202. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Die Staatsbürger der beiden vertragschließenden
Teile können bei Vorweisung ihres gültigen
heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen
Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen
Sichtvermerk) überschreiten.
Artikel 2.
Österreichische Staatsbürger, die sich zum
Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen,
haben sich vor der Einreise durch Vermittlung
ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung
der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
zu beschaffen.
Artikel 3.
Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt
nach Österreich begeben wollen, haben sich vor
der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen
Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung
zu beschaffen.
Artikel 4.
Die Staatsbürger eines der beiden vertragschließenden
Teile sind im anderen Staat den
für Ausländer geltenden Vorschriften über den
Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unterstellt.
Artikel 5.
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis
zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 6.
Das Abkommen tritt mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für den Schweizerischen Bundesrat
O. Seifert m. p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 14. September
1950 in Kraft getreten.