201. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom
15. Oktober 1999, K II-1/98-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. November 1999, zusammengefaßt
hat
„Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder,
wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche
Vorschriften bestehen, gelten.“
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 120/1998, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 209/1998, wird wie folgt geändert
1. Nach § 11 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in
Kraft.“
2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt festgesetzt
3. In der Anlage B wird das nachstehend angeführte Arzneimittel ersetzt wie folgt
„Aethylendiaminum hydratum“
durch
„Aethylendiamin 1 Gramm 290 Groschen“
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des RID über die Beförderung ansteckungsgefährlicher
Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 650, 656 und 664, dürfen jene
diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 650 Abs. 7 a) und b) gelten, auch
unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829: 1996 oder den nachstehenden Bedingungen
entsprechen
– die ersten Verpackungen dürfen höchstens 100 ml enthalten;
– die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten;
– die ersten Verpackungen müssen dicht sein und
– die Verpackung muß der Klasse 6.2 entsprechen, braucht jedoch nicht geprüft zu sein.
(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus
Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen
(zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die
Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem
Fall 500 g überschreiten.
(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück, je nach
Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814“ und/oder
„UN 2900“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze
gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines
Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich
sichtbar bleibt.
(5) Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der
Klasse 6.2 gelten nicht.
(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-
Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003. Wird sie
vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die
Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten jener
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich und der Tschechischen Republik am 26. Juli 1999 unterzeichnet.