201. Bekanntmachung: Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen
und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H. B. erlassen und wird mit 1. September 2002 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt.
2. In Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über
die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Religionslehrpläne an diesen Schulen, BGBl. II
Nr. 134/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) Unterabschnitt
b) (Evangelischer Religionsunterricht)
„b) Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“
3. In Anlage A zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der
allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht,
BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000, lautet im fünften Teil
(Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer
Religionsunterricht) der die Unterstufe betreffende Teil
„Unterstufe
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE REPUBLIK ÖSTEREICH UND DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen
beider Staaten zu fördern,
IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und aufrechtzuerhalten,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der vertragliche Schutz derartiger Investitionen geeignet
sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien
a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei
als deren Staatsangehörige angesehen werden;
b) juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und
sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding-
oder Offshore-Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet
wurden oder auf andere Weise rechtmäßig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartei haben und die
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum
oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, aber
nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögenswerte
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte;
b) Anteilsrechte, Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem
Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen
Wert hat;
d) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum
abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken,
Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse,
Handelsnamen und Goodwill;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige
Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Lizenzen,
Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt
nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit
den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt
wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und beinhaltet insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Tantiemen, Gebühren
für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der
Auszahlung des Ertrages.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien, einschließlich
des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone, über die eine der beiden Vertragsparteien
zum Zwecke der Aufsuchung, Nutzung, Erhaltung und Verwaltung der lebenden und nicht
lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer direkt über dem Meeresgrund sowie des Meeresgrundes
und Meeresuntergrundes, souveräne Rechte ausübt.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen
und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
(2) Jede Vertragspartei schützt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren
Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden und beeinträchtigt
nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb,
die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation derartiger
Investitionen.
Artikel 3
Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet
eine gerechte und billige Behandlung zu.
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht
weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder
Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung,
des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was
für den Investor günstiger ist.
(2) Die Meistbegünstigung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet,
den Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei die Vorteile einzuräumen, welche
sich ergeben aus
a) der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion
oder Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorganisation,
einem multilateralen Investitionsabkommen oder
b) einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder
teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen,
die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in
anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen,
deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, Verstaatlichung oder
sonstige Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der
anderen Vertragspartei, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage
der Nichtdiskriminierung und auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer
umgehenden, wirksamen und angemessenen Entschädigung erfolgen. Eine solche Entschädigung hat dem
gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche
oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, zu
entsprechen. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen zum handelsüblichen
Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt, bis zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der
Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei transferierbar.
Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme
und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes
zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf jene Fälle Anwendung, in denen eine Vertragspartei
die Vermögenswerte einer Gesellschaft enteignet, die gemäß den in einem Bereich ihres eigenen
Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an der Investoren der anderen
Vertragspartei Anteilsrechte besitzen.
Artikel 6
Entschädigung für Schaden oder Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands,
eines Aufstands oder höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung,
Entschädigung, Schadenersatz oder anderer entsprechender Leistung eine nicht weniger günstige Behandlung
als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates
gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet
durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält in jedem Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die
in beiden Fällen umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in
Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei
getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den
freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Investitionserträge gemäß Artikel 1 Abs. 3;
b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;
c) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
oder Liquidation einer Investition;
d) Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit
einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;
e) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
f) Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.
(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten,
frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei,
von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
Artikel 8
Prinzip des Eintrittsrechts
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren
auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller
Rechtsansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte
Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution. Die letztgenannte Vertragspartei
anerkennt ebenso das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte bzw. Ansprüche,
die diese Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Wird
jedoch die strittige Angelegenheit dem ICSID unterbreitet, kann der Investor oder eine hierzu ermächtigte,
privatrechtlich organisierte Institution ein Verfahren gegen die letztgenannte Vertragspartei anstrengen
und betreiben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die
neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,
eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei
eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung
dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen in ihrem
Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die
Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein
Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet
der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,
keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER
VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI
Artikel 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der
Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
Eine derartige Streitigkeit wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt.
Kann sie innerhalb von 60 Tagen nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor
wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das
auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Angehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl
die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied
der ICSID Konvention sind;
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das
Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit
beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der
Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet
wird;
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht
gemäß ihren Schiedsregeln.
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß
Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann
jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschieden
hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die
Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der
Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel
1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Artikel 15
Schadloshaltung
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen
Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten
behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages
geleistet wurde oder geleistet wird.
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, diesem
Abkommen und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können folgende Arten von
Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren
a) Entschädigung in Geld, einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden
auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;
b) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei
stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht
durchführbar ist, sowie
c) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
Ein Schiedsgericht kann auch die Kosten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln auferlegen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel
und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil
unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-
und Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 19
Einleitung von Verfahren
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als drei Monate nach der schriftlichen Verständigung der anderen Vertragspartei
von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen
hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt
hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren
ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen
Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines
Drittstaates ist.
(2) Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen
Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der
Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
bestellt.
(3) Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten
nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei
vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(4) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert,
diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom
Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines
Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Richter des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger
einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht
seine eigenen Verfahrensvorschriften fest.
Artikel 22
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
den Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei folgende Arten von Rechtsschutz
einzeln oder in Kombination gewähren
a) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß
diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
b) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden
Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder
c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht,
zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts
tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der
Kosten festlegt.
Artikel 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,
die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt
werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren
Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-
Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. Das Abkommen gilt nicht für Ansprüche,
die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Artikel 26
Beziehungen zwischen den Regierungen
Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 27
Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem
Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen
unbestimmten Zeitraum in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei zwölf Monate vorher schriftlich
gekündigt wird.
(3) Bei einer offiziellen Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen
der Artikel 1 bis 26 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren für Investitionen, die vor der
offiziellen Mitteilung getätigt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Helmut Freudenschuss
Für die Libanesische Republik
Fouad Siniora
PROTOKOLL
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen
Republik über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen haben die Vertragsparteien
überdies folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten
sind, vereinbart
Zu Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die libanesische Regierung nicht daran, den Erlass
Nr. 11614 vom 4. Jänner 1969 in der geltenden Fassung über den Erwerb von Grundbesitzrechten im
Libanon durch nichtlibanesische Investoren anzuwenden. Anträge von Investoren der Republik Österreich
gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 11614 in der geltenden Fassung werden von den zuständigen
Organen der Libanesischen Republik günstig behandelt.
GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Helmut Freudenschuss
Für die Libanesische Republik
Fouad Siniora
Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Dezember 2001 bzw. am
1. August 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 30. September 2002
in Kraft.