201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Linz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt
bestimmt
Die B 3 Donau Straße wird von Plan-km 239,225 bis Plan-km 239,665 (das ist von der Einmündung
des Bestandes in den „Chemieknoten“ bis zur Anschlußstelle „VOEST-Knoten“ der A 7 Mühlkreis Autobahn)
auf die bestehende Aigengutstraße umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung entbehrlich werdende Teil der Verordnung des Bundesministers
für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 652/1976 von Plan-km 238,955 bis zum Verordnungsende
bei Plan-km 239,879 aufgehoben.
Im einzelnen ist der Verlauf des umgelegten Straßenteiles sowie des aufgehobenen Teiles der
Verordnung BGBl. Nr. 652/1976 aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B3 ACPV im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China,
in diesem Abkommen in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung der Rahmenbedingungen eines
Flugverkehrs zwischen Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) Bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong
den Sekretär für Wirtschaftliche Angelegenheiten und den Direktor für Zivilluftfahrt und im Falle
von Österreich den Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr oder, in beiden Fällen, jede
Person oder jede Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden
auszuübenden oder zur Ausübung ähnlicher Funktionen befugt ist;
b) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,
das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen
worden ist;
c) umschließt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel
Hongkong, Kowloon und die „Neuen Gebiete“ (New Territories) und hat in bezug auf Österreich
die in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983 dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ zugewiesene
Bedeutung;
d) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und
„nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 des genannten
Abkommens zugewiesen sind;
e) hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen
i) die Gebühr, die von einem Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und
ihrem Gepäck auf planmäßigen Fluglinien eingehoben wird, sowie die Entgelte und
Bedingungen, die einer solchen Beförderung zugeordnet sind;
ii) die von einem Fluglinienunternehmen auf planmäßigen Fluglinien für die Beförderung von
Luftfracht (ausgenommen Post) eingehobene Gebühr;
iii) die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit jeder solchen Gebühr oder
Abgabe regeln, einschließlich jeglicher damit zusammenhängender Leistungen; und
iv) die Kommissionsgebühr, die von einem Fluglinienunternehmen an einen Vertreter für
verkaufte Flugkarten oder von diesem Vertreter ausgestellte Luftfrachtbriefe zur Beförderung
auf planmäßigen Luftlinien gezahlt wird;
f) bedeutet der Ausdruck „Benützergebühr“ eine Gebühr, welche von den zuständigen Behörden
den Fluglinienunternehmen auferlegt oder von diesen Behörden für die Zurverfügungstellung von
Eigentum oder Einrichtungen in Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich
damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen,
Fluggäste und Fracht einzuheben gestattet wird;
g) beinhaltet der Ausdruck „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang und jegliche Abänderungen
dazu oder zu diesem Abkommen.
Artikel 2
Bestimmungen des Chicagoer Abkommens mit Anwendbarkeit auf internationale Fluglinien
Bei der Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und jeglicher Abänderungen des Abkommens
oder seiner Anhänge, die für beide Vertragsparteien gelten, sofern diese Bestimmungen auf internationale
Fluglinien anwendbar sind.
Artikel 3
Gewährung von Rechten
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien
die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes internationaler
Fluglinien auf den im diesbezüglichen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken die im folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und
Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“
genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von
jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Rechte, das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang
zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen,
um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Verbindung, aufzunehmen und
abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, auf einem Punkt im
Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt
im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(4) Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines
bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher
Umstände nicht in der Lage ist, eine Fluglinie auf seiner normalen Flugstrecke zu betreiben, so wird die
andere Vertragspartei alle Anstrengungen unternehmen, um den fortgesetzten Betrieb einer solchen
Fluglinie durch geeignete vorübergehende Umplanungen von Flugstrecken zu erleichtern.
Artikel 4
Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen oder solche Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei, vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) a) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat das Recht, die Erteilung der in
Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung
der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in
jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine maßgebende Eigentumsbeteiligung
und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen
Bundesregierung oder bei deren Staatsangehörigen liegen.
b) Die Österreichische Bundesregierung hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses
Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in
Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall
aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß das Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion
Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in
der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der
Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von
diesen Behörden üblicherweise und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann
es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, das Fluglinienunternehmen
entspricht den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 5
Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3
Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder für die Ausübung dieser Rechte
die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) i) im Falle der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong in jedem Fall, in dem sie
nicht überzeugt ist, daß eine beträchtliche Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder deren Staatsangehörigen
liegen;
ii) im Falle der Österreichischen Bundesregierung in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist,
daß dieses Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft
eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat;
oder
b) falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei
zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder
c) wenn dieses Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit
Artikel 16 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung
der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der darin genannten
Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu
verhindern.
Artikel 6
Grundsätze, die den Betrieb der vereinbarten Fluglinien regeln
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil
derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und der als vorrangiges Ziel die Bereitstellung einer zum
Auslastungsfaktor in vernünftigem Verhältnis stehenden Kapazität, die der bestehenden und vernünftigerweise
vorhersehbaren Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, die
im Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihre Herkunft oder
ihre Bestimmung haben, entspricht. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich
Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken anderer als an Punkten im Gebiet der
Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt
werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität
entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage der Region, welche die vereinbarte Fluglinie durchquert, wobei andere
Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die diese Region umfassen, zu
berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(4) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben von Zeit zu Zeit gemeinsam die praktische
Durchführung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Grundsätze für den Betrieb
der vereinbarten Luftlinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen.
(5) Die Flugpläne der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind den
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Flugpläne sind mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Flüge zu übermitteln und haben
insbesondere die Flugzeiten, die Zahl der Flüge und die Typen und Spezifikationen der einzusetzenden
Flugzeuge zu enthalten.
(7) Jede nachträgliche Änderung in einem Flugprogramm der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei ist den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung
vorzulegen.
Artikel 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken anerkannt, vorausgesetzt, daß
solche Zeugnisse oder Ausweise entsprechend und im Einklang mit den Anforderungen ausgestellt und
für gültig erklärt wurden, die unter dem am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden.
Artikel 8
Tarife
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien für die Beförderung
zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich einzuhebenden Tarife sind die von den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigten und sind unter gebührender Berücksichtigung
aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten der vereinbarten Luftlinien, der Interessen
der Benutzer, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf der
gesamten oder einem Teil derselben Strecke in Betrieb stehen, in angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können von den namhaft gemachten und um
Genehmigung der Tarife ansuchenden Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart werden; sie
können sich dazu mit anderen Fluglinienunternehmen, die auf der gesamten oder einem Teil derselben
Strecke in Betrieb stehen, beraten, bevor sie solche Tarife vorschlagen. Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
ist jedoch nicht daran zu hindern, einen Tarif vorzuschlagen, und die Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien nicht daran, einen solchen zu genehmigen, wenn es diesem Fluglinienunternehmen
nicht gelungen ist, die Zustimmung des anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
zu einem solchen Tarif zu erhalten, oder weil kein anderes namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
dieselbe Strecke betreibt. Hinweise in diesem und im vorhergehenden Absatz zu „derselben
Strecke“ beziehen sich auf die betriebene, und nicht auf die festgelegte Strecke.
(3) Jeder vorgeschlagene Tarif für Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong
und Österreich ist von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bei den Luftfahrtbehörden der
Vertragsparteien einzureichen, wobei sie in einer solchen Form um die Genehmigung dafür ansuchen, daß
den Anforderungen der Luftfahrtbehörden im einzelnen entsprechend Artikel 1 Absatz e Rechnung
getragen wird. Der Tarif hat nicht weniger als 60 Tage (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie ihn
die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens
eingereicht zu werden. Der vorgeschlagene Tarif wird mit dem Datum bei den Luftfahrtbehörden
der Vertragspartei als eingereicht behandelt, an dem er von diesen Luftfahrtbehörden erhalten wird.
(4) Jeder vorgeschlagene Tarif kann von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei jederzeit
genehmigt werden und ist, vorausgesetzt, er wurde in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels
eingereicht, und ist als von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei genehmigt zu betrachten, es sei
denn, die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei machen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichungsdatum (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie
ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) schriftlich über ihre Nichtgenehmigung des
vorgeschlagenen Tarifs Mitteilung.
(5) Wenn gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels die Genehmigung nicht erteilt
wird, können die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien den Tarif gemeinsam bestimmen. Zu diesem
Zweck kann eine Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen von der Mitteilung der Nichtgenehmigung an
Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien verlangen, die innerhalb von 30 Tagen
von dem Zeitpunkt an abzuhalten sind, an dem an die andere Vertragspartei ein solches schriftliches
Verlangen erhält.
(6) Wenn ein Tarif von den Luftfahrtbehörden eines Vertragspartners gemäß Absatz 4 dieses Artikels
abgelehnt wurde und wenn die Luftfahrtbehörden der Vertragspartner nicht in der Lage waren,
gemeinsam den Tarif gemäß Absatz 5 dieses Artikels festzulegen, so kann die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 dieses Abkommens beigelegt werden.
(7) Nach Absatz 8 dieses Artikels bleibt ein Tarif, der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellt wurde, gültig, bis ein Ersatztarif erstellt worden ist.
(8) Außer mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien, und für einen solchen
Zeitraum, auf den sie sich einigen, wird die Gültigkeit eines Tarifs auf Grund des Absatzes 7 dieses
Artikels nicht verlängert
a) wo ein Tarif befristet ist, für länger als zwölf Monate nach diesem Datum;
b) wo ein Tarif unbefristet ist, für länger als zwölf Monate nach dem Datum, an dem von einem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ein Ersatztarif bei den Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien eingereicht wird.
(9) a) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Sonderverwaltungsregion
Hongkong für die Beförderung zwischen Österreich und einem anderen Staat einzuhebenden
Tarife sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden von Österreich und, wo dies zutrifft, der
des anderen Staates unterworfen. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus
Österreich für die Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und einem
anderen Staat als Österreich sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Sonderverwaltungsregion
Hongkong und, wo dies zutrifft, der des anderen Staates unterworfen.
b) Jeder für eine solche Beförderung vorgeschlagene Tarif ist von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen eines Vertragspartners, das um Genehmigung eines solchen Tarifs ansucht,
bei den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragspartners einzureichen. Er ist in einer
Form einzureichen, die den Erfordernissen dieser Luftfahrtbehörden im einzelnen in bezug auf
Absatz e Artikel 1 Rechnung trägt, und nicht weniger als 90 Tage (oder eines solchen kürzeren
Zeitraums, den sie beschließen können) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens.
Der vorgeschlagene Tarif wird ab dem Datum als eingereicht behandelt, an dem er von diesen
Luftfahrtbehörden erhalten wird.
c) Ein solcher Tarif kann zu jeder Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, bei dem er
eingereicht wurde, genehmigt werden und gilt als von ihnen genehmigt, es sei denn, sie haben
innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichdatum dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen,
das um die Genehmigung ansucht, eine schriftliche Ablehnung zukommen lassen.
d) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können die Genehmigung eines jeden solchen von
ihnen genehmigten oder als genehmigt zu betrachtenden Tarifs zurückziehen, indem sie dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, das einen solchen Tarif einhebt, binnen 90 Tagen
kündigen. Dieses Fluglinienunternehmen hat am Ende dieses Zeitraums die Einhebung eines
solchen Tarifs einzustellen.
(10) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 und 9 lit. c dieses Artikels sollen die Luftfahrtbehörden
einer Vertragspartei keinen bei ihnen von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eingereichten Tarifvorschlag ablehnen, der (zB im Preisniveau, in den Bedingungen und dem Ablaufdatum,
aber nicht unbedingt in der verwendeten Streckenführung) dem Tarif entspricht, der von einem
Fluglinienunternehmen dieses Vertragspartners für vergleichbare Fluglinien zwischen denselben Punkten
eingehoben wird, oder wenn er niederer oder höher als dieser Tarif ist.
Artikel 9
Zölle
(1) Die von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen
Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge, ihre übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare
technische Vorräte, Ersatzteile einschließlich Motoren sowie die Bordvorräte (einschließlich, aber nicht
beschränkt auf, solche Güter wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher
Luftfahrzeuge befinden, sind von der anderen Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren
einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen,
Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen,
die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden, beruhen, vorausgesetzt, daß diese übliche Ausrüstung
und anderen Posten an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile
einschließlich Motoren, Bordvorräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, solche Güter wie
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Vorräte an gedruckten Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, jegliches
gedruckte Material, das die Firmenzeichen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer
Vertragspartei trägt, sowie übliches Werbematerial, das von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unentgeltlich verteilt wird und von diesem oder für dieses namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder an Bord der von diesem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen wird, werden von der anderen
Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß gemäß ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und
Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft zur Verfügung
gestellt werden, befreit, sogar wenn diese übliche Ausrüstung und anderen Posten auf irgendeinem Teil
eines Fluges über das Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
(3) Es kann verlangt werden, daß die übliche Ausrüstung und die anderen Posten, auf die in den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unter der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden der
anderen Vertragspartei bleiben.
(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels angeführte übliche Ausrüstung und die anderen Posten dürfen auf
dem Gebiet der anderen Vertragspartei mit der Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen
Vertragspartei entladen werden. Unter diesen Bedingungen genießen diese übliche Ausrüstung und diese
Posten, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen, bis
sie wiederausgeführt werden oder in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften über sie auf andere Weise
verfügt wird. Die Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei dürfen jedoch verlangen, daß diese übliche
Ausrüstung und diese Posten bis dahin unter ihre Aufsicht gestellt werden.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch in solchen Situationen gewährt, in
denen ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit (einem) anderen
Fluglinienunternehmen Abmachungen über den Verleih oder die Überstellung der üblichen Ausrüstung
und der anderen Posten trifft, wie sie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführt werden,
vorausgesetzt, daß das andere bzw. die anderen Fluglinienunternehmen solche Befreiungen in gleicher
Weise von dieser anderen Vertragspartei genießt bzw. genießen, sofern die Zollbehörden von dem
geplanten Verleih oder der Überstellung im vorhinein informiert wurden und zugestimmt haben.
(6) Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von
Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, die nicht auf den Kosten von
Dienstleistungen, die bei der Ankunft vorgesehen sind, beruhen.
(7) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Reservierung und betriebliche Zwecke, Waren
und Einrichtungsgegenstände, die zur Errichtung und zum Betrieb eines Büros verwendet werden, und
alle Arten von Telekommunikationsausrüstung zur Verwendung innerhalb des Flughafens, die von einem
oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder
an Bord des von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmens betriebenen Luftfahrzeugs genommen
werden, werden von dieser Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren einschlägigen
Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen und
Verbrauchssteuern befreit, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft
zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 10
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Jede Vertragspartei bekräftigt, daß ihre Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei, die
Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil
dieses Abkommens darstellt. Jede Vertragspartei handelt insbesondere in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten
Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974,
des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, und des am 23. September 1971 in Montreal
unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.
(2) Jeder Vertragspartei wird auf ihr Ersuchen hin von der anderen Vertragspartei jede notwendige
Hilfe gewährt, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige
widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,
von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der
Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
anwendbaren, von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt. Jede Vertragspartei wird die
Betreiber von bei ihr eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den
Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in
ihrem Gebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten
werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels
genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und
das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen
dafür Sorge, daß in ihrem Gebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das
Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes
Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger
Vorfall, so gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Hilfe durch erleichterten Informationsfluß
und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen
Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige
Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 11
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien,
die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur
einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten,
Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern über Ersuchen den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei solche periodische oder sonstige statistische Unterlagen, wie sie vernünftigerweise zum
Zwecke der Übersicht über die Auslastung auf den vereinbarten Luftlinien der von dieser Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu
umfassen, die zur Bestimmung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien
beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 13
Konvertierung und Überweisung von Reinerträgen
(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben
das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen,
zu konvertieren und von Österreich in die Sonderverwaltungsregion Hongkong zu überweisen. Die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich haben das Recht, auf Verlangen und ohne
Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und aus der
Sonderverwaltungsregion Hongkong nach Österreich zu überweisen.
(2) Die Konvertierung und Überweisung solcher Einkünfte ist ohne Einschränkung, in einer frei
konvertierbaren Währung zum Wechselkurs, der zum Zeitpunkt, an dem solche Einkünfte zur Konvertierung
und Überweisung anstehen, für laufende Geschäfte anwendbar ist, und unterliegt keinen Abgaben,
außer jenen, die üblicherweise von Banken für die Durchführung einer solchen Konvertierung und
Überweisung eingehoben werden.
Artikel 14
Vertretung der Fluglinienunternehmen und Verkäufe
(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei bezüglich Eintritt,
Aufenthalt und Beschäftigung auf dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu
betreiben und jenes eigene Management-, technische, Betriebs- und andere Spezialpersonal, das für den
Betrieb von Luftverkehr erforderlich ist, in das Gebiet zu bringen und dort zu belassen.
(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet
der anderen Vertragspartei, entweder direkt oder durch Vertreter, den Verkauf von Beförderungen im
Luftweg und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei haben das Recht, solche Beförderung in örtlicher Währung oder jeder
anderen frei konvertierbaren Währung zu verkaufen, und jeder Person steht es frei zu kaufen.
Artikel 15
Benützerabgaben
(1) Eine Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
keine höheren Benützerabgaben auferlegen oder erlauben, auferlegt zu werden, als jene, die ihren
eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien in Betrieb
sind.
(2) Jede Vertragspartei fördert Beratungen über Benützerabgaben zwischen ihren für Benützerabgaben
zuständigen Behörden und Fluglinienunternehmen, die die Luftlinien und Einrichtungen
benutzen, die von diesen Behörden eingerichtet sind, wo es durch die entsprechenden Organisationen der
Fluglinienunternehmen zweckmäßig ist. Solchen Benützern sollte innerhalb einer vernünftigen Frist über
Vorschläge für Änderungen der Benützergebühren Mitteilung gemacht werden, damit sie in der Lage
sind, ihre Ansichten zu äußern, bevor Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll
außerdem ihre zuständigen Behörden und Benützer dazu anhalten, einschlägige Information bezüglich
Benützerabgaben auszutauschen.
Artikel 16
Beratung
Eine Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die Durchführung, Auslegung, Anwendung
oder Abänderung dieses Abkommens ersuchen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien stattfinden oder durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet
werden können, haben innerhalb von 60 Tagen von dem Datum an zu beginnen, an dem die andere
Vertragspartei ein solches schriftliches Ersuchen erhält, es sei denn, die Vertragsparteien haben es anders
vereinbart.
Artikel 17
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem
Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung über die
Meinungsverschiedenheit, kann sie von ihnen einer Person oder einem Gremium, auf die bzw. das sie sich
einigen, vorgelegt werden oder sie wird, auf Ersuchen einer Vertragspartei, einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das auf folgende Weise zusammengesetzt wird
a) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Ersuchens um schiedsgerichtliche Behandlung ernennt
jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Staatsangehöriger eines Staates, von dem man
annehmen kann, daß er von der Meinungsverschiedenheit nicht berührt ist und der den Vorsitz
des Schiedsgerichts führen muß, wird innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten
Schiedsrichters durch Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter
ernannt.
b) Wenn innerhalb der oben festgelegten Fristen keinerlei Ernennung erfolgt ist, kann eine
Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation darum
ersuchen, die notwendige Ernennung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wenn der Präsident
der Ansicht ist, daß er Staatsangehöriger eines Staates ist, der nicht als von der Meinungsverschiedenheit
unberührt angesehen werden kann, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der
nicht aus diesem Grunde ungeeignet ist, die Ernennung vor.
(3) Außer wie nachstehend in diesem Artikel Vorgesehen oder wie von den Vertragsparteien anders
vereinbart, soll das Gericht die Grenzen seiner Rechtsprechung selbst bestimmen und seine eigenen
Verfahrensregeln festlegen. Auf Beschluß des Gerichts oder Ersuchen einer Vertragspartei wird nicht
später als 30 Tage, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt ist, eine Konferenz abgehalten, um
die genauen Streitfragen, über die entschieden werden soll, und die besonderen Verfahrensregeln, die
einzuhalten sind, zu bestimmen.
(4) Außer wie von den Vertragsparteien anders vereinbart oder von dem Gericht vorgeschrieben
wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt
ist, ein Memorandum vor. Erwiderungen sind 60 Tage später fällig. Das Gericht hat auf Ersuchen einer
Vertragspartei eine Anhörung abzuhalten oder, nach seinem Ermessen, innerhalb von 30 Tagen, nachdem
die Erwiderungen fällig sind.
(5) Das Gericht wird versuchen, innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anhörung oder, wenn keine
Anhörung abgehalten wird, nach dem Datum, an dem beide Erwiderungen vorgelegt werden, eine
schriftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung hat mit Mehrheitsentscheid zu erfolgen.
(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ein Ersuchen um Erläuterung der
Entscheidung vorlegen, und eine solche Erläuterung hat innerhalb von 15 Tagen nach einem solchen
Ersuchen zu ergehen.
(7) Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragspartner bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr ernannten Schiedsrichter. Die anderen
Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen, einschließlich jeglicher
Ausgaben, die dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
bei der Durchführung der Verfahren nach Absatz 2 lit. b dieses Artikels entstanden sind.
Artikel 18
Abänderung
Jegliche von den Vertragsparteien vereinbarte Abänderungen dieses Abkommens treten in derselben
Weise in Kraft, wie das Abkommen gemäß Artikel 21 in Kraft tritt.
Artikel 19
Beendigung
Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben,
dieses Abkommen zu kündigen. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort des Erhaltes der
Kündigung) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datums des Erhaltes dieser Kündigung durch diese
andere Vertragspartei, es sei denn, eine solche Kündigung wird durch Vereinbarung vor dem Ende dieses
Zeitraums zurückgezogen.
Artikel 20
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien auf schriftlichem Wege bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein
Inkrafttreten erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 2. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher
Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Für die Österreichische Bundesregierung
Benita Ferrero-Waldner
Für die Regierung der
Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
Stephen IP
Anhang
Streckenplan
Teil 1
Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion
Hongkong betrieben werden sollen
Sonderverwaltungsregion Hongkong – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus.
Anmerkungen
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Sonderverwaltungsregion Hongkong können es auf irgendwelchen oder allen Flügen
unterlassen, irgendwelche Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können
Zwischenpunkte in beliebiger Reihenfolge und Punkte in Österreich in beliebiger Reihenfolge
und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die vereinbarten
Flüge auf diesen Strecken beginnen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
2. Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord
genommen und an Punkten in Österreich ausgeladen werden oder umgekehrt, außer wie es von
Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden
kann.
3. Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt
darüber hinaus angeflogen werden.
Teil 2
Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich betrieben
werden sollen
Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Sonderverwaltungsregion Hongkong – Punkte darüber hinaus.
Anmerkungen
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
von Österreich können es auf irgendwelchen oder allen Flügen unterlassen, irgendwelche
Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können Zwischenpunkte in beliebiger
Reihenfolge und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die
vereinbarten Flüge auf diesen Strecken beginnen an Punkten in Österreich.
2. Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord
genommen und in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeladen werden oder umgekehrt,
außer wie es von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam
festgelegt werden kann.
3. Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt
darüber hinaus angeflogen werden.
Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 7. bzw. 20. Oktober 1998 durchgeführt;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.