202. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl.
Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der derzeit
geltenden Fassung wird kundgemacht
1. Im Bundesgesetz vom 21. März 1947,
B. G. Bl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes
vom 19. September 1945, St.G.Bl. Nr. 174,
über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des
Landbewirtschaftungsrechtes hat es zu lauten
Im § 22, Abs. (2), statt „eines gültigen
Übereinkommens" richtig „eines gütlichen Übereinkommens";
im § 23, Abs. (9), statt „die von
ihr geschlossenen Vergleiche" richtig „die vor ihr
geschlossenen Vergleiche".
2. In der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 27. März 1947,
B.G.Bl. Nr. 99, betreffend pharmazeutische
Spezialitäten (Spezialitätenordnung), hat es zu
lauten
Im § 3, 2. Zeile, § 6, 4. Zeile, und § 13,
Abs. (3), 3. Zeile, statt „Späzialität" richtig
„Spezialität". Im § 8, Abs. (1), Z. 9, 2. Zeile,
statt „Erinnerung" richtig „Einrichtung". Im § 8,
Abs. (2), lit. b, 2. Zeile, statt „belegen" richtig
„beilegen". Weiters hat im § 8, Abs. (2), 5. Zeile,
nach dem Worte „Druckwerke" das Satzzeichen
(Punkt) zu entfallen.