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202_1954 AT

202. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

im Sinn dieser Verordnung sind die in der Anlage

aufgezählten, äußerlich anzuwendenden Zubereitungen.

§ 2. (1) Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

dürfen nur unter Ersichtlichmachung ihrer

örtlichen Herkunft gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in den Verkehr gebracht

werden.

(2) Das Feilhalten und der Verkauf von Mitteln

zur Körper- und Schönheitspflege an den

Letztabnehmer ist jedoch ohne Ersichtlichmachung

ihrer örtlichen Herkunft zulässig, wenn

die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege vom

Detailhändler in Großbehältnissen bezogen und

in Kleinbehältnisse abgefüllt worden sind, sofern

diese Kleinbehältnisse unbezeichnet oder nur mit

der Geschäftsbezeichnung des Detailhändlers versehen

sind.

(3) In allen anderen Fällen ist die örtliche Herkunft

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ersichtlich zu machen.

§ 3. Auf der äußeren Verpackung und auf dem

Behältnis, soweit ein solches verwendet wird, ist

die deutlich lesbare Aufschrift in lateinischen

Buchstaben „Erzeugt in " mit Angabe des

Erzeugungsortes und des Erzeugungslandes anzubringen.

Zur Bezeichnung des Erzeugungslandes

dürfen auch allgemein gebräuchliche Abkürzungen

verwendet werden. Bei inländischen Erzeugnissen

genügt die Aufschrift „Erzeugt in

Österreich" oder „Österreichisches Erzeugnis"

oder die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke,

wenn diese auf die österreichische

Herkunft des mit ihr gekennzeichneten Erzeugnisses

hinweist.

§ 4. Der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ist entsprochen,

wenn

a) ein im Ausland hergestelltes Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege in Österreich

ohne jede Veränderung in Verkehr gesetzt

wird und die Originalverpackung oder das

Behältnis eine deutlich sichtbare Angabe

des Erzeugungsortes und Erzeugungslandes

oder, wenn bereits aus der Angabe des Erzeugungsortes

eindeutig auf das Erzeugungsland

geschlossen werden kann, des

Erzeugungsortes allein aufweist, oder

b) ein im Ausland hergestelltes Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege in Österreich

ohne eine seine Zusammensetzung beeinflussende

Handlung lediglich in andere Behältnisse

gebracht und in der Originalaufmachung

des im Ausland befindlichen Unternehmens

in Verkehr gesetzt wird, sofern

es neben dem Hinweis auf den ausländischen

Hersteller mit der deutlich lesbaren

Aufschrift in lateinischen Buchstaben

„In Österreich verpackt" versehen ist, oder

c) ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

von einer österreichischen Zweigniederlassung

eines im Ausland befindlichen

Stammunternehmens hergestellt wird, sofern

die Erzeugung nachweisbar nach den

Originalformeln und Originalverfahren sowie

unter der Kontrolle des Stammunternehmens

aus den von diesem erzeugten

und gelieferten charakteristischen Grundstoffen

erfolgt und das Erzeugnis auf der

Verpackung und auf seinem Behältnis, soweit

ein solches verwendet wird, die deutlich

lesbare Aufschrift in lateinischen Buchstaben

„Zweigniederlassung der Firma ....

in " mit Angabe des Stammunternehmens

und des Sitzes der Zweigniederlassung

trägt, oder

d) ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

durch einen mit dem Alleinvertretungsrecht

für Österreich betrauten Vertreter

eines im Ausland befindlichen Unternehmens

hergestellt wird, sofern die Erzeugung

nachweisbar nach den Originalformeln

und Originalverfahren sowie unter

der Kontrolle des Unternehmens aus den

von diesem erzeugten und gelieferten charakteristischen

Grundstoffen erfolgt und

das Erzeugnis auf der Verpackung und auf

seinem Behältnis, soweit ein solches verwendet

wird, die deutlich lesbare Aufschrift

in lateinischen Buchstaben „Alleinvertretung

der Firma ..... für Österreich"

mit Angabe des Unternehmens

sowie des Namens und des gewerblichen

Standortes des Vertreters trägt.

§ 5. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

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