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201. Bekanntmachung: Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 201. Bekanntmachung: Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen

und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat

A. und H. B. erlassen und wird mit 1. September 2002 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt.

2. In Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über

die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Religionslehrpläne an diesen Schulen, BGBl. II

Nr. 134/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) Unterabschnitt

b) (Evangelischer Religionsunterricht)

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“

3. In Anlage A zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der

allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht,

BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000, lautet im fünften Teil

(Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer

Religionsunterricht) der die Unterstufe betreffende Teil

„Unterstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“

BGBlPdf 201. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE REPUBLIK ÖSTEREICH UND DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen

beider Staaten zu fördern,

IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und aufrechtzuerhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der vertragliche Schutz derartiger Investitionen geeignet

sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien

a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei

als deren Staatsangehörige angesehen werden;

b) juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und

sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding-

oder Offshore-Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet

wurden oder auf andere Weise rechtmäßig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser

Vertragspartei haben und die

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum

oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, aber

nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögenswerte

sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte;

b) Anteilsrechte, Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem

Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen

Wert hat;

d) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum

abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken,

Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse,

Handelsnamen und Goodwill;

e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige

Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Lizenzen,

Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt

nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit

den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt

wurde, erfolgt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und beinhaltet insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Tantiemen, Gebühren

für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der

Auszahlung des Ertrages.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien, einschließlich

des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone, über die eine der beiden Vertragsparteien

zum Zwecke der Aufsuchung, Nutzung, Erhaltung und Verwaltung der lebenden und nicht

lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer direkt über dem Meeresgrund sowie des Meeresgrundes

und Meeresuntergrundes, souveräne Rechte ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen

und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren

Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden und beeinträchtigt

nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb,

die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation derartiger

Investitionen.

Artikel 3

Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet

eine gerechte und billige Behandlung zu.

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht

weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder

Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung,

des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was

für den Investor günstiger ist.

(2) Die Meistbegünstigung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet,

den Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei die Vorteile einzuräumen, welche

sich ergeben aus

a) der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion

oder Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorganisation,

einem multilateralen Investitionsabkommen oder

b) einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder

teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen,

die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in

anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei

auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen,

deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und

Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen

zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, Verstaatlichung oder

sonstige Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der

anderen Vertragspartei, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage

der Nichtdiskriminierung und auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer

umgehenden, wirksamen und angemessenen Entschädigung erfolgen. Eine solche Entschädigung hat dem

gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche

oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, zu

entsprechen. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen zum handelsüblichen

Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt, bis zum Zeitpunkt

der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der

Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei transferierbar.

Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme

und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes

zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf jene Fälle Anwendung, in denen eine Vertragspartei

die Vermögenswerte einer Gesellschaft enteignet, die gemäß den in einem Bereich ihres eigenen

Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an der Investoren der anderen

Vertragspartei Anteilsrechte besitzen.

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands,

eines Aufstands oder höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung,

Entschädigung, Schadenersatz oder anderer entsprechender Leistung eine nicht weniger günstige Behandlung

als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates

gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet

durch

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält in jedem Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die

in beiden Fällen umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in

Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei

getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den

freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Investitionserträge gemäß Artikel 1 Abs. 3;

b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;

c) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung

oder Liquidation einer Investition;

d) Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit

einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;

e) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

f) Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten,

frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei,

von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Artikel 8

Prinzip des Eintrittsrechts

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren

auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller

Rechtsansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte

Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution. Die letztgenannte Vertragspartei

anerkennt ebenso das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte bzw. Ansprüche,

die diese Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Wird

jedoch die strittige Angelegenheit dem ICSID unterbreitet, kann der Investor oder eine hierzu ermächtigte,

privatrechtlich organisierte Institution ein Verfahren gegen die letztgenannte Vertragspartei anstrengen

und betreiben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die

neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,

eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei

eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung

dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen in ihrem

Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die

Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein

Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,

keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER

VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der

Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Eine derartige Streitigkeit wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt.

Kann sie innerhalb von 60 Tagen nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor

wahlweise zur Entscheidung unterbreiten

a) den zuständigen Gerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das

auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten

und Angehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl

die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied

der ICSID Konvention sind;

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das

Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit

beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der

Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet

wird;

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht

gemäß ihren Schiedsregeln.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß

Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann

jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der

Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschieden

hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die

Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der

Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren

unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel

1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen

Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten

behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages

geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, diesem

Abkommen und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können folgende Arten von

Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren

a) Entschädigung in Geld, einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden

auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;

b) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei

stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht

durchführbar ist, sowie

c) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

Ein Schiedsgericht kann auch die Kosten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln auferlegen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel

und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil

unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN

VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-

und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens nicht früher als drei Monate nach der schriftlichen Verständigung der anderen Vertragspartei

von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten

eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen

hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt

hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren

ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen

Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines

Drittstaates ist.

(2) Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen

Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der

Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs

bestellt.

(3) Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten

nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei

vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(4) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert,

diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom

Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines

Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Richter des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger

einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht

seine eigenen Verfahrensvorschriften fest.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt

den Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei folgende Arten von Rechtsschutz

einzeln oder in Kombination gewähren

a) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß

diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

b) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden

Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder

c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht,

zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts

tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der

Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem

Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,

die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt

werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren

Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-

Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. Das Abkommen gilt nicht für Ansprüche,

die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Beziehungen zwischen den Regierungen

Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen

zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 27

Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen

für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem

Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen

unbestimmten Zeitraum in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei zwölf Monate vorher schriftlich

gekündigt wird.

(3) Bei einer offiziellen Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen

der Artikel 1 bis 26 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren für Investitionen, die vor der

offiziellen Mitteilung getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Helmut Freudenschuss

Für die Libanesische Republik

Fouad Siniora

PROTOKOLL

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen

Republik über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen haben die Vertragsparteien

überdies folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten

sind, vereinbart

Zu Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die libanesische Regierung nicht daran, den Erlass

Nr. 11614 vom 4. Jänner 1969 in der geltenden Fassung über den Erwerb von Grundbesitzrechten im

Libanon durch nichtlibanesische Investoren anzuwenden. Anträge von Investoren der Republik Österreich

gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 11614 in der geltenden Fassung werden von den zuständigen

Organen der Libanesischen Republik günstig behandelt.

GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Helmut Freudenschuss

Für die Libanesische Republik

Fouad Siniora

Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Dezember 2001 bzw. am

1. August 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 30. September 2002

in Kraft.

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