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202. Kundmachung: Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Kundmachung: Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 24. Oktober 1956 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Den Bundesbahnbeamten werden Zeiträume,

die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung liegen

und die nicht schon auf Grund geltender anderer

Bestimmungen für die Bemessung des Ruhegenusses

(für die Begründung des Anspruches auf

Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses)

an sich anrechenbar sind (Ruhegenußvordienstzeiten),

nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen angerechnet

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Diese Kundmachung ist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 auf Beamte des

Dienststandes anzuwenden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ist bei Beamten, die bereits aus dem

Dienststande ausgeschieden sind, nur zulässig,

wenn das Ansuchen um Anrechnung innerhalb

offener Frist eingebracht wurde.

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.

§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses

sind anzurechnen

a) nach Maßgabe des § 5 Abs. I die in einem

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund (zu den Österreichischen

Bundesbahnen oder deren

Betriebsvorgängern) zugebrachten Dienstzeiten,

wenn sie nach den dieses Dienstverhältnis

regelnden Dienstvorschriften oder

vertraglichen Bestimmungen für die Bemessung

eines laufenden Ruhegenusses

(Versorgungsgenusses, Provision u. dgl.) in

diesem Dienstverhältnis anzurechnen waren

und die in einem solchen Dienstverhältnis

für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten

Vordienstzeiten; ferner Zeiträume,

die in einem solchen Dienstverhältnis

nach § 11 (allenfalls im Zusammenhalt

mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung

des Ruhegenusses angerechnet wurden;

vorausgesetzt ist, daß im Zeitpunkt der

Anstellung eine Anwartschaft oder ein Anspruch

auf einen laufenden Ruhegenuß besteht;

b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2, Zeiträume,

die vom Bund (auch Österreichische Bundesbahnen)

auf Grund des § 11 (allenfalls

im Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-

Überleitungsgesetzes für die Bemessung des

Ruhegenusses oder der Abfertigung angerechnet

wurden, insoweit diese Zeiträume

nicht schon nach lit. a, d oder e anzurechnen

sind;

c) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2, Zeiträume,

die von einem anderen als im lit. b genannten

öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

auf Grund des § 11 (allenfalls im Zusammenhalt

mit § 12) des Beamten-Überleitungsgesetzes

für die Bemessung des

Ruhegenusses oder der Abfertigung angerechnet

wurden, insoweit diese Zeiträume

nicht schon nach lit. d oder e anzurechnen

sind;

d) nach Maßgabe des § 5 Abs. 3, Zeiten einer

Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach

den jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet

in Geltung gestandenen Vorschriften

erfüllt wurde, und Zeiten, während

denen sich der Beamte in Kriegsgefangenschaft

befunden hat, sofern nicht

lit. e Anwendung findet. Zur Kriegsgefan-

genschaft zählt auch die Heimkehr aus ihr,

soweit die Zeit nicht überschritten ist, die

der Einberufene bei Berücksichtigung aller

Zwischenfälle benötigte, um in seinen letzten

Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren;

e) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4, Zeiträume,

für die im Falle der Anrechnung ein Überweisungsbetrag

gemäß § 308 oder gemäß

§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, geleistet

wird.

(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses

können überdies nach Maßgabe des § 5 Abs. 5

folgende sonstige Zeiträume angerechnet werden

a) Zeiträume, während welcher der Beamte

im öffentlichen oder privaten Dienst oder

in einem Lehrverhältnis oder in einem

durch Rechtsvorschriften geregelten, für die

Berufsausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnis

stand;

b) Zeiträume, die ein Beamter in selbständiger

Tätigkeit zugebracht hat;

c) Zeiträume, die als Lehrer an öffentlichen

oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen oder als Seelsorger zurückgelegt

wurden, ohne daß ein Dienstverhältnis bestand;

d) Zeiträume, während welcher der Beamte

während des zweiten Weltkrieges nach den

jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet

in Geltung gestandenen Vorschriften

einen dem Kriegsdienst gleichgehaltenen

Not- oder Luftschutzdienst geleistet

hat oder sich während des Krieges in Zivilinternierung

befunden hat;

e) vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiträume,

während welcher der Beamte infolge

einer Freiheitsbeschränkung — außer

auf Grund eines Tatbestandes, der nach den

österreichischen Gesetzen strafbar ist oder

strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt

wäre — an der Verfügung über seine

Arbeitskraft gehindert gewesen ist.

Nicht anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.

§ 3. Von der Anrechnung nach § 2 sind ausgeschlossen

a) Zeiträume, die vor Vollendung des

18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

b) Zeiträume, die sich kalendermäßig mit

Zeiträumen decken, die nach § 24 Abs. 8 a

der Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen vom

14. November 1947, BGBl. Nr. 263, von

Dienstes wegen für die Bemessung des

Ruhegenusses anzurechnen sind;

c) Zeiträume, für die dem Beamten (seinen

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)

auf Grund eines Dienstverhältnisses eine

Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen

laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß aus

Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers

zusteht, sofern nicht auf diese Anwartschaft

oder auf diesen Anspruch, soweit

diese auf die anzurechnende Ruhegenußvordienstzeit

entfallen, zu Gunsten

der Österreichischen Bundesbahnen verzichtet

wird oder eine Verzichtserklärung

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174, abgegeben

wurde.

Beitragsleistung.

§ 4. (1) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1

lit. a, b, c oder e angerechnet, so ist ein besonderer

Pensionsbeitrag nicht zu leisten.

(2) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d

oder nach § 2 Abs. 2 angerechnet, so ist ein besonderer

Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) Der besondere Pensionsbeitrag ist für jeden

vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die

angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt

7 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen sowie

allfälliger Teuerungszuschläge; maßgebend sind

hiebei die Verhältnisse des Monates, für den der

Beamte erstmals nach seiner Anstellung Anspruch

auf Gehalt hatte. Werden Zeiträume nur bedingt

für den Fall der Versetzung in den Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit oder für den Fall des

Todes des Beamten angerechnet, so ermäßigt sich

der Hundertsatz des besonderen Pensionsbeitrages

für diese Zeiten auf 3'5.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist vom

Beamten binnen einem Monat nach Zustellung

des Verständigungsschreibens über die Anrechnung

auf einmal oder gemäß den näheren Bestimmungen

dieses Verständigungsschreibens in

Monatsraten zu entrichten. Es dürfen höchstens

60 Monatsraten bewilligt werden. Die Monatsraten

sind im Abzugswege hereinzubringen;

Zinsen sind nicht zu berechnen.

(5) Wird ein Beamter unter Zuerkennung eines

laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt

oder stirbt er, bevor der besondere Pensionsbeitrag

voll entrichtet ist, so sind nur auf

Antrag des Ruhestandsbeamten (der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) die angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten der Bemessung des

Ruhe(Versorgungs)genusses zugrunde zu legen;

der vom besonderen Pensionsbeitrag noch aushaftende

Betrag ist jedoch nachträglich im Abzugswege

vom Ruhe(Versorgungs)genuß hereinzubringen,

allenfalls in Monatsraten (Abs. 4).

(6) Scheidet ein Beamter unter Zuerkennung

einer Abfertigung aus, bevor der besondere Pensionsbeitrag

voll entrichtet ist, so sind auf Antrag

des Beamten (seiner versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten

der Bemessung der Abfertigung

zugrunde zu legen; der noch aushaftende Betrag

des besonderen Pensionsbeitrages ist jedoch im

Abzugswege von der Abfertigung hereinzubringen.

(7) Wird ein Antrag nach Abs. 5 oder 6 nicht

gestellt oder scheidet ein Beamter ohne Abfertigung

aus, bevor der besondere Pensionsbeitrag

voll entrichtet ist, so ist von der Hereinbringung

des noch aushaftenden Betrages abzusehen.

(8) Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages

darf unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 7 nur abgesehen werden, insoweit

dem Beamten (seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

eine Anwartschaft oder ein

Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)

genuß aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers zusteht und der Beamte

(seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)

auf diese zugunsten der Österreichischen Bundesbahnen

rechtsgültig verzichtet oder eine Verzichtserklärung

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f

der Vordienstzeitenkundmachung, BGBl.

Nr. 174/1948, abgegeben hat.

Ausmaß und Art der Anrechnung.

§ 5. (1) Die im § 2 Abs. 1 lit a genannten

Dienstzeiten sind zur Gänze unbedingt anzurechnen.

(2) Die im § 2 Abs. 1 lit b und c genannten

Zeiträume sind in dem Ausmaß unbedingt anzurechnen,

in dem sie nach § 11 (allenfalls im

Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-Überleitungsgesetzes

angerechnet worden sind.

(3) Die im § 2 Abs. 1 lit. d genannten Zeiten

sind zur Gänze unbedingt anzurechnen.

(4) Die im § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume

sind

1. zur Gänze unbedingt anzurechnen,

a) soweit der Beamte während dieser Zeiträume

bei einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen

(deren Betriebsvorgängern) oder

einer dem öffentlichen Verkehr dienenden

Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer

an einer auf dem österreichischen Bundesgebiet

gelegenen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

beschäftigt war, sofern nicht

lit. b Anwendung findet;

b) soweit der Beamte eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht,

die nach den jeweils auf

dem österreichischen Bundesgebiet in Geltung

gestandenen Vorschriften zu erfüllen

war, geleistet hat oder sich in Kriegsgefangenschaft

befunden hat;

c) soweit der Beamte während des zweiten

Weltkrieges nach den jeweils auf dem

österreichischen Bundesgebiet in Geltung

gestandenen Vorschriften einen dem

Kriegsdienst gleichgehaltenen Not- oder

Luftschutzdienst geleistet hat oder sich in

Zivilinternierung befunden hat, wenn vor

diesen Zeiträumen eine Beschäftigung bei

einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber,

den Österreichischen Bundesbahnen (deren

Betriebsvorgängern) oder einer dem öffentlichen

Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung

bestand;

d) soweit Beamte vor dem 1. Jänner 1956 infolge

einer Freiheitsbeschränkung — außer

auf Grund eines Tatbestandes, der nach

den österreichischen Gesetzen strafbar ist

oder strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt

wäre — an der Verfügung über seine

Arbeitskraft gehindert gewesen ist, wenn

vor diesen Zeiträumen eine Beschäftigung

bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber,

den Österreichischen Bundesbahnen

(deren Betriebsvorgängern) oder einer dem

öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung

bestand;

e) soweit Zeiträume, die nicht unter die Bestimmungen

der lit. a bis d fallen, nach

Vollendung des 25. Lebensjahres des Beamten

liegen.

2. zur Gänze bedingt für den Fall der Versetzung

in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

oder für den Fall des Todes des Beamten anzurechnen,

soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen und

nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor

Vollendung des 25. Lebensjahres des Beamten

liegen.

(5) Die im § 2 Abs. 2 genannten Zeiträume

können im gleichen Ausmaß und in der gleichen

Art angerechnet werden, wie es im Abs. 4 für

die im § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume vorgesehen

ist. Bei einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber oder den Österreichischen Bundesbahnen

(deren Betriebsvorgängern) nach Vollendung

des 18. Lebensjahres und vor Vollendung

des 25. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten können

jedoch nur dann unbedingt angerechnet werden,

wenn sie bei einem inländischen öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber zugebracht wurden. Zu

den in § 2 Abs. 2 lit. a genannten Zeiträumen

zählen auch Dienstzeiten, die im altösterreichischen

oder im gemeinsamen österreichisch-ungarischen

Zivilstaatsdienst zurückgelegt wurden,

wenn der Beamte bis zum 13. März 1938 und

ab 27. April 1945 ununterbrochen die österreichische

Staats(Bundes)bürgerschaft besessen

hat. Das gleiche gilt auch für Dienstzeiten, die

im Aktivstande der bewaffneten Macht der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie

zurückgelegt wurden.

(6) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Ruhegenußvordienstzeiten sind bei einer Dienstleistung

von. mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten

Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von

der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechend vollbeschäftigten Bediensteten

zu zwei Dritteln, sonst zu einem

Drittel in Anschlag zu bringen. Ruhegenußvordienstzeiten,

die im Lehrdienst zurückgelegt

wurden, sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens

zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn

sie wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur

Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu

bringen; dies gilt jedoch nicht für Ruhegenußvordienstzeiten,

die im Lehrdienst an Hochschulen

zurückgelegt wurden.

(7) Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes

findet, soweit nicht besondere Vorschriften

eine solche ausdrücklich zulassen, nicht

statt.

(8) Die gegen Entrichtung eines besonderen

Pensionsbeitrages anzurechnenden Dienstzeiten

und Zeiträume werden zusammen auf ganze

Monate abgerundet, so daß weniger als 30 Tage

in der Summe unberücksichtigt bleiben.

Wirkung der Anrechnung.

§ 6. (1) Die Ruhegenußvordienstzeiten werden

für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß

und für das Ausmaß des Ruhegenusses

angerechnet.

(2) Die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten

sind entsprechend ihrer zeitlichen Folge

der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit

des Beamten vorzureihen und der Pensionshundertsatz

dementsprechend unter Berücksichtigung

des Punktes 35 der Pensionsvorschrift für

die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen

(Dienstvorschrift A 5) nach § 24 Abs. 4

lit. b der Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.

(3) Die Anrechnung bleibt so weit ohne Wirkung,

als dadurch das im Punkt 36 der Pensionsvorschrift

für die Bediensteten der Österreichischen

Bundesbahnen (Dienstvorschrift A 5) gemäß

§ 24 Abs. 5 der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen bestimmte

Höchstausmaß des. Ruhegenusses überschritten

werden würde.

(4) Werden Ruhegenußvordienstzeiten nach

dem Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand

angerechnet (§ 1 Abs. 2), so ist die Anrechnung

vom Zeitpunkte des Ausscheidens aus

dem Dienststande an wirksam.

Durchführung der Anrechnung.

§ 7. (1) Die Anrechnung erfolgt unbeschadet

der Bestimmungen des § 24 d Abs. 8 und des

§ 34 b Abs. 5 der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen in

der Fassung der vierten Teilnovelle, BGBl.

Nr. 149/1951, nur auf Ansuchen. Dieses ist vom

Beamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zu stellen.

(2) Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten

nach der Anstellung schriftlich im Dienstwege

einzubringen.

(3) Die Versäumnis der Frist kann ausnahmsweise

in berücksichtigungswürdigen Fällen vom

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen nachgesehen

werden.

(4) Die zum Nachweis der zur Anrechnung beantragten

Ruhegenußvordienstzeiten erforderlichen

Urkunden sind vom Antragsteller beizubringen.

Hiefür ist eine angemessene Frist zu

setzen.

(5) Die Erledigung über die Anrechnung ist

dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Ausnahmsweise Anrechnung von anderen Zeiträumen.

§ 8. In einzelnen Fällen kann ausnahmsweise

auch die Anrechnung von Zeiträumen, die nicht

schon nach geltenden Vorschriften angerechnet

werden können, für die Bemessung des Ruhegenusses

bewilligt werden. Dabei ist hinsichtlich

des Ausmaßes der Anrechnung und der Leistung

der besonderen Pensionsbeiträge auf die Bestimmungen

der §§ 2 bis 7 Bedacht zu nehmen. Zeiträume,

während welcher der Beamte zufolge

einer der im § 4 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes

umschriebenen Maßregelungen

dem Dienste fern war, sind, wenn hiefür auch ein

Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht geleistet wird,

ohne Beitragsleistung anzurechnen. Die Anrechnung

solcher Zeiträume erfolgt durch das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 9. (1) Diese Kundmachung tritt mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1956 in Kraft. Die Bestimmungen

dieser Kundmachung über die Anrechnung

von Ruhegenußvordienstzeiten, für die

ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 oder gemäß

§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geleistet wird, sind auf alle

Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus

der Pensionsversicherung nach dem 31. März

1952 wirksam wurde und nicht vor der Kundmachung

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

eine Leistung aus der Pensionsversicherung

angefallen ist.

(2) Die bisher die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

regelnden Vorschriften sind, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter

Satz, nur noch auf Fälle anzuwenden, in denen

der Beamte vor dem 1. Jänner 1956 angestellt

wurde. § 9 Abs. 2 bis 4 der Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung,

BGBl. Nr. 209/1950, ist

ferner noch auf Beamte anzuwenden, die vor

dem 1. Jänner 1956 nach § 8 Abs. 2 im Zusammenhalt

mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes

in den Ruhestand versetzt worden sind

oder vor dem 1. Jänner 1956 verstorben sind.

§ 10. (1) Ansuchen um Anrechnung, die nach

den Bestimmungen der Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung,

BGBl. Nr. 209/1950, fristgerecht

eingebracht wurden, sind, soweit sie Zeiträume

betreffen, die nach § 2 Abs. 1 lit. e dieser

Kundmachung anzurechnen sind, als im Sinne

dieser Kundmachung fristgerecht eingebracht anzusehen.

(2) Bei Personen, die nach dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung durch eine Maßnahme nach

§ 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes

als Beamte aufgenommen werden,

läuft die Frist des § 7 Abs. 2 vom Tage der

Zustellung der Verständigung über die nach dem

Beamten-Überleitungsgesetz getroffene Maßnahme.

§ 11. (1) Heimatvertriebene, die am 1. Juni

1954 im aktiven Bundes(Bundesbahn)dienst

standen und die nach den Bestimmungen dieser

Kundmachung um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ansuchen können, sind die

in ihrem Heimatstaat oder im Dienste des

Deutschen Reiches zurückgelegten öffentlichen

Dienstzeiten so anzurechnen, als ob sie in einem

entsprechenden Dienstverhältnis zu einem inländischen

öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt

worden wären; die im Heimatstaat an

einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht als

Lehrer zurückgelegten Dienstzeiten sind so zu

behandeln, als wären sie an einer auf dem österreichischen

Bundesgebiet gelegenen Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt worden.

Desgleichen sind die im Heimatstaat bei einer

dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung

zurückgelegten Dienstzeiten so

zu behandeln, als wären sie bei einer solchen inländischen

Unternehmung zurückgelegt worden.

Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages

ist abzusehen,

a) wenn die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zurückgelegt wurden und

die in einem entsprechenden inländischen

Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

an sich anrechenbare Dienstzeiten darstellten;

b) wenn für die anzurechnenden, in einem

sonstigen öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten

Ruhegenußvordienstzeiten im

Heimatstaat oder im Deutschen Reich anläßlich

der Anrechnung dieser Zeiten für

die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses

Beiträge geleistet wurden.

Der von Heimatvertriebenen für angerechnete

Ruhegenußvordienstzeiten zu entrichtende besondere

Pensionsbeitrag kann auf einmal oder

in — höchstens 96 — im Abzugswege hereinzubringenden

Monatsraten entrichtet werden.

(2) Südtirolern und Kanaltalern, auf die die

Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni

1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche

Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern

im Bereich des öffentlichen Dienstes durch

die Republik Österreich anzuwenden sind und

die nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ansuchen können, sind die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Heimatstaat

zurückgelegten Zeiten beitragsfrei anzurechnen,

wenn die in einem entsprechenden inländischen

Dienstverhältnis zurückgelegten

Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

an sich anrechenbare Dienstzeiten darstellten.

Wurden die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

in einem sonstigen öffentlichen

Dienstverhältnis im Heimatstaat zurückgelegt, so

ist von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages

abzusehen, wenn für diese Zeiten im

Heimatstaat oder im Deutschen Reich anläßlich

der Anrechnung dieser Zeiten für die Bemessung

eines Ruhe(Versorgungs)genusses Beiträge geleistet

wurden. Die von solchen Personen im

Heimatstaat als Lehrer an einer Privatschule mit

Öffentlichkeitsrecht zurückgelegten Dienstzeiten

sind so zu behandeln, als wären diese Zeiten an

einer auf dem österreichischen Bundesgebiet gelegenen

Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt

worden. Desgleichen sind die im Heimatstaat

bei einer dem öffentlichen Verkehr

dienenden Eisenbahnunternehmung zurückgelegten

Dienstzeiten so zu behandeln, als wären

sie bei einer solchen inländischen Unternehmung

zurückgelegt worden. Der von solchen Personen

für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten zu

entrichtende besondere Pensionsbeitrag kann auf

einmal oder in — höchstens 96 — im Abzugswege

hereinzubringenden Monatsraten entrichtet

werden.

(3) Bei Anwendung des § 5 Abs. 5 sind die

zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April

1945 im Dienstverhältnis zum Deutschen Reich

oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Dienstzeiten so zu behandeln,

als ob sie im Dienstverhältnis zu einem

inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

zurückgelegt worden wären.

§ 12. Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages

ist auch abzusehen

a) soweit die Anwartschaft aus der Pensionsversicherung

für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

deshalb erloschen ist,

weil an das Deutsche Reich oder an eine

andere deutsche Gebietskörperschaft vom

Rentenversicherungsträger ein Überweisungsbetrag

geleistet wurde und dieser

nicht an den Beamten weitergegeben

wurde;

b) soweit für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

Pensionsbeiträge an das

Deutsche Reich oder an eine andere auf

dem österreichischen Bundesgebiet gelegene

deutsche Gebietskörperschaft entrichtet

wurden.

§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4

lit. a und Abs. 5 der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, mit

denen eine begünstigte Steigerung des Hundertsatzes

des Ruhegenusses zugestanden wird, sind

nur im Falle der Versetzung in den Ruhestand

von Dienstes wegen und im Falle des Todes des

Beamten anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für

die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 51

Abs. 1 lit. h der Dienststrafordnung 1954 oder

gemäß § 130 Abs. 2 lit. e der Dienstordnung

dann, wenn ein persönliches Verschulden des Bediensteten

vorliegt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden nur

auf nach dem 31. Dezember 1955 in den Bundesbahndienst

aufgenommene Beamte Anwendung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Beamten haben

ohne Rücksicht auf ihre Verwendung einen Pensionsbeitrag

gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 lit. b der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen zu entrichten.

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