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201. Verordnung: Standard- und Muster-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Standard- und Muster-Verordnung 2000 – StMV

Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 Z 6 und 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I

Nr. 165/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Die in Anlage 1 enthaltenen Datenanwendungen gelten als nicht meldepflichtige Standardanwendungen

im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.

(2) Die in Anlage 2 enthaltenen Datenanwendungen gelten als gemäß § 19 Abs. 2 DSG 2000 vereinfacht

zu meldende Musteranwendungen.

§ 2. (1) Die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Standard- oder Musteranwendungen umfassen auch

Datenverwendungen in Form von freien Texten oder maschinlesbaren Bilddateien, also auch die automationsunterstützte

Erstellung und Archivierung solcher Textdokumente.

(2) Die in den Anlagen 1 und 2 für Zwecke der Registrierung allgemein beschriebenen Übermittlungen

sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine

Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6–9 DSG 2000 besteht.

§ 3. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen

gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung

im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters

sind.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/1997, ausser Kraft.

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