201. Verordnung: Standard- und Muster-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 Z 6 und 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I
Nr. 165/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Die in Anlage 1 enthaltenen Datenanwendungen gelten als nicht meldepflichtige Standardanwendungen
im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.
(2) Die in Anlage 2 enthaltenen Datenanwendungen gelten als gemäß § 19 Abs. 2 DSG 2000 vereinfacht
zu meldende Musteranwendungen.
§ 2. (1) Die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Standard- oder Musteranwendungen umfassen auch
Datenverwendungen in Form von freien Texten oder maschinlesbaren Bilddateien, also auch die automationsunterstützte
Erstellung und Archivierung solcher Textdokumente.
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 für Zwecke der Registrierung allgemein beschriebenen Übermittlungen
sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine
Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6–9 DSG 2000 besteht.
§ 3. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen
gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung
im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters
sind.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/1997, ausser Kraft.