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201_2001 AT

201. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (8. ÖBB-Ü-VO)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (8. ÖBB-Ü-VO)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten

Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von

insgesamt 55,000 Millionen Schilling ergibt

Pyhrn/Schober-Achse

Selzthal; Errichtung Schleife

Raum Wien

Freudenau; Neuerrichtung Hafenbrücke

§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft

gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)

auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von insgesamt 1098,000 Millionen Schilling ergibt

Pontebbana-Achse

Klagenfurt Hbf.; Bahnhofsumbau (Phase 1)

Tauernachse

Salzburg Hbf.–Golling-Abtenau; Ausbau für regionalen Schienenverkehr (Phase 1)

Raum Wien

Wien Nord; Bahnhofsoffensive (Phase 1)

Restliche Strecken

Süßenbrunn–Wolkersdorf; Ausbau S 2

§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen

glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem

Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von insgesamt 3298,330 Millionen Schilling

ergibt

Brennerachse

Kufstein; Errichtung Aufzüge

Donauachse

Wien Zvbf.–Hegyeshalom; ETCS

Wien Zvbf.; Erneuerung Rechnersysteme

Pontebbana-Achse

Bruck an der Mur; Errichtung Zentralstellwerk

Liesing; Errichtung Parkdeck und Busbahnhof (Kostenbeitrag ÖBB)

Payerbach-Reichenau; Errichtung Mittelstellwerk

St.Veit an der Glan; Errichtung Betriebsfernsteuerzentrale

Zeltweg; Errichtung Mittelstellwerk (Phase 2)

Pyhrn/Schober-Achse

Windischgarsten; Errichtung Mittelstellwerk

Raum Wien

Wien Matzleinsdorf; Errichtung Zentralstellwerk

Restliche Strecken

Baumgartenberg; Bahnhofsumbau

Retz; Erweiterung Betriebsfernsteuerzentrale (Phase 3)

Vorhaben und Programme mit Netzbezug

Bahnsteigprogramm (2001)

Diverse Eisenbahnkreuzungen (2001)

Diverse Vorhaben Telekom (2001)

Druckluft- und WC-Entsorgungsanlagen (2001)

EK- und Blockpostenrationalisierung, gemäß abgeschlossener Vereinbarungen (2001)

Elektrische Weichenheizungen (2001)

Energieoptimierungsanlagen (2001)

Gasanlagen (2001)

Golling–St. Johann; Verstärkung der 110 kV-Übertragungsleitung

Grundeinlösen (2001)

Licht- und Kraftanlagen (2001)

Nichtplanbare Sofortmaßnahmen (2001)

Reinvestition Brückenbau (2001)

Reinvestition Fahrleitung (2001)

Reinvestition Fahrweg (2001)

Reinvestition Hochbau (2001)

Reinvestition Unterwerke (2001)

Sonstige Erfordernisse für Fahrleitung, Unterwerke, Licht und Kraft (2001)

Wasser- und Kanalanschlüsse (2001)

BGBlPdf 201. Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Erklärung

der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) angeschlossen an die

Ratifikationsurkunde

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung

zur Beschäftigung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 200/2001 erklärt die Regierung der Republik Österreich, dass das Mindestalter für die

Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen

Verkehrsmitteln 15 Jahre beträgt; vorbehaltlich der Artikel 4, 6, 7 und 8 des Übereinkommens, darf keine

Person unter diesem Alter zur Beschäftigung oder zur Arbeit zugelassen werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung

wurde am 18. September 2000 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes abgegeben.

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