202. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
im Sinn dieser Verordnung sind die in der Anlage
aufgezählten, äußerlich anzuwendenden Zubereitungen.
§ 2. (1) Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
dürfen nur unter Ersichtlichmachung ihrer
örtlichen Herkunft gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in den Verkehr gebracht
werden.
(2) Das Feilhalten und der Verkauf von Mitteln
zur Körper- und Schönheitspflege an den
Letztabnehmer ist jedoch ohne Ersichtlichmachung
ihrer örtlichen Herkunft zulässig, wenn
die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege vom
Detailhändler in Großbehältnissen bezogen und
in Kleinbehältnisse abgefüllt worden sind, sofern
diese Kleinbehältnisse unbezeichnet oder nur mit
der Geschäftsbezeichnung des Detailhändlers versehen
sind.
(3) In allen anderen Fällen ist die örtliche Herkunft
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ersichtlich zu machen.
§ 3. Auf der äußeren Verpackung und auf dem
Behältnis, soweit ein solches verwendet wird, ist
die deutlich lesbare Aufschrift in lateinischen
Buchstaben „Erzeugt in " mit Angabe des
Erzeugungsortes und des Erzeugungslandes anzubringen.
Zur Bezeichnung des Erzeugungslandes
dürfen auch allgemein gebräuchliche Abkürzungen
verwendet werden. Bei inländischen Erzeugnissen
genügt die Aufschrift „Erzeugt in
Österreich" oder „Österreichisches Erzeugnis"
oder die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke,
wenn diese auf die österreichische
Herkunft des mit ihr gekennzeichneten Erzeugnisses
hinweist.
§ 4. Der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ist entsprochen,
wenn
a) ein im Ausland hergestelltes Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege in Österreich
ohne jede Veränderung in Verkehr gesetzt
wird und die Originalverpackung oder das
Behältnis eine deutlich sichtbare Angabe
des Erzeugungsortes und Erzeugungslandes
oder, wenn bereits aus der Angabe des Erzeugungsortes
eindeutig auf das Erzeugungsland
geschlossen werden kann, des
Erzeugungsortes allein aufweist, oder
b) ein im Ausland hergestelltes Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege in Österreich
ohne eine seine Zusammensetzung beeinflussende
Handlung lediglich in andere Behältnisse
gebracht und in der Originalaufmachung
des im Ausland befindlichen Unternehmens
in Verkehr gesetzt wird, sofern
es neben dem Hinweis auf den ausländischen
Hersteller mit der deutlich lesbaren
Aufschrift in lateinischen Buchstaben
„In Österreich verpackt" versehen ist, oder
c) ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
von einer österreichischen Zweigniederlassung
eines im Ausland befindlichen
Stammunternehmens hergestellt wird, sofern
die Erzeugung nachweisbar nach den
Originalformeln und Originalverfahren sowie
unter der Kontrolle des Stammunternehmens
aus den von diesem erzeugten
und gelieferten charakteristischen Grundstoffen
erfolgt und das Erzeugnis auf der
Verpackung und auf seinem Behältnis, soweit
ein solches verwendet wird, die deutlich
lesbare Aufschrift in lateinischen Buchstaben
„Zweigniederlassung der Firma ....
in " mit Angabe des Stammunternehmens
und des Sitzes der Zweigniederlassung
trägt, oder
d) ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
durch einen mit dem Alleinvertretungsrecht
für Österreich betrauten Vertreter
eines im Ausland befindlichen Unternehmens
hergestellt wird, sofern die Erzeugung
nachweisbar nach den Originalformeln
und Originalverfahren sowie unter
der Kontrolle des Unternehmens aus den
von diesem erzeugten und gelieferten charakteristischen
Grundstoffen erfolgt und
das Erzeugnis auf der Verpackung und auf
seinem Behältnis, soweit ein solches verwendet
wird, die deutlich lesbare Aufschrift
in lateinischen Buchstaben „Alleinvertretung
der Firma ..... für Österreich"
mit Angabe des Unternehmens
sowie des Namens und des gewerblichen
Standortes des Vertreters trägt.
§ 5. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.