202. Kundmachung: 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
28. September 1950 (Gesetz vom 13. April
1920, StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4
der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/
1947, kundgemacht
§ 1. Die Bundesbahnbeamten des Dienststandes
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1950
zum Gehalt und zu den nach § 2 Abs. 1 Z. 1
der Teuerungszuschlagskundmachung 1950,
BGBl. Nr. 110, in der jeweils geltenden Fassung
gebührenden Teuerungszuschlägen einen Zuschlag
in der Höhe von 10 v. H. der angeführten Bezüge,
mindestens aber 100 S monatlich.
§ 2. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober
1950 zum Ruhe(Versorgungs)genuß und zu den
nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 der Teuerungszuschlagskundmachung
1950 in der jeweils
geltenden Fassung gebührenden Teuerungszuschlägen
einen Zuschlag in der Höhe von
10 v. H. der angeführten Bezüge. Der Zuschlag
beträgt für Empfänger von Ruhegenüssen, die
im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehen,
mindestens 80 S monatlich, für die übrigen
Empfänger von Ruhegenüssen und für die Empfänger
von Versorgungsgenüssen mindestens
50 S monatlich.
§ 3. (1) Ein Teuerungszuschlag nach dieser
Kundmachung gebührt jedenfalls nur einmal.
(2) Die Bundesbahnbeamten des Dienststandes
erhalten, wenn sie Anspruch auf mehrere Dienstbezüge
gegen den Bund haben, den Teuerungszuschlag
in dem Höchstausmaß, das sich auf
Grund eines dieser Dienstbezüge ergibt. Das
gleiche gilt für die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)
genüssen, wenn sie Anspruch auf
mehrere Ruhe(Versorgungs)genüsse haben.
(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn sie
sonst in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis
stehen.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7 und 8
der Teuerungszuschlagskundmachung 1950 finden
auf den Teuerungszuschlag nach dieser
Kundmachung sinngemäß Anwendung.