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201_1998 AT

201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Linz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt

bestimmt

Die B 3 Donau Straße wird von Plan-km 239,225 bis Plan-km 239,665 (das ist von der Einmündung

des Bestandes in den „Chemieknoten“ bis zur Anschlußstelle „VOEST-Knoten“ der A 7 Mühlkreis Autobahn)

auf die bestehende Aigengutstraße umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung entbehrlich werdende Teil der Verordnung des Bundesministers

für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 652/1976 von Plan-km 238,955 bis zum Verordnungsende

bei Plan-km 239,879 aufgehoben.

Im einzelnen ist der Verlauf des umgelegten Straßenteiles sowie des aufgehobenen Teiles der

Verordnung BGBl. Nr. 652/1976 aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B3 ACPV im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

BGBlPdf 201. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Fluglinien samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong

der Volksrepublik China,

in diesem Abkommen in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung der Rahmenbedingungen eines

Flugverkehrs zwischen Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) Bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong

den Sekretär für Wirtschaftliche Angelegenheiten und den Direktor für Zivilluftfahrt und im Falle

von Österreich den Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr oder, in beiden Fällen, jede

Person oder jede Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden

auszuübenden oder zur Ausübung ähnlicher Funktionen befugt ist;

b) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen

worden ist;

c) umschließt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel

Hongkong, Kowloon und die „Neuen Gebiete“ (New Territories) und hat in bezug auf Österreich

die in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983 dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ zugewiesene

Bedeutung;

d) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und

„nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 des genannten

Abkommens zugewiesen sind;

e) hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen

i) die Gebühr, die von einem Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und

ihrem Gepäck auf planmäßigen Fluglinien eingehoben wird, sowie die Entgelte und

Bedingungen, die einer solchen Beförderung zugeordnet sind;

ii) die von einem Fluglinienunternehmen auf planmäßigen Fluglinien für die Beförderung von

Luftfracht (ausgenommen Post) eingehobene Gebühr;

iii) die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit jeder solchen Gebühr oder

Abgabe regeln, einschließlich jeglicher damit zusammenhängender Leistungen; und

iv) die Kommissionsgebühr, die von einem Fluglinienunternehmen an einen Vertreter für

verkaufte Flugkarten oder von diesem Vertreter ausgestellte Luftfrachtbriefe zur Beförderung

auf planmäßigen Luftlinien gezahlt wird;

f) bedeutet der Ausdruck „Benützergebühr“ eine Gebühr, welche von den zuständigen Behörden

den Fluglinienunternehmen auferlegt oder von diesen Behörden für die Zurverfügungstellung von

Eigentum oder Einrichtungen in Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich

damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen,

Fluggäste und Fracht einzuheben gestattet wird;

g) beinhaltet der Ausdruck „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang und jegliche Abänderungen

dazu oder zu diesem Abkommen.

Artikel 2

Bestimmungen des Chicagoer Abkommens mit Anwendbarkeit auf internationale Fluglinien

Bei der Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über

die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und jeglicher Abänderungen des Abkommens

oder seiner Anhänge, die für beide Vertragsparteien gelten, sofern diese Bestimmungen auf internationale

Fluglinien anwendbar sind.

Artikel 3

Gewährung von Rechten

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien

die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes internationaler

Fluglinien auf den im diesbezüglichen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken die im folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und

Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“

genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von

jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Rechte, das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang

zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen,

um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Verbindung, aufzunehmen und

abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, auf einem Punkt im

Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt

im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

(4) Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines

bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher

Umstände nicht in der Lage ist, eine Fluglinie auf seiner normalen Flugstrecke zu betreiben, so wird die

andere Vertragspartei alle Anstrengungen unternehmen, um den fortgesetzten Betrieb einer solchen

Fluglinie durch geeignete vorübergehende Umplanungen von Flugstrecken zu erleichtern.

Artikel 4

Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen oder solche Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei, vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) a) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat das Recht, die Erteilung der in

Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung

der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in

jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine maßgebende Eigentumsbeteiligung

und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen

Bundesregierung oder bei deren Staatsangehörigen liegen.

b) Die Österreichische Bundesregierung hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses

Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in

Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall

aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß das Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion

Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in

der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat.

(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der

Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von

diesen Behörden üblicherweise und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann

es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, das Fluglinienunternehmen

entspricht den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 5

Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3

Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder für die Ausübung dieser Rechte

die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) i) im Falle der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong in jedem Fall, in dem sie

nicht überzeugt ist, daß eine beträchtliche Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder deren Staatsangehörigen

liegen;

ii) im Falle der Österreichischen Bundesregierung in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist,

daß dieses Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft

eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat;

oder

b) falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei

zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder

c) wenn dieses Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in

diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit

Artikel 16 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung

der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der darin genannten

Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu

verhindern.

Artikel 6

Grundsätze, die den Betrieb der vereinbarten Fluglinien regeln

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil

derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und der als vorrangiges Ziel die Bereitstellung einer zum

Auslastungsfaktor in vernünftigem Verhältnis stehenden Kapazität, die der bestehenden und vernünftigerweise

vorhersehbaren Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, die

im Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihre Herkunft oder

ihre Bestimmung haben, entspricht. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich

Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken anderer als an Punkten im Gebiet der

Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt

werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität

entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage der Region, welche die vereinbarte Fluglinie durchquert, wobei andere

Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die diese Region umfassen, zu

berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(4) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben von Zeit zu Zeit gemeinsam die praktische

Durchführung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Grundsätze für den Betrieb

der vereinbarten Luftlinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen.

(5) Die Flugpläne der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind den

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Flugpläne sind mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Flüge zu übermitteln und haben

insbesondere die Flugzeiten, die Zahl der Flüge und die Typen und Spezifikationen der einzusetzenden

Flugzeuge zu enthalten.

(7) Jede nachträgliche Änderung in einem Flugprogramm der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei ist den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung

vorzulegen.

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken anerkannt, vorausgesetzt, daß

solche Zeugnisse oder Ausweise entsprechend und im Einklang mit den Anforderungen ausgestellt und

für gültig erklärt wurden, die unter dem am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden.

Artikel 8

Tarife

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien für die Beförderung

zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich einzuhebenden Tarife sind die von den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigten und sind unter gebührender Berücksichtigung

aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten der vereinbarten Luftlinien, der Interessen

der Benutzer, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf der

gesamten oder einem Teil derselben Strecke in Betrieb stehen, in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können von den namhaft gemachten und um

Genehmigung der Tarife ansuchenden Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart werden; sie

können sich dazu mit anderen Fluglinienunternehmen, die auf der gesamten oder einem Teil derselben

Strecke in Betrieb stehen, beraten, bevor sie solche Tarife vorschlagen. Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

ist jedoch nicht daran zu hindern, einen Tarif vorzuschlagen, und die Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien nicht daran, einen solchen zu genehmigen, wenn es diesem Fluglinienunternehmen

nicht gelungen ist, die Zustimmung des anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

zu einem solchen Tarif zu erhalten, oder weil kein anderes namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

dieselbe Strecke betreibt. Hinweise in diesem und im vorhergehenden Absatz zu „derselben

Strecke“ beziehen sich auf die betriebene, und nicht auf die festgelegte Strecke.

(3) Jeder vorgeschlagene Tarif für Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong

und Österreich ist von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bei den Luftfahrtbehörden der

Vertragsparteien einzureichen, wobei sie in einer solchen Form um die Genehmigung dafür ansuchen, daß

den Anforderungen der Luftfahrtbehörden im einzelnen entsprechend Artikel 1 Absatz e Rechnung

getragen wird. Der Tarif hat nicht weniger als 60 Tage (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie ihn

die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens

eingereicht zu werden. Der vorgeschlagene Tarif wird mit dem Datum bei den Luftfahrtbehörden

der Vertragspartei als eingereicht behandelt, an dem er von diesen Luftfahrtbehörden erhalten wird.

(4) Jeder vorgeschlagene Tarif kann von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei jederzeit

genehmigt werden und ist, vorausgesetzt, er wurde in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels

eingereicht, und ist als von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei genehmigt zu betrachten, es sei

denn, die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei machen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichungsdatum (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie

ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) schriftlich über ihre Nichtgenehmigung des

vorgeschlagenen Tarifs Mitteilung.

(5) Wenn gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels die Genehmigung nicht erteilt

wird, können die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien den Tarif gemeinsam bestimmen. Zu diesem

Zweck kann eine Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen von der Mitteilung der Nichtgenehmigung an

Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien verlangen, die innerhalb von 30 Tagen

von dem Zeitpunkt an abzuhalten sind, an dem an die andere Vertragspartei ein solches schriftliches

Verlangen erhält.

(6) Wenn ein Tarif von den Luftfahrtbehörden eines Vertragspartners gemäß Absatz 4 dieses Artikels

abgelehnt wurde und wenn die Luftfahrtbehörden der Vertragspartner nicht in der Lage waren,

gemeinsam den Tarif gemäß Absatz 5 dieses Artikels festzulegen, so kann die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 dieses Abkommens beigelegt werden.

(7) Nach Absatz 8 dieses Artikels bleibt ein Tarif, der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellt wurde, gültig, bis ein Ersatztarif erstellt worden ist.

(8) Außer mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien, und für einen solchen

Zeitraum, auf den sie sich einigen, wird die Gültigkeit eines Tarifs auf Grund des Absatzes 7 dieses

Artikels nicht verlängert

a) wo ein Tarif befristet ist, für länger als zwölf Monate nach diesem Datum;

b) wo ein Tarif unbefristet ist, für länger als zwölf Monate nach dem Datum, an dem von einem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ein Ersatztarif bei den Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien eingereicht wird.

(9) a) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Sonderverwaltungsregion

Hongkong für die Beförderung zwischen Österreich und einem anderen Staat einzuhebenden

Tarife sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden von Österreich und, wo dies zutrifft, der

des anderen Staates unterworfen. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus

Österreich für die Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und einem

anderen Staat als Österreich sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Sonderverwaltungsregion

Hongkong und, wo dies zutrifft, der des anderen Staates unterworfen.

b) Jeder für eine solche Beförderung vorgeschlagene Tarif ist von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen eines Vertragspartners, das um Genehmigung eines solchen Tarifs ansucht,

bei den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragspartners einzureichen. Er ist in einer

Form einzureichen, die den Erfordernissen dieser Luftfahrtbehörden im einzelnen in bezug auf

Absatz e Artikel 1 Rechnung trägt, und nicht weniger als 90 Tage (oder eines solchen kürzeren

Zeitraums, den sie beschließen können) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens.

Der vorgeschlagene Tarif wird ab dem Datum als eingereicht behandelt, an dem er von diesen

Luftfahrtbehörden erhalten wird.

c) Ein solcher Tarif kann zu jeder Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, bei dem er

eingereicht wurde, genehmigt werden und gilt als von ihnen genehmigt, es sei denn, sie haben

innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichdatum dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen,

das um die Genehmigung ansucht, eine schriftliche Ablehnung zukommen lassen.

d) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können die Genehmigung eines jeden solchen von

ihnen genehmigten oder als genehmigt zu betrachtenden Tarifs zurückziehen, indem sie dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, das einen solchen Tarif einhebt, binnen 90 Tagen

kündigen. Dieses Fluglinienunternehmen hat am Ende dieses Zeitraums die Einhebung eines

solchen Tarifs einzustellen.

(10) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 und 9 lit. c dieses Artikels sollen die Luftfahrtbehörden

einer Vertragspartei keinen bei ihnen von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eingereichten Tarifvorschlag ablehnen, der (zB im Preisniveau, in den Bedingungen und dem Ablaufdatum,

aber nicht unbedingt in der verwendeten Streckenführung) dem Tarif entspricht, der von einem

Fluglinienunternehmen dieses Vertragspartners für vergleichbare Fluglinien zwischen denselben Punkten

eingehoben wird, oder wenn er niederer oder höher als dieser Tarif ist.

Artikel 9

Zölle

(1) Die von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen

Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge, ihre übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare

technische Vorräte, Ersatzteile einschließlich Motoren sowie die Bordvorräte (einschließlich, aber nicht

beschränkt auf, solche Güter wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher

Luftfahrzeuge befinden, sind von der anderen Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren

einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen,

Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen,

die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden, beruhen, vorausgesetzt, daß diese übliche Ausrüstung

und anderen Posten an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile

einschließlich Motoren, Bordvorräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, solche Güter wie

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Vorräte an gedruckten Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, jegliches

gedruckte Material, das die Firmenzeichen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer

Vertragspartei trägt, sowie übliches Werbematerial, das von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unentgeltlich verteilt wird und von diesem oder für dieses namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder an Bord der von diesem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen wird, werden von der anderen

Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß gemäß ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und

Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft zur Verfügung

gestellt werden, befreit, sogar wenn diese übliche Ausrüstung und anderen Posten auf irgendeinem Teil

eines Fluges über das Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

(3) Es kann verlangt werden, daß die übliche Ausrüstung und die anderen Posten, auf die in den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unter der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden der

anderen Vertragspartei bleiben.

(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels angeführte übliche Ausrüstung und die anderen Posten dürfen auf

dem Gebiet der anderen Vertragspartei mit der Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen

Vertragspartei entladen werden. Unter diesen Bedingungen genießen diese übliche Ausrüstung und diese

Posten, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen, bis

sie wiederausgeführt werden oder in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften über sie auf andere Weise

verfügt wird. Die Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei dürfen jedoch verlangen, daß diese übliche

Ausrüstung und diese Posten bis dahin unter ihre Aufsicht gestellt werden.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch in solchen Situationen gewährt, in

denen ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit (einem) anderen

Fluglinienunternehmen Abmachungen über den Verleih oder die Überstellung der üblichen Ausrüstung

und der anderen Posten trifft, wie sie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführt werden,

vorausgesetzt, daß das andere bzw. die anderen Fluglinienunternehmen solche Befreiungen in gleicher

Weise von dieser anderen Vertragspartei genießt bzw. genießen, sofern die Zollbehörden von dem

geplanten Verleih oder der Überstellung im vorhinein informiert wurden und zugestimmt haben.

(6) Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von

Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, die nicht auf den Kosten von

Dienstleistungen, die bei der Ankunft vorgesehen sind, beruhen.

(7) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Reservierung und betriebliche Zwecke, Waren

und Einrichtungsgegenstände, die zur Errichtung und zum Betrieb eines Büros verwendet werden, und

alle Arten von Telekommunikationsausrüstung zur Verwendung innerhalb des Flughafens, die von einem

oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder

an Bord des von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmens betriebenen Luftfahrzeugs genommen

werden, werden von dieser Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren einschlägigen

Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen und

Verbrauchssteuern befreit, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft

zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 10

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Jede Vertragspartei bekräftigt, daß ihre Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei, die

Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil

dieses Abkommens darstellt. Jede Vertragspartei handelt insbesondere in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten

Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974,

des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der

widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, und des am 23. September 1971 in Montreal

unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der

Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.

(2) Jeder Vertragspartei wird auf ihr Ersuchen hin von der anderen Vertragspartei jede notwendige

Hilfe gewährt, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige

widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der

Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

anwendbaren, von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum am

7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt. Jede Vertragspartei wird die

Betreiber von bei ihr eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den

Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in

ihrem Gebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten

werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels

genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und

das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen

dafür Sorge, daß in ihrem Gebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das

Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes

Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger

Vorfall, so gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Hilfe durch erleichterten Informationsfluß

und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen

Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige

Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 11

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien,

die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur

einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten,

Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

Artikel 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern über Ersuchen den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei solche periodische oder sonstige statistische Unterlagen, wie sie vernünftigerweise zum

Zwecke der Übersicht über die Auslastung auf den vereinbarten Luftlinien der von dieser Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu

umfassen, die zur Bestimmung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien

beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 13

Konvertierung und Überweisung von Reinerträgen

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben

das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen,

zu konvertieren und von Österreich in die Sonderverwaltungsregion Hongkong zu überweisen. Die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich haben das Recht, auf Verlangen und ohne

Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und aus der

Sonderverwaltungsregion Hongkong nach Österreich zu überweisen.

(2) Die Konvertierung und Überweisung solcher Einkünfte ist ohne Einschränkung, in einer frei

konvertierbaren Währung zum Wechselkurs, der zum Zeitpunkt, an dem solche Einkünfte zur Konvertierung

und Überweisung anstehen, für laufende Geschäfte anwendbar ist, und unterliegt keinen Abgaben,

außer jenen, die üblicherweise von Banken für die Durchführung einer solchen Konvertierung und

Überweisung eingehoben werden.

Artikel 14

Vertretung der Fluglinienunternehmen und Verkäufe

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, in

Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei bezüglich Eintritt,

Aufenthalt und Beschäftigung auf dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu

betreiben und jenes eigene Management-, technische, Betriebs- und andere Spezialpersonal, das für den

Betrieb von Luftverkehr erforderlich ist, in das Gebiet zu bringen und dort zu belassen.

(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet

der anderen Vertragspartei, entweder direkt oder durch Vertreter, den Verkauf von Beförderungen im

Luftweg und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei haben das Recht, solche Beförderung in örtlicher Währung oder jeder

anderen frei konvertierbaren Währung zu verkaufen, und jeder Person steht es frei zu kaufen.

Artikel 15

Benützerabgaben

(1) Eine Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

keine höheren Benützerabgaben auferlegen oder erlauben, auferlegt zu werden, als jene, die ihren

eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien in Betrieb

sind.

(2) Jede Vertragspartei fördert Beratungen über Benützerabgaben zwischen ihren für Benützerabgaben

zuständigen Behörden und Fluglinienunternehmen, die die Luftlinien und Einrichtungen

benutzen, die von diesen Behörden eingerichtet sind, wo es durch die entsprechenden Organisationen der

Fluglinienunternehmen zweckmäßig ist. Solchen Benützern sollte innerhalb einer vernünftigen Frist über

Vorschläge für Änderungen der Benützergebühren Mitteilung gemacht werden, damit sie in der Lage

sind, ihre Ansichten zu äußern, bevor Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll

außerdem ihre zuständigen Behörden und Benützer dazu anhalten, einschlägige Information bezüglich

Benützerabgaben auszutauschen.

Artikel 16

Beratung

Eine Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die Durchführung, Auslegung, Anwendung

oder Abänderung dieses Abkommens ersuchen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien stattfinden oder durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet

werden können, haben innerhalb von 60 Tagen von dem Datum an zu beginnen, an dem die andere

Vertragspartei ein solches schriftliches Ersuchen erhält, es sei denn, die Vertragsparteien haben es anders

vereinbart.

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem

Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung über die

Meinungsverschiedenheit, kann sie von ihnen einer Person oder einem Gremium, auf die bzw. das sie sich

einigen, vorgelegt werden oder sie wird, auf Ersuchen einer Vertragspartei, einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das auf folgende Weise zusammengesetzt wird

a) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Ersuchens um schiedsgerichtliche Behandlung ernennt

jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Staatsangehöriger eines Staates, von dem man

annehmen kann, daß er von der Meinungsverschiedenheit nicht berührt ist und der den Vorsitz

des Schiedsgerichts führen muß, wird innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten

Schiedsrichters durch Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter

ernannt.

b) Wenn innerhalb der oben festgelegten Fristen keinerlei Ernennung erfolgt ist, kann eine

Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation darum

ersuchen, die notwendige Ernennung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wenn der Präsident

der Ansicht ist, daß er Staatsangehöriger eines Staates ist, der nicht als von der Meinungsverschiedenheit

unberührt angesehen werden kann, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der

nicht aus diesem Grunde ungeeignet ist, die Ernennung vor.

(3) Außer wie nachstehend in diesem Artikel Vorgesehen oder wie von den Vertragsparteien anders

vereinbart, soll das Gericht die Grenzen seiner Rechtsprechung selbst bestimmen und seine eigenen

Verfahrensregeln festlegen. Auf Beschluß des Gerichts oder Ersuchen einer Vertragspartei wird nicht

später als 30 Tage, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt ist, eine Konferenz abgehalten, um

die genauen Streitfragen, über die entschieden werden soll, und die besonderen Verfahrensregeln, die

einzuhalten sind, zu bestimmen.

(4) Außer wie von den Vertragsparteien anders vereinbart oder von dem Gericht vorgeschrieben

wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt

ist, ein Memorandum vor. Erwiderungen sind 60 Tage später fällig. Das Gericht hat auf Ersuchen einer

Vertragspartei eine Anhörung abzuhalten oder, nach seinem Ermessen, innerhalb von 30 Tagen, nachdem

die Erwiderungen fällig sind.

(5) Das Gericht wird versuchen, innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anhörung oder, wenn keine

Anhörung abgehalten wird, nach dem Datum, an dem beide Erwiderungen vorgelegt werden, eine

schriftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung hat mit Mehrheitsentscheid zu erfolgen.

(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ein Ersuchen um Erläuterung der

Entscheidung vorlegen, und eine solche Erläuterung hat innerhalb von 15 Tagen nach einem solchen

Ersuchen zu ergehen.

(7) Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragspartner bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr ernannten Schiedsrichter. Die anderen

Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen, einschließlich jeglicher

Ausgaben, die dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

bei der Durchführung der Verfahren nach Absatz 2 lit. b dieses Artikels entstanden sind.

Artikel 18

Abänderung

Jegliche von den Vertragsparteien vereinbarte Abänderungen dieses Abkommens treten in derselben

Weise in Kraft, wie das Abkommen gemäß Artikel 21 in Kraft tritt.

Artikel 19

Beendigung

Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben,

dieses Abkommen zu kündigen. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort des Erhaltes der

Kündigung) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datums des Erhaltes dieser Kündigung durch diese

andere Vertragspartei, es sei denn, eine solche Kündigung wird durch Vereinbarung vor dem Ende dieses

Zeitraums zurückgezogen.

Artikel 20

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien auf schriftlichem Wege bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein

Inkrafttreten erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 2. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher

Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Für die Österreichische Bundesregierung

Benita Ferrero-Waldner

Für die Regierung der

Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

Stephen IP

Anhang

Streckenplan

Teil 1

Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion

Hongkong betrieben werden sollen

Sonderverwaltungsregion Hongkong – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Sonderverwaltungsregion Hongkong können es auf irgendwelchen oder allen Flügen

unterlassen, irgendwelche Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können

Zwischenpunkte in beliebiger Reihenfolge und Punkte in Österreich in beliebiger Reihenfolge

und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die vereinbarten

Flüge auf diesen Strecken beginnen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong.

2. Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord

genommen und an Punkten in Österreich ausgeladen werden oder umgekehrt, außer wie es von

Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden

kann.

3. Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt

darüber hinaus angeflogen werden.

Teil 2

Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich betrieben

werden sollen

Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Sonderverwaltungsregion Hongkong – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

von Österreich können es auf irgendwelchen oder allen Flügen unterlassen, irgendwelche

Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können Zwischenpunkte in beliebiger

Reihenfolge und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die

vereinbarten Flüge auf diesen Strecken beginnen an Punkten in Österreich.

2. Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord

genommen und in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeladen werden oder umgekehrt,

außer wie es von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam

festgelegt werden kann.

3. Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt

darüber hinaus angeflogen werden.

Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 7. bzw. 20. Oktober 1998 durchgeführt;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

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