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202_1950 AT

202. Kundmachung: 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Kundmachung: 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1950.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

28. September 1950 (Gesetz vom 13. April

1920, StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4

der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/

1947, kundgemacht

§ 1. Die Bundesbahnbeamten des Dienststandes

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1950

zum Gehalt und zu den nach § 2 Abs. 1 Z. 1

der Teuerungszuschlagskundmachung 1950,

BGBl. Nr. 110, in der jeweils geltenden Fassung

gebührenden Teuerungszuschlägen einen Zuschlag

in der Höhe von 10 v. H. der angeführten Bezüge,

mindestens aber 100 S monatlich.

§ 2. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober

1950 zum Ruhe(Versorgungs)genuß und zu den

nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 der Teuerungszuschlagskundmachung

1950 in der jeweils

geltenden Fassung gebührenden Teuerungszuschlägen

einen Zuschlag in der Höhe von

10 v. H. der angeführten Bezüge. Der Zuschlag

beträgt für Empfänger von Ruhegenüssen, die

im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehen,

mindestens 80 S monatlich, für die übrigen

Empfänger von Ruhegenüssen und für die Empfänger

von Versorgungsgenüssen mindestens

50 S monatlich.

§ 3. (1) Ein Teuerungszuschlag nach dieser

Kundmachung gebührt jedenfalls nur einmal.

(2) Die Bundesbahnbeamten des Dienststandes

erhalten, wenn sie Anspruch auf mehrere Dienstbezüge

gegen den Bund haben, den Teuerungszuschlag

in dem Höchstausmaß, das sich auf

Grund eines dieser Dienstbezüge ergibt. Das

gleiche gilt für die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)

genüssen, wenn sie Anspruch auf

mehrere Ruhe(Versorgungs)genüsse haben.

(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn sie

sonst in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis

stehen.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7 und 8

der Teuerungszuschlagskundmachung 1950 finden

auf den Teuerungszuschlag nach dieser

Kundmachung sinngemäß Anwendung.

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