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202. Verordnung: Durchführung des Vermögenszuwachsabgabegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Verordnung: Durchführung des Vermögenszuwachsabgabegesetzes.

Auf Grund des § 22 des Bundesgesetzes vom

7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 165, über eine einmalige

Abgabe vom Vermögenszuwachs (Vermögenszuwachsabgabegesetz)

wird verordnet

Zu § 8 des Gesetzes.

§ 1. Endvermögen.

Bei der Feststellung des Endvermögens ist von

dem für die Vermögensabgabe maßgebenden Vermögen

auszugehen (§ 1 der Durchführungsverordnung

zum Vermögensabgabegesetz). Von diesem

sind die gemäß § 5 des Vermögensabgabegesetzes

zum vermögensabgabepflichtigen Vermögen

gehörenden Sperrguthaben und die im

§ 8, Abs. (3), des Gesetzes angeführten Beträge,

Werte und Entgelte abzurechnen.

Zu § 7 und § 14, Abs. (2), des Gesetzes.

§ 2. Anfangsvermögen.

(1) Anfangsvermögen ist in der Regel das in

dem für den Anfangsstichtag geltenden Vermögenssteuerbescheid

ausgewiesene Vermögen. Anfangsstichtag

ist der 1. Jänner 1940. Wenn erst

nach diesem Stichtage eine natürliche Person geboren

wurde oder in das Inland zugezogen oder

eine juristische Person entstanden ist, dann ist

Anfangsstichtag der auf diese Ereignisse folgende

1. Jänner. Dieses Anfangsvermögen erhöht sich

in den im § 7 des Gesetzes geregelten, Fällen. Es

ist zum Zwecke der Berechnung des Vermögenszuwachses

zu berichtigen, wenn nachträglich

neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,

auf Grund deren sich ein höheres oder niedrigeres

Anfangsvermögen ergibt. Ferner ist das

Anfangsvermögen in den Fällen zu berichtigen,

in denen aus der Anwendung der für den Umfang

des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses geltenden

Bestimmungen [zum Beispiel §§ 2, Abs. (2),

4, Abs. (1) und (3), des Gesetzes] rückwirkend eine

Erweiterung oder Einschränkung des im Vermögensteuerbescheid

zum Anfangsstichtag ausgewiesenen

Vermögens erforderlich wird.

(2) Ist der Vermögensbesteuerung zum Anfangsstichtag

ein Mindestvermögen gemäß § 6

des Vermögensteuergesetzes zugrunde gelegt worden,

so ist bei der Ermittlung des Anfangsvermögens

nicht von diesem Mindestvermögen auszugehen,

sondern von dem tatsächlichen Vermögen

am Anfangsstichtag, das unter Anwendung de.?

§ 14, Abs. '(2), 2. Satz, des Gesetzes nach den am

Anfangsstichtag für die Vermögensteuer geltenden

Vorschriften zu ermitteln ist. Das gleiche

gilt, wenn in den Fällen des § 6, Abs. (2), des

Vermögensteuergesetzes eine Vermögensteuer

nicht erhoben wurde, weil das Vermögen den

Betrag von 10.000 S nicht überstieg.

Zu § 9 des Gesetzes.

§ 3. Änderung des Anfangsvermögens

infolge Änderung in der Zugehörigkeit

zu einer Haushaltsgemeinschaft

nach dem Anfangsstichtag.

(1) Sind Angehörige eines Haushalts, die am

Anfangsstichtag noch nicht zum Haushalt gehört

haben, nach dem Anfangsstichtag dieser Haushaltsgemeinschaft

beigetreten, so ist ihr nach dem für

sie geltenden Anfangsstichtag [§ 1, Abs. (2), und

§ 5 des Gesetzes] festgestelltes Anfangsvermögen

dem Anfangsvermögen des Haushaltsvorstandes

zuzurechnen.

(2) Sind Personen nach dem Anfangsstichtag

aus einer Haushaltsgemeinschaft ausgetreten, so

ist ihr Anfangsvermögen vom Anfangsvermögen

des Haushaltsvorstandes abzurechnen. In diesem

Falle ist das Anfangsvermögen des Haushaltsangehörigen

mit den Beträgen anzusetzen, mit

denen es im Haushaltsvermögen am Anfangsstichtag

enthalten war.

Zu § 4 des Gesetzes.

§ 4. Abgabepflichtiger Vermögenszuwachs.

(1) Der Unterschied zwischen dem Endvermögen

(§ 1 der Verordnung) und dem Anfangsvermögen

(§ 2 der Verordnung) bildet den Vermögenszuwachs.

(2) Von dem sich nach Abs. (1) ergebenden

Unterschiedsbetrage sind folgende Beträge, weil

sie einen nichtabgabepflichtigen Zuwachs darstellen,

abzurechnen

1. Werterhöhungen von Vermögenschaften des

sonstigen Vermögens und von Gewerbeberechtigungen,

wenn sie bei unverändertem Bestand zwischen

dem Anfangs- und Endstichtag eingetreten sind

[§ 4, Abs. (4), des Gesetzes]; in den Fällen des

§ 4, Abs. (4), letzter Satz, des Gesetzes ist der

Berechnung der Werterhöhung der Wert an dem

für den Erblasser (Geschenkgeber) maßgebenden

Anfangsstichtag zugrunde zu legen;

2. ein Viertel des Einkommens, das für die

Kalenderjahre 1946 und 1947 zur Einkommensteuer

oder Körperschaftsteuer erklärt oder in

diesen Jahren der Lohnsteuer unterzogen wurde

[§ 4, Abs. (5), des Gesetzes]. Ergibt sich im Zuge

der Veranlagung auf Grund einer anderen rechtlichen

Beurteilung eines aus der Erklärung ersichtlichen

Tatbestandes ein höheres oder niedrigeres

Einkommen, so gilt das festgestellte

höhere oder niedrigere Einkommen als erklärtes

Einkommen;

3. die dem Abgabepflichtigen durch Erbschaft

(Vermächtnis) oder Schenkung nach dem Anfangsstichtag

zugeflossenen oder gemäß § 2, Abs.

(3), des Gesetzes zuzurechnenden Beträge bei Zutreffen

der Voraussetzungen des § 6 des Gesetzes;

4. zwei Drittel des Wertes, mit dem die zu

einem Betriebsvermögen gehörigen Vorträte

(Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Halbfabrikate

und Fertigwaren) in die Steuerbilanz (Zwischenbilanz)

auf den 31, Dezember 1947 aufgenommen

und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

zugrunde gelegt wurden ('§ 17, lit. b, des Gesetzes);

5. ein Sechstel des Kapitalwertes von Nießbrauchrechten,

von Rechnen auf Renten und andere

wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

da die genannten Rechte gemäß § 14, Abs. (2),

des Vermögensabgabegesetzes mit dem halben

Kapitalwerte, nach § 18, Abs. (2), des Vermögenszuwachsabgabegesetzes

aber mit einem Drittel

des Kapitalwertes anzusetzen sind, ergibt sich als

Unterschiedsbetrag ein Sechstel.

(3) Zuzurechnen sind Wertminderungen von

Gewerbeberechtigungen, die nach dem Anfangsstichtag

eingetreten sind [§ 4, Abs. (4), des Gesetzes].

Zu § 6 des Gesetzes.

§ 5. Erbschaften und Schenkungen.

(1) Gemäß § 6, Abs. (1), letzter Satz, des Gesetzes

sind für Erbschaften (Vermächtnisse) und

Schenkungen die Werte am Tage des Zufließens

oder der Zurechnung maßgebend. Ererbte oder

geschenkte Vermögenschaften, die im Vermögen

des Erben oder Geschenknehmers mit den am

Endstichtag geltenden Werten anzusetzen sind,

sind nicht mit diesen Werten sondern mit

den Werten, die sie am Tag des Zufließens

oder der Zurechnung hatten, vom Vermögenszuwachs

abzurechnen. Die Zurechnung

beim Geschenkgeber erfolgt mit dem gleichen Betrage,

der vom Vermögenszuwachs des Geschenknehmers

abgerechnet wurde [§ 6, Abs. (3), des Gesetzes].

(2) Wurden zwischen dem Anfangs- und Endstichtag

eingetretene Werterhöhungen bei Vermögenschaften,

die im Erb-, Vermächtnis- oder

Schenkungswege nach dem Anfangsstichtag erworben

wurden, gemäß § 4, Abs. (4), des Gesetzes

aus dem abgabepflichtigen Vermögenszuwachs

ausgeschieden, so kann durch einen Antrag

nach § 6 des Gesetzes nur mehr die Abrechnung

eines Betrages begehrt werden, der dem

Unterschied zwischen dem Werte am Endstichtag

und der bereits gemäß § 4, Abs. (4), des Gesetzes

ausgeschiedenen Werterhöhung entspricht.

(3).Wurde der Wert von Rechten auf wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen gemäß § 8,

Abs. (3), Z. 2, des Gesetzes vom Endvermögen

des Übergebens abgerechnet, so kann durch einen.

Antrag nach § 6 des Gesetzes nur mehr die Abrechnung

eines Betrages begehrt werden, der dem

Wert des ererbten Grundbesitzes oder Betriebes

am Tage des Zufließens oder der Zurechnung abzüglich

des bereits nach § 8, Abs. (3), Z. 2, des

Gesetzes abgerechneten Betrages entspricht.

(4) Unter Schenkungen im Sinne des Gesetzes

sind alle unentgeltlichen Zuwendungen zu verstehen,

insbesondere auch Heiratsgut, Ausstattung

und Alimente.

Zu § 4, Abs. (1) und (2), und § 5 des Gesetzes.

§ 6. Die Berechnung des Vermögenszuwachses

bei Gesamtvermögen

und Inlandsvermögen.

Beim Vermögensvergleich nach § 4 des Gesetzes

darf ein Gesamtvermögen nur einem Gesamtvermögen

und ein Inlandsvermögen nur

einem Inlandsvermögen gegenübergestellt werden.

Verlegt eine Person nach dem Anfangsstichtag

ihren Wohnsitz oder ihre Geschäftsleitung usw.

vom Inland ins Ausland, so beschränkt sich der

Vermögensvergleich auf die beiden Inlandsvermögen.

Umgekehrt muß der Vermögensvergleich

durch Gegenüberstellung der beiden Gesamtvermögen

vorgenommen werden, wenn eine Person,

die am 1. Jänner 1940 nur Inlandsvermögen

hatte, nach dem 1. Jänner 1940 zugezogen ist.

Das Gesamtvermögen für den Anfangsstichtag ist

in solchen Fällen nicht auf den dem Zuzug folgenden

1. Jänner, sondern auf den 1. Jänner 1940

zu ermitteln.

Zu § 12, Abs. (2), des Gesetzes.

§ 7. Nichtaufgeklärter Vermögenszuwachs.

(1) Der in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1946

und dem 1. Jänner 1948 entstandene, nicht aufgeklärte

Vermögenszuwachs unterliegt der Vermögenszuwachsabgabe

mit einem Hundertsatz von

100 v. H.

(2) Bei der Berechnung des Vermögenszuwachses

nach Abs. (1) ist vom dem für die Vermögensbesteuerung

zum 1. Jänner 1946 maßgebenden

Vermögen auszugehen. Sind dieselben Wirtschaftsgüter

im Vermögen zum 1. Jänner 1946

und zum 1. Jänner 1948 nach verschiedenen Bewertungsgrundsätzen

zu bewerten, so ist der dadurch

sich ergebende Vermögenszuwachs bei der

100%igen Erfassung außer Betracht zu lassen.

Zu den §§ 15 bis 19 des Gesetzes.

§ 8. Wertfortschreibung der Einheitswerte

und Sonderbestimmungen

für die Bewertung an Endstichtag.

(1) Bei der Durchführung der §§ 15 bis 19 des

Gesetzes sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 7

der Durchführungsverordnung zum Vermögensabgabegesetz

anzuwenden.

(2) Die durch die Sonderbestimmungen des

§ 17, lit. b, und des § 18, Abs. (2), des Gesetzes

für den Bereich der Vermögenszuwachsabgabe angeordneten

Wertberichtigungen bleiben bei Ermittlung

der Einheitswerte zum 1. Jänner 1948

unberücksichtigt.

Zu § 21, Abs. (2), des Gesetzes.

§ 9. Behandlung von Entschädigungsansprüchen

auf Grund der

Verstaatlichungsgesetze.

Entschädigungsansprüche sind bei der Vermögenszuwachsabgabe

in gleicher Weise wie bei

der Vermögensabgabe zu behandeln. § 9 der

Durchführungsverordnung zum Vermögensabgabegesetz

findet Anwendung.

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