202. Gesetz: Zeitweise Beschränkung der Ausgabe von Mahlkarten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Kartenausgabestellen in der Stadt
Wien, in den Ländern Niederösterreich und
Burgenland, sowie im nördlich der Donau gelegenen
Teil des Landes Oberösterreich haben an
Selbstversorger Mahlkarten, die zum Umtausch
oder zur Lohnverarbeitung einer bestimmten
Menge Getreide in der Mühle berechtigen, erst
dann auszufolgen, wenn der Selbstversorger nachweist,
daß er die ihm jeweils auf Grund der Verordnungen
vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108,
und vom 25. August 1945, St. G. Bl. Nr. 140, zur
Ablieferung vorgeschriebenen Mengen an Brotgetreide
und Gerste ordnungsgemäß abgeliefert
hat oder ohne sein Verschulden zum Teil oder
zur Gänze nicht abliefern konnte.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Volksernährung betraut.