202. Verordnung: Durchführung des Vermögenszuwachsabgabegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Bundesgesetzes vom
7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 165, über eine einmalige
Abgabe vom Vermögenszuwachs (Vermögenszuwachsabgabegesetz)
wird verordnet
Zu § 8 des Gesetzes.
§ 1. Endvermögen.
Bei der Feststellung des Endvermögens ist von
dem für die Vermögensabgabe maßgebenden Vermögen
auszugehen (§ 1 der Durchführungsverordnung
zum Vermögensabgabegesetz). Von diesem
sind die gemäß § 5 des Vermögensabgabegesetzes
zum vermögensabgabepflichtigen Vermögen
gehörenden Sperrguthaben und die im
§ 8, Abs. (3), des Gesetzes angeführten Beträge,
Werte und Entgelte abzurechnen.
Zu § 7 und § 14, Abs. (2), des Gesetzes.
§ 2. Anfangsvermögen.
(1) Anfangsvermögen ist in der Regel das in
dem für den Anfangsstichtag geltenden Vermögenssteuerbescheid
ausgewiesene Vermögen. Anfangsstichtag
ist der 1. Jänner 1940. Wenn erst
nach diesem Stichtage eine natürliche Person geboren
wurde oder in das Inland zugezogen oder
eine juristische Person entstanden ist, dann ist
Anfangsstichtag der auf diese Ereignisse folgende
1. Jänner. Dieses Anfangsvermögen erhöht sich
in den im § 7 des Gesetzes geregelten, Fällen. Es
ist zum Zwecke der Berechnung des Vermögenszuwachses
zu berichtigen, wenn nachträglich
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,
auf Grund deren sich ein höheres oder niedrigeres
Anfangsvermögen ergibt. Ferner ist das
Anfangsvermögen in den Fällen zu berichtigen,
in denen aus der Anwendung der für den Umfang
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses geltenden
Bestimmungen [zum Beispiel §§ 2, Abs. (2),
4, Abs. (1) und (3), des Gesetzes] rückwirkend eine
Erweiterung oder Einschränkung des im Vermögensteuerbescheid
zum Anfangsstichtag ausgewiesenen
Vermögens erforderlich wird.
(2) Ist der Vermögensbesteuerung zum Anfangsstichtag
ein Mindestvermögen gemäß § 6
des Vermögensteuergesetzes zugrunde gelegt worden,
so ist bei der Ermittlung des Anfangsvermögens
nicht von diesem Mindestvermögen auszugehen,
sondern von dem tatsächlichen Vermögen
am Anfangsstichtag, das unter Anwendung de.?
§ 14, Abs. '(2), 2. Satz, des Gesetzes nach den am
Anfangsstichtag für die Vermögensteuer geltenden
Vorschriften zu ermitteln ist. Das gleiche
gilt, wenn in den Fällen des § 6, Abs. (2), des
Vermögensteuergesetzes eine Vermögensteuer
nicht erhoben wurde, weil das Vermögen den
Betrag von 10.000 S nicht überstieg.
Zu § 9 des Gesetzes.
§ 3. Änderung des Anfangsvermögens
infolge Änderung in der Zugehörigkeit
zu einer Haushaltsgemeinschaft
nach dem Anfangsstichtag.
(1) Sind Angehörige eines Haushalts, die am
Anfangsstichtag noch nicht zum Haushalt gehört
haben, nach dem Anfangsstichtag dieser Haushaltsgemeinschaft
beigetreten, so ist ihr nach dem für
sie geltenden Anfangsstichtag [§ 1, Abs. (2), und
§ 5 des Gesetzes] festgestelltes Anfangsvermögen
dem Anfangsvermögen des Haushaltsvorstandes
zuzurechnen.
(2) Sind Personen nach dem Anfangsstichtag
aus einer Haushaltsgemeinschaft ausgetreten, so
ist ihr Anfangsvermögen vom Anfangsvermögen
des Haushaltsvorstandes abzurechnen. In diesem
Falle ist das Anfangsvermögen des Haushaltsangehörigen
mit den Beträgen anzusetzen, mit
denen es im Haushaltsvermögen am Anfangsstichtag
enthalten war.
Zu § 4 des Gesetzes.
§ 4. Abgabepflichtiger Vermögenszuwachs.
(1) Der Unterschied zwischen dem Endvermögen
(§ 1 der Verordnung) und dem Anfangsvermögen
(§ 2 der Verordnung) bildet den Vermögenszuwachs.
(2) Von dem sich nach Abs. (1) ergebenden
Unterschiedsbetrage sind folgende Beträge, weil
sie einen nichtabgabepflichtigen Zuwachs darstellen,
abzurechnen
1. Werterhöhungen von Vermögenschaften des
sonstigen Vermögens und von Gewerbeberechtigungen,
wenn sie bei unverändertem Bestand zwischen
dem Anfangs- und Endstichtag eingetreten sind
[§ 4, Abs. (4), des Gesetzes]; in den Fällen des
§ 4, Abs. (4), letzter Satz, des Gesetzes ist der
Berechnung der Werterhöhung der Wert an dem
für den Erblasser (Geschenkgeber) maßgebenden
Anfangsstichtag zugrunde zu legen;
2. ein Viertel des Einkommens, das für die
Kalenderjahre 1946 und 1947 zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer erklärt oder in
diesen Jahren der Lohnsteuer unterzogen wurde
[§ 4, Abs. (5), des Gesetzes]. Ergibt sich im Zuge
der Veranlagung auf Grund einer anderen rechtlichen
Beurteilung eines aus der Erklärung ersichtlichen
Tatbestandes ein höheres oder niedrigeres
Einkommen, so gilt das festgestellte
höhere oder niedrigere Einkommen als erklärtes
Einkommen;
3. die dem Abgabepflichtigen durch Erbschaft
(Vermächtnis) oder Schenkung nach dem Anfangsstichtag
zugeflossenen oder gemäß § 2, Abs.
(3), des Gesetzes zuzurechnenden Beträge bei Zutreffen
der Voraussetzungen des § 6 des Gesetzes;
4. zwei Drittel des Wertes, mit dem die zu
einem Betriebsvermögen gehörigen Vorträte
(Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Halbfabrikate
und Fertigwaren) in die Steuerbilanz (Zwischenbilanz)
auf den 31, Dezember 1947 aufgenommen
und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
zugrunde gelegt wurden ('§ 17, lit. b, des Gesetzes);
5. ein Sechstel des Kapitalwertes von Nießbrauchrechten,
von Rechnen auf Renten und andere
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;
da die genannten Rechte gemäß § 14, Abs. (2),
des Vermögensabgabegesetzes mit dem halben
Kapitalwerte, nach § 18, Abs. (2), des Vermögenszuwachsabgabegesetzes
aber mit einem Drittel
des Kapitalwertes anzusetzen sind, ergibt sich als
Unterschiedsbetrag ein Sechstel.
(3) Zuzurechnen sind Wertminderungen von
Gewerbeberechtigungen, die nach dem Anfangsstichtag
eingetreten sind [§ 4, Abs. (4), des Gesetzes].
Zu § 6 des Gesetzes.
§ 5. Erbschaften und Schenkungen.
(1) Gemäß § 6, Abs. (1), letzter Satz, des Gesetzes
sind für Erbschaften (Vermächtnisse) und
Schenkungen die Werte am Tage des Zufließens
oder der Zurechnung maßgebend. Ererbte oder
geschenkte Vermögenschaften, die im Vermögen
des Erben oder Geschenknehmers mit den am
Endstichtag geltenden Werten anzusetzen sind,
sind nicht mit diesen Werten sondern mit
den Werten, die sie am Tag des Zufließens
oder der Zurechnung hatten, vom Vermögenszuwachs
abzurechnen. Die Zurechnung
beim Geschenkgeber erfolgt mit dem gleichen Betrage,
der vom Vermögenszuwachs des Geschenknehmers
abgerechnet wurde [§ 6, Abs. (3), des Gesetzes].
(2) Wurden zwischen dem Anfangs- und Endstichtag
eingetretene Werterhöhungen bei Vermögenschaften,
die im Erb-, Vermächtnis- oder
Schenkungswege nach dem Anfangsstichtag erworben
wurden, gemäß § 4, Abs. (4), des Gesetzes
aus dem abgabepflichtigen Vermögenszuwachs
ausgeschieden, so kann durch einen Antrag
nach § 6 des Gesetzes nur mehr die Abrechnung
eines Betrages begehrt werden, der dem
Unterschied zwischen dem Werte am Endstichtag
und der bereits gemäß § 4, Abs. (4), des Gesetzes
ausgeschiedenen Werterhöhung entspricht.
(3).Wurde der Wert von Rechten auf wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen gemäß § 8,
Abs. (3), Z. 2, des Gesetzes vom Endvermögen
des Übergebens abgerechnet, so kann durch einen.
Antrag nach § 6 des Gesetzes nur mehr die Abrechnung
eines Betrages begehrt werden, der dem
Wert des ererbten Grundbesitzes oder Betriebes
am Tage des Zufließens oder der Zurechnung abzüglich
des bereits nach § 8, Abs. (3), Z. 2, des
Gesetzes abgerechneten Betrages entspricht.
(4) Unter Schenkungen im Sinne des Gesetzes
sind alle unentgeltlichen Zuwendungen zu verstehen,
insbesondere auch Heiratsgut, Ausstattung
und Alimente.
Zu § 4, Abs. (1) und (2), und § 5 des Gesetzes.
§ 6. Die Berechnung des Vermögenszuwachses
bei Gesamtvermögen
und Inlandsvermögen.
Beim Vermögensvergleich nach § 4 des Gesetzes
darf ein Gesamtvermögen nur einem Gesamtvermögen
und ein Inlandsvermögen nur
einem Inlandsvermögen gegenübergestellt werden.
Verlegt eine Person nach dem Anfangsstichtag
ihren Wohnsitz oder ihre Geschäftsleitung usw.
vom Inland ins Ausland, so beschränkt sich der
Vermögensvergleich auf die beiden Inlandsvermögen.
Umgekehrt muß der Vermögensvergleich
durch Gegenüberstellung der beiden Gesamtvermögen
vorgenommen werden, wenn eine Person,
die am 1. Jänner 1940 nur Inlandsvermögen
hatte, nach dem 1. Jänner 1940 zugezogen ist.
Das Gesamtvermögen für den Anfangsstichtag ist
in solchen Fällen nicht auf den dem Zuzug folgenden
1. Jänner, sondern auf den 1. Jänner 1940
zu ermitteln.
Zu § 12, Abs. (2), des Gesetzes.
§ 7. Nichtaufgeklärter Vermögenszuwachs.
(1) Der in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1946
und dem 1. Jänner 1948 entstandene, nicht aufgeklärte
Vermögenszuwachs unterliegt der Vermögenszuwachsabgabe
mit einem Hundertsatz von
100 v. H.
(2) Bei der Berechnung des Vermögenszuwachses
nach Abs. (1) ist vom dem für die Vermögensbesteuerung
zum 1. Jänner 1946 maßgebenden
Vermögen auszugehen. Sind dieselben Wirtschaftsgüter
im Vermögen zum 1. Jänner 1946
und zum 1. Jänner 1948 nach verschiedenen Bewertungsgrundsätzen
zu bewerten, so ist der dadurch
sich ergebende Vermögenszuwachs bei der
100%igen Erfassung außer Betracht zu lassen.
Zu den §§ 15 bis 19 des Gesetzes.
§ 8. Wertfortschreibung der Einheitswerte
und Sonderbestimmungen
für die Bewertung an Endstichtag.
(1) Bei der Durchführung der §§ 15 bis 19 des
Gesetzes sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 7
der Durchführungsverordnung zum Vermögensabgabegesetz
anzuwenden.
(2) Die durch die Sonderbestimmungen des
§ 17, lit. b, und des § 18, Abs. (2), des Gesetzes
für den Bereich der Vermögenszuwachsabgabe angeordneten
Wertberichtigungen bleiben bei Ermittlung
der Einheitswerte zum 1. Jänner 1948
unberücksichtigt.
Zu § 21, Abs. (2), des Gesetzes.
§ 9. Behandlung von Entschädigungsansprüchen
auf Grund der
Verstaatlichungsgesetze.
Entschädigungsansprüche sind bei der Vermögenszuwachsabgabe
in gleicher Weise wie bei
der Vermögensabgabe zu behandeln. § 9 der
Durchführungsverordnung zum Vermögensabgabegesetz
findet Anwendung.