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202_1955 AT

202. Verordnung: Änderung der Bezugszuschlagsverordnung 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Änderung der Bezugszuschlagsverordnung 1953.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Der § 3 der Bezugszuschlagsverordnung 1953,

BGBl. Nr. 77, hat zu lauten

„§ 3. Der prozentuale Zuschlag zur Wachdienstzulage

und zur Truppendienstzulage beträgt

370 v. H. der Wachdienstzulage beziehungsweise

der Truppendienstzulage."

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