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202_1945 AT

202. Gesetz: Zeitweise Beschränkung der Ausgabe von Mahlkarten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 202. Gesetz: Zeitweise Beschränkung der Ausgabe von Mahlkarten.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Kartenausgabestellen in der Stadt

Wien, in den Ländern Niederösterreich und

Burgenland, sowie im nördlich der Donau gelegenen

Teil des Landes Oberösterreich haben an

Selbstversorger Mahlkarten, die zum Umtausch

oder zur Lohnverarbeitung einer bestimmten

Menge Getreide in der Mühle berechtigen, erst

dann auszufolgen, wenn der Selbstversorger nachweist,

daß er die ihm jeweils auf Grund der Verordnungen

vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108,

und vom 25. August 1945, St. G. Bl. Nr. 140, zur

Ablieferung vorgeschriebenen Mengen an Brotgetreide

und Gerste ordnungsgemäß abgeliefert

hat oder ohne sein Verschulden zum Teil oder

zur Gänze nicht abliefern konnte.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Volksernährung betraut.

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