201. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (8. ÖBB-Ü-VO)
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten
Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von
insgesamt 55,000 Millionen Schilling ergibt
Pyhrn/Schober-Achse
Selzthal; Errichtung Schleife
Raum Wien
Freudenau; Neuerrichtung Hafenbrücke
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft
gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)
auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von insgesamt 1098,000 Millionen Schilling ergibt
Pontebbana-Achse
Klagenfurt Hbf.; Bahnhofsumbau (Phase 1)
Tauernachse
Salzburg Hbf.–Golling-Abtenau; Ausbau für regionalen Schienenverkehr (Phase 1)
Raum Wien
Wien Nord; Bahnhofsoffensive (Phase 1)
Restliche Strecken
Süßenbrunn–Wolkersdorf; Ausbau S 2
§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen
glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem
Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von insgesamt 3298,330 Millionen Schilling
ergibt
Brennerachse
Kufstein; Errichtung Aufzüge
Donauachse
Wien Zvbf.–Hegyeshalom; ETCS
Wien Zvbf.; Erneuerung Rechnersysteme
Pontebbana-Achse
Bruck an der Mur; Errichtung Zentralstellwerk
Liesing; Errichtung Parkdeck und Busbahnhof (Kostenbeitrag ÖBB)
Payerbach-Reichenau; Errichtung Mittelstellwerk
St.Veit an der Glan; Errichtung Betriebsfernsteuerzentrale
Zeltweg; Errichtung Mittelstellwerk (Phase 2)
Pyhrn/Schober-Achse
Windischgarsten; Errichtung Mittelstellwerk
Raum Wien
Wien Matzleinsdorf; Errichtung Zentralstellwerk
Restliche Strecken
Baumgartenberg; Bahnhofsumbau
Retz; Erweiterung Betriebsfernsteuerzentrale (Phase 3)
Vorhaben und Programme mit Netzbezug
Bahnsteigprogramm (2001)
Diverse Eisenbahnkreuzungen (2001)
Diverse Vorhaben Telekom (2001)
Druckluft- und WC-Entsorgungsanlagen (2001)
EK- und Blockpostenrationalisierung, gemäß abgeschlossener Vereinbarungen (2001)
Elektrische Weichenheizungen (2001)
Energieoptimierungsanlagen (2001)
Gasanlagen (2001)
Golling–St. Johann; Verstärkung der 110 kV-Übertragungsleitung
Grundeinlösen (2001)
Licht- und Kraftanlagen (2001)
Nichtplanbare Sofortmaßnahmen (2001)
Reinvestition Brückenbau (2001)
Reinvestition Fahrleitung (2001)
Reinvestition Fahrweg (2001)
Reinvestition Hochbau (2001)
Reinvestition Unterwerke (2001)
Sonstige Erfordernisse für Fahrleitung, Unterwerke, Licht und Kraft (2001)
Wasser- und Kanalanschlüsse (2001)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Erklärung
der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) angeschlossen an die
Ratifikationsurkunde
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung
zur Beschäftigung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 200/2001 erklärt die Regierung der Republik Österreich, dass das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen
Verkehrsmitteln 15 Jahre beträgt; vorbehaltlich der Artikel 4, 6, 7 und 8 des Übereinkommens, darf keine
Person unter diesem Alter zur Beschäftigung oder zur Arbeit zugelassen werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 18. September 2000 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes abgegeben.