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202_1958 AT

202. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 21. Juni 1958, G 13/57, V 22/57,

§ 5 Abs. 3, die §§ 20 und 21 sowie den Abs. 2

im § 23 des Tierärztekammergesetzes, BGBl.

Nr. 156/1949, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der §§ 20 und 21 sowie

des Abs. 2 im § 23 des Tierärztekammergesetzes

wird mit Ablauf des 31. Mai 1959 wirksam.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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