen den Tagungen des Rates liegenden

Zeit eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung

vom Direktor vorbehaltlich der Bestätigung

durch den Rat vorgenommen, welcher auch die

Amtszeit bestimmt. Der Direktor und seine Mitarbeiter

müssen auf verschiedenen Fachgebieten

Spezialisten sein; sie dürfen nicht die gleiche

Staatsbürgerschaft besitzen.

Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden

vom Direktor bestellt.

Der Direktor und das Personal dürfen in Ausübung

ihrer Pflichten von einer Regierung oder

einer Stelle außerhalb des Zentrums weder Weisungen

anfordern noch solche entgegennehmen.

Artikel 11

Rechtliche Stellung

Das Zentrum nimmt auf dem Hoheitsgebiet

jedes seiner Mitglieder die rechtliche Stellung ein,

der es für die Erreichung seiner Ziele und die

Ausübung seiner Funktionen bedarf.

Das Zentrum darf Geschenke oder Legate annehmen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge

der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur

UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der

UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre

mindestens 12.000 $.

Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung,

die spätestens innerhalb von 18 Monaten

nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen

stattfinden muß, werden die der Generalversammlung

und dem Rat übertragenen Funktionen

von einem Interimsrat ausgeübt, der sich

zusammensetzt aus

einem Vertreter des Generaldirektors der

UNESCO,

einem Vertreter der italienischen Regierung,

dem Direktor des Laboratoire Central

des Musées, Belgien,

dem Direktor des Istituto Centrale

del Restauro, Rom,

und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor

der UNESCO ernannt wird.

Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung

ein.

Artikel 13

Revision

Abänderungen der vorliegenden Satzungen

sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit

der anwesenden abstimmenden Mitglieder

zu beschließen.

Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern

und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung

der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung

sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben.

Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen

sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung

bekanntzugeben.

Artikel 14

Ausscheiden von Mitgliedstaaten

Jedes Mitglied kann jederzeit nach Ablauf

eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem

Zeitpunkt seines Beitrittes sein Ausscheiden aus

dem Zentrum anzeigen. Eine derartige Kündigung

tritt ein Jahr nach dem Tage, an dem sie

dem Generaldirektor der UNESCO mitgeteilt

wurde, unter der Voraussetzung in Kraft, daß

das betreffende Mitglied zu diesem Zeitpunkt

seine Beiträge für sämtliche Jahre, in denen es

dem Zentrum angehörte, einschließlich des Rechnungsjahres,

das auf den Zeitpunkt der Kündigung

folgt, bezahlt hat. Der Generaldirektor der

UNESCO hat alle Mitglieder des Zentrums und

den Direktor von dieser Kündigung in Kenntnis

zu setzen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Die vorliegenden Satzungen treten in Kraft,

sobald fünf Staaten Mitglieder des Zentrums geworden

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese Satzungen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesen Satzungen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Gemäß Artikel2 dieser Satzungen wurde die österreichische Ratifikationsurkunde am 22. Juni 1961

beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt. Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO

haben folgende Staaten eine offizielle Beitrittserklärung übermittelt

Belgien, Bulgarien, Ceylon, Dominikanische Republik, Gabon, Ghana, Israel, Italien, Jordanien,

Jugoslawien, Libanon, Libyen, Marokko, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Sudan,

Vereinigte Arabische Republik.

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