202. Kundmachung: Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 24. Oktober 1956 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Den Bundesbahnbeamten werden Zeiträume,
die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung liegen
und die nicht schon auf Grund geltender anderer
Bestimmungen für die Bemessung des Ruhegenusses
(für die Begründung des Anspruches auf
Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses)
an sich anrechenbar sind (Ruhegenußvordienstzeiten),
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angerechnet
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Diese Kundmachung ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 auf Beamte des
Dienststandes anzuwenden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ist bei Beamten, die bereits aus dem
Dienststande ausgeschieden sind, nur zulässig,
wenn das Ansuchen um Anrechnung innerhalb
offener Frist eingebracht wurde.
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses
sind anzurechnen
a) nach Maßgabe des § 5 Abs. I die in einem
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund (zu den Österreichischen
Bundesbahnen oder deren
Betriebsvorgängern) zugebrachten Dienstzeiten,
wenn sie nach den dieses Dienstverhältnis
regelnden Dienstvorschriften oder
vertraglichen Bestimmungen für die Bemessung
eines laufenden Ruhegenusses
(Versorgungsgenusses, Provision u. dgl.) in
diesem Dienstverhältnis anzurechnen waren
und die in einem solchen Dienstverhältnis
für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten
Vordienstzeiten; ferner Zeiträume,
die in einem solchen Dienstverhältnis
nach § 11 (allenfalls im Zusammenhalt
mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung
des Ruhegenusses angerechnet wurden;
vorausgesetzt ist, daß im Zeitpunkt der
Anstellung eine Anwartschaft oder ein Anspruch
auf einen laufenden Ruhegenuß besteht;
b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2, Zeiträume,
die vom Bund (auch Österreichische Bundesbahnen)
auf Grund des § 11 (allenfalls
im Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-
Überleitungsgesetzes für die Bemessung des
Ruhegenusses oder der Abfertigung angerechnet
wurden, insoweit diese Zeiträume
nicht schon nach lit. a, d oder e anzurechnen
sind;
c) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2, Zeiträume,
die von einem anderen als im lit. b genannten
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
auf Grund des § 11 (allenfalls im Zusammenhalt
mit § 12) des Beamten-Überleitungsgesetzes
für die Bemessung des
Ruhegenusses oder der Abfertigung angerechnet
wurden, insoweit diese Zeiträume
nicht schon nach lit. d oder e anzurechnen
sind;
d) nach Maßgabe des § 5 Abs. 3, Zeiten einer
Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach
den jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet
in Geltung gestandenen Vorschriften
erfüllt wurde, und Zeiten, während
denen sich der Beamte in Kriegsgefangenschaft
befunden hat, sofern nicht
lit. e Anwendung findet. Zur Kriegsgefan-
genschaft zählt auch die Heimkehr aus ihr,
soweit die Zeit nicht überschritten ist, die
der Einberufene bei Berücksichtigung aller
Zwischenfälle benötigte, um in seinen letzten
Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren;
e) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4, Zeiträume,
für die im Falle der Anrechnung ein Überweisungsbetrag
gemäß § 308 oder gemäß
§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, geleistet
wird.
(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses
können überdies nach Maßgabe des § 5 Abs. 5
folgende sonstige Zeiträume angerechnet werden
a) Zeiträume, während welcher der Beamte
im öffentlichen oder privaten Dienst oder
in einem Lehrverhältnis oder in einem
durch Rechtsvorschriften geregelten, für die
Berufsausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnis
stand;
b) Zeiträume, die ein Beamter in selbständiger
Tätigkeit zugebracht hat;
c) Zeiträume, die als Lehrer an öffentlichen
oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen oder als Seelsorger zurückgelegt
wurden, ohne daß ein Dienstverhältnis bestand;
d) Zeiträume, während welcher der Beamte
während des zweiten Weltkrieges nach den
jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet
in Geltung gestandenen Vorschriften
einen dem Kriegsdienst gleichgehaltenen
Not- oder Luftschutzdienst geleistet
hat oder sich während des Krieges in Zivilinternierung
befunden hat;
e) vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiträume,
während welcher der Beamte infolge
einer Freiheitsbeschränkung — außer
auf Grund eines Tatbestandes, der nach den
österreichischen Gesetzen strafbar ist oder
strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt
wäre — an der Verfügung über seine
Arbeitskraft gehindert gewesen ist.
Nicht anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 3. Von der Anrechnung nach § 2 sind ausgeschlossen
a) Zeiträume, die vor Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
b) Zeiträume, die sich kalendermäßig mit
Zeiträumen decken, die nach § 24 Abs. 8 a
der Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen vom
14. November 1947, BGBl. Nr. 263, von
Dienstes wegen für die Bemessung des
Ruhegenusses anzurechnen sind;
c) Zeiträume, für die dem Beamten (seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)
auf Grund eines Dienstverhältnisses eine
Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen
laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß aus
Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
zusteht, sofern nicht auf diese Anwartschaft
oder auf diesen Anspruch, soweit
diese auf die anzurechnende Ruhegenußvordienstzeit
entfallen, zu Gunsten
der Österreichischen Bundesbahnen verzichtet
wird oder eine Verzichtserklärung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174, abgegeben
wurde.
Beitragsleistung.
§ 4. (1) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1
lit. a, b, c oder e angerechnet, so ist ein besonderer
Pensionsbeitrag nicht zu leisten.
(2) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
oder nach § 2 Abs. 2 angerechnet, so ist ein besonderer
Pensionsbeitrag zu leisten.
(3) Der besondere Pensionsbeitrag ist für jeden
vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die
angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt
7 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen sowie
allfälliger Teuerungszuschläge; maßgebend sind
hiebei die Verhältnisse des Monates, für den der
Beamte erstmals nach seiner Anstellung Anspruch
auf Gehalt hatte. Werden Zeiträume nur bedingt
für den Fall der Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit oder für den Fall des
Todes des Beamten angerechnet, so ermäßigt sich
der Hundertsatz des besonderen Pensionsbeitrages
für diese Zeiten auf 3'5.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist vom
Beamten binnen einem Monat nach Zustellung
des Verständigungsschreibens über die Anrechnung
auf einmal oder gemäß den näheren Bestimmungen
dieses Verständigungsschreibens in
Monatsraten zu entrichten. Es dürfen höchstens
60 Monatsraten bewilligt werden. Die Monatsraten
sind im Abzugswege hereinzubringen;
Zinsen sind nicht zu berechnen.
(5) Wird ein Beamter unter Zuerkennung eines
laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt
oder stirbt er, bevor der besondere Pensionsbeitrag
voll entrichtet ist, so sind nur auf
Antrag des Ruhestandsbeamten (der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) die angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten der Bemessung des
Ruhe(Versorgungs)genusses zugrunde zu legen;
der vom besonderen Pensionsbeitrag noch aushaftende
Betrag ist jedoch nachträglich im Abzugswege
vom Ruhe(Versorgungs)genuß hereinzubringen,
allenfalls in Monatsraten (Abs. 4).
(6) Scheidet ein Beamter unter Zuerkennung
einer Abfertigung aus, bevor der besondere Pensionsbeitrag
voll entrichtet ist, so sind auf Antrag
des Beamten (seiner versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten
der Bemessung der Abfertigung
zugrunde zu legen; der noch aushaftende Betrag
des besonderen Pensionsbeitrages ist jedoch im
Abzugswege von der Abfertigung hereinzubringen.
(7) Wird ein Antrag nach Abs. 5 oder 6 nicht
gestellt oder scheidet ein Beamter ohne Abfertigung
aus, bevor der besondere Pensionsbeitrag
voll entrichtet ist, so ist von der Hereinbringung
des noch aushaftenden Betrages abzusehen.
(8) Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages
darf unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 7 nur abgesehen werden, insoweit
dem Beamten (seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
eine Anwartschaft oder ein
Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)
genuß aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers zusteht und der Beamte
(seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)
auf diese zugunsten der Österreichischen Bundesbahnen
rechtsgültig verzichtet oder eine Verzichtserklärung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f
der Vordienstzeitenkundmachung, BGBl.
Nr. 174/1948, abgegeben hat.
Ausmaß und Art der Anrechnung.
§ 5. (1) Die im § 2 Abs. 1 lit a genannten
Dienstzeiten sind zur Gänze unbedingt anzurechnen.
(2) Die im § 2 Abs. 1 lit b und c genannten
Zeiträume sind in dem Ausmaß unbedingt anzurechnen,
in dem sie nach § 11 (allenfalls im
Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-Überleitungsgesetzes
angerechnet worden sind.
(3) Die im § 2 Abs. 1 lit. d genannten Zeiten
sind zur Gänze unbedingt anzurechnen.
(4) Die im § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume
sind
1. zur Gänze unbedingt anzurechnen,
a) soweit der Beamte während dieser Zeiträume
bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen
(deren Betriebsvorgängern) oder
einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer
an einer auf dem österreichischen Bundesgebiet
gelegenen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
beschäftigt war, sofern nicht
lit. b Anwendung findet;
b) soweit der Beamte eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht,
die nach den jeweils auf
dem österreichischen Bundesgebiet in Geltung
gestandenen Vorschriften zu erfüllen
war, geleistet hat oder sich in Kriegsgefangenschaft
befunden hat;
c) soweit der Beamte während des zweiten
Weltkrieges nach den jeweils auf dem
österreichischen Bundesgebiet in Geltung
gestandenen Vorschriften einen dem
Kriegsdienst gleichgehaltenen Not- oder
Luftschutzdienst geleistet hat oder sich in
Zivilinternierung befunden hat, wenn vor
diesen Zeiträumen eine Beschäftigung bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber,
den Österreichischen Bundesbahnen (deren
Betriebsvorgängern) oder einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung
bestand;
d) soweit Beamte vor dem 1. Jänner 1956 infolge
einer Freiheitsbeschränkung — außer
auf Grund eines Tatbestandes, der nach
den österreichischen Gesetzen strafbar ist
oder strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt
wäre — an der Verfügung über seine
Arbeitskraft gehindert gewesen ist, wenn
vor diesen Zeiträumen eine Beschäftigung
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber,
den Österreichischen Bundesbahnen
(deren Betriebsvorgängern) oder einer dem
öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung
bestand;
e) soweit Zeiträume, die nicht unter die Bestimmungen
der lit. a bis d fallen, nach
Vollendung des 25. Lebensjahres des Beamten
liegen.
2. zur Gänze bedingt für den Fall der Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
oder für den Fall des Todes des Beamten anzurechnen,
soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen und
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor
Vollendung des 25. Lebensjahres des Beamten
liegen.
(5) Die im § 2 Abs. 2 genannten Zeiträume
können im gleichen Ausmaß und in der gleichen
Art angerechnet werden, wie es im Abs. 4 für
die im § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume vorgesehen
ist. Bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber oder den Österreichischen Bundesbahnen
(deren Betriebsvorgängern) nach Vollendung
des 18. Lebensjahres und vor Vollendung
des 25. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten können
jedoch nur dann unbedingt angerechnet werden,
wenn sie bei einem inländischen öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber zugebracht wurden. Zu
den in § 2 Abs. 2 lit. a genannten Zeiträumen
zählen auch Dienstzeiten, die im altösterreichischen
oder im gemeinsamen österreichisch-ungarischen
Zivilstaatsdienst zurückgelegt wurden,
wenn der Beamte bis zum 13. März 1938 und
ab 27. April 1945 ununterbrochen die österreichische
Staats(Bundes)bürgerschaft besessen
hat. Das gleiche gilt auch für Dienstzeiten, die
im Aktivstande der bewaffneten Macht der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie
zurückgelegt wurden.
(6) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Ruhegenußvordienstzeiten sind bei einer Dienstleistung
von. mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten
Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von
der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechend vollbeschäftigten Bediensteten
zu zwei Dritteln, sonst zu einem
Drittel in Anschlag zu bringen. Ruhegenußvordienstzeiten,
die im Lehrdienst zurückgelegt
wurden, sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens
zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn
sie wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur
Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu
bringen; dies gilt jedoch nicht für Ruhegenußvordienstzeiten,
die im Lehrdienst an Hochschulen
zurückgelegt wurden.
(7) Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes
findet, soweit nicht besondere Vorschriften
eine solche ausdrücklich zulassen, nicht
statt.
(8) Die gegen Entrichtung eines besonderen
Pensionsbeitrages anzurechnenden Dienstzeiten
und Zeiträume werden zusammen auf ganze
Monate abgerundet, so daß weniger als 30 Tage
in der Summe unberücksichtigt bleiben.
Wirkung der Anrechnung.
§ 6. (1) Die Ruhegenußvordienstzeiten werden
für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß
und für das Ausmaß des Ruhegenusses
angerechnet.
(2) Die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten
sind entsprechend ihrer zeitlichen Folge
der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit
des Beamten vorzureihen und der Pensionshundertsatz
dementsprechend unter Berücksichtigung
des Punktes 35 der Pensionsvorschrift für
die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
(Dienstvorschrift A 5) nach § 24 Abs. 4
lit. b der Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.
(3) Die Anrechnung bleibt so weit ohne Wirkung,
als dadurch das im Punkt 36 der Pensionsvorschrift
für die Bediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen (Dienstvorschrift A 5) gemäß
§ 24 Abs. 5 der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen bestimmte
Höchstausmaß des. Ruhegenusses überschritten
werden würde.
(4) Werden Ruhegenußvordienstzeiten nach
dem Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand
angerechnet (§ 1 Abs. 2), so ist die Anrechnung
vom Zeitpunkte des Ausscheidens aus
dem Dienststande an wirksam.
Durchführung der Anrechnung.
§ 7. (1) Die Anrechnung erfolgt unbeschadet
der Bestimmungen des § 24 d Abs. 8 und des
§ 34 b Abs. 5 der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen in
der Fassung der vierten Teilnovelle, BGBl.
Nr. 149/1951, nur auf Ansuchen. Dieses ist vom
Beamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zu stellen.
(2) Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten
nach der Anstellung schriftlich im Dienstwege
einzubringen.
(3) Die Versäumnis der Frist kann ausnahmsweise
in berücksichtigungswürdigen Fällen vom
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen nachgesehen
werden.
(4) Die zum Nachweis der zur Anrechnung beantragten
Ruhegenußvordienstzeiten erforderlichen
Urkunden sind vom Antragsteller beizubringen.
Hiefür ist eine angemessene Frist zu
setzen.
(5) Die Erledigung über die Anrechnung ist
dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ausnahmsweise Anrechnung von anderen Zeiträumen.
§ 8. In einzelnen Fällen kann ausnahmsweise
auch die Anrechnung von Zeiträumen, die nicht
schon nach geltenden Vorschriften angerechnet
werden können, für die Bemessung des Ruhegenusses
bewilligt werden. Dabei ist hinsichtlich
des Ausmaßes der Anrechnung und der Leistung
der besonderen Pensionsbeiträge auf die Bestimmungen
der §§ 2 bis 7 Bedacht zu nehmen. Zeiträume,
während welcher der Beamte zufolge
einer der im § 4 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes
umschriebenen Maßregelungen
dem Dienste fern war, sind, wenn hiefür auch ein
Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht geleistet wird,
ohne Beitragsleistung anzurechnen. Die Anrechnung
solcher Zeiträume erfolgt durch das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 9. (1) Diese Kundmachung tritt mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1956 in Kraft. Die Bestimmungen
dieser Kundmachung über die Anrechnung
von Ruhegenußvordienstzeiten, für die
ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 oder gemäß
§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geleistet wird, sind auf alle
Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus
der Pensionsversicherung nach dem 31. März
1952 wirksam wurde und nicht vor der Kundmachung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
eine Leistung aus der Pensionsversicherung
angefallen ist.
(2) Die bisher die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
regelnden Vorschriften sind, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter
Satz, nur noch auf Fälle anzuwenden, in denen
der Beamte vor dem 1. Jänner 1956 angestellt
wurde. § 9 Abs. 2 bis 4 der Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung,
BGBl. Nr. 209/1950, ist
ferner noch auf Beamte anzuwenden, die vor
dem 1. Jänner 1956 nach § 8 Abs. 2 im Zusammenhalt
mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes
in den Ruhestand versetzt worden sind
oder vor dem 1. Jänner 1956 verstorben sind.
§ 10. (1) Ansuchen um Anrechnung, die nach
den Bestimmungen der Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung,
BGBl. Nr. 209/1950, fristgerecht
eingebracht wurden, sind, soweit sie Zeiträume
betreffen, die nach § 2 Abs. 1 lit. e dieser
Kundmachung anzurechnen sind, als im Sinne
dieser Kundmachung fristgerecht eingebracht anzusehen.
(2) Bei Personen, die nach dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung durch eine Maßnahme nach
§ 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes
als Beamte aufgenommen werden,
läuft die Frist des § 7 Abs. 2 vom Tage der
Zustellung der Verständigung über die nach dem
Beamten-Überleitungsgesetz getroffene Maßnahme.
§ 11. (1) Heimatvertriebene, die am 1. Juni
1954 im aktiven Bundes(Bundesbahn)dienst
standen und die nach den Bestimmungen dieser
Kundmachung um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ansuchen können, sind die
in ihrem Heimatstaat oder im Dienste des
Deutschen Reiches zurückgelegten öffentlichen
Dienstzeiten so anzurechnen, als ob sie in einem
entsprechenden Dienstverhältnis zu einem inländischen
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt
worden wären; die im Heimatstaat an
einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht als
Lehrer zurückgelegten Dienstzeiten sind so zu
behandeln, als wären sie an einer auf dem österreichischen
Bundesgebiet gelegenen Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt worden.
Desgleichen sind die im Heimatstaat bei einer
dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung
zurückgelegten Dienstzeiten so
zu behandeln, als wären sie bei einer solchen inländischen
Unternehmung zurückgelegt worden.
Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages
ist abzusehen,
a) wenn die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zurückgelegt wurden und
die in einem entsprechenden inländischen
Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
an sich anrechenbare Dienstzeiten darstellten;
b) wenn für die anzurechnenden, in einem
sonstigen öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten
Ruhegenußvordienstzeiten im
Heimatstaat oder im Deutschen Reich anläßlich
der Anrechnung dieser Zeiten für
die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses
Beiträge geleistet wurden.
Der von Heimatvertriebenen für angerechnete
Ruhegenußvordienstzeiten zu entrichtende besondere
Pensionsbeitrag kann auf einmal oder
in — höchstens 96 — im Abzugswege hereinzubringenden
Monatsraten entrichtet werden.
(2) Südtirolern und Kanaltalern, auf die die
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni
1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche
Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern
im Bereich des öffentlichen Dienstes durch
die Republik Österreich anzuwenden sind und
die nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ansuchen können, sind die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Heimatstaat
zurückgelegten Zeiten beitragsfrei anzurechnen,
wenn die in einem entsprechenden inländischen
Dienstverhältnis zurückgelegten
Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
an sich anrechenbare Dienstzeiten darstellten.
Wurden die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
in einem sonstigen öffentlichen
Dienstverhältnis im Heimatstaat zurückgelegt, so
ist von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages
abzusehen, wenn für diese Zeiten im
Heimatstaat oder im Deutschen Reich anläßlich
der Anrechnung dieser Zeiten für die Bemessung
eines Ruhe(Versorgungs)genusses Beiträge geleistet
wurden. Die von solchen Personen im
Heimatstaat als Lehrer an einer Privatschule mit
Öffentlichkeitsrecht zurückgelegten Dienstzeiten
sind so zu behandeln, als wären diese Zeiten an
einer auf dem österreichischen Bundesgebiet gelegenen
Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt
worden. Desgleichen sind die im Heimatstaat
bei einer dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahnunternehmung zurückgelegten
Dienstzeiten so zu behandeln, als wären
sie bei einer solchen inländischen Unternehmung
zurückgelegt worden. Der von solchen Personen
für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten zu
entrichtende besondere Pensionsbeitrag kann auf
einmal oder in — höchstens 96 — im Abzugswege
hereinzubringenden Monatsraten entrichtet
werden.
(3) Bei Anwendung des § 5 Abs. 5 sind die
zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April
1945 im Dienstverhältnis zum Deutschen Reich
oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Dienstzeiten so zu behandeln,
als ob sie im Dienstverhältnis zu einem
inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
zurückgelegt worden wären.
§ 12. Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages
ist auch abzusehen
a) soweit die Anwartschaft aus der Pensionsversicherung
für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
deshalb erloschen ist,
weil an das Deutsche Reich oder an eine
andere deutsche Gebietskörperschaft vom
Rentenversicherungsträger ein Überweisungsbetrag
geleistet wurde und dieser
nicht an den Beamten weitergegeben
wurde;
b) soweit für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
Pensionsbeiträge an das
Deutsche Reich oder an eine andere auf
dem österreichischen Bundesgebiet gelegene
deutsche Gebietskörperschaft entrichtet
wurden.
§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4
lit. a und Abs. 5 der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, mit
denen eine begünstigte Steigerung des Hundertsatzes
des Ruhegenusses zugestanden wird, sind
nur im Falle der Versetzung in den Ruhestand
von Dienstes wegen und im Falle des Todes des
Beamten anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für
die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 51
Abs. 1 lit. h der Dienststrafordnung 1954 oder
gemäß § 130 Abs. 2 lit. e der Dienstordnung
dann, wenn ein persönliches Verschulden des Bediensteten
vorliegt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden nur
auf nach dem 31. Dezember 1955 in den Bundesbahndienst
aufgenommene Beamte Anwendung.
(3) Die im Abs. 2 genannten Beamten haben
ohne Rücksicht auf ihre Verwendung einen Pensionsbeitrag
gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 lit. b der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen zu entrichten.