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202_1946 AT

202. Kundmachung: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Kundmachung: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

Der Verfassungsgerichtshof hat auf Grund des

§ 14, Abs. (1), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

(Verf.G.G.) 1930, B.G.Bl. Nr. 127/1930, in

seiner konstituierenden Sitzung am 3. Oktober

1946 die aus der Anlage ersichtliche Geschäftsordnung

beschlossen.

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