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202_1951 AT

202. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)pflicht.

Artikel 1.

Die Staatsbürger der beiden vertragschließenden

Teile können bei Vorweisung ihres gültigen

heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen

Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen

Sichtvermerk) überschreiten.

Artikel 2.

Österreichische Staatsbürger, die sich zum

Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen,

haben sich vor der Einreise durch Vermittlung

ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt

zu beschaffen.

Artikel 3.

Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt

nach Österreich begeben wollen, haben sich vor

der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen

Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung

zu beschaffen.

Artikel 4.

Die Staatsbürger eines der beiden vertragschließenden

Teile sind im anderen Staat den

für Ausländer geltenden Vorschriften über den

Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

unterstellt.

Artikel 5.

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis

zwischen der Republik Österreich und dem

Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 6.

Das Abkommen tritt mit dem Tage der

Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Für den Schweizerischen Bundesrat

O. Seifert m. p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 14. September

1950 in Kraft getreten.

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